Werbung mit „Zentrum“: dürfen das Ärzte, Optiker, Hörakustiker?

zentrum aerzte hoerakustiker dentisten optikerDarf ich mich Ärztezentrum, Dentalzentrum, Hörzentrum, Optikerzentrum nennen?

Der Zusatz „Zentrum“ für Ärzte, Zahnärzte, Hörakustiker, Optiker ist häufig Grund für Streit. Logisch: das Wort „Zentrum“ ist verkaufspsychologisch geschickt. Es steht für eine Bündelung von Kompetenz und Power. Verbraucher verknüpfen mit dem Wort gedanklich sofort eine bestimmte Größe.

Aber genau hier liegt das rechtliche Dilemma: das wettbewerbsrechtliche Verbot der Werbung mit irreführenden Äußerungen (§ 5 UWG). Danach handelt irreführend, wer eine nicht zutreffende Vorstellung über Eigenschaften des Unternehmens hervorruft. Hier: die Größe.

Darf ich mich Zentrum nennen?

Derzeit erfordert die Instanzenrechtsprechung, dass Geschäfte oder Praxen im Gesundheitsbereich nur dann mit Zentrum werden dürfen, wenn sie nach

  • Größe und
  • Bedeutung

deutlich überdurchschnittlich sind. Ein Hörakustikfachgeschäft mit 3 Mitarbeitenden und einer Ladengröße von etwa 120 m² darf sich nicht als „Hörzentrum“ bezeichnen. Genau in dieser Frage habe ich vor einigen Jahren ein Verfahren (erfolgreich) als Klägervertreter geführt (OLG Frankfurt Urteil v. 3.8.2017 – Az. 6 U 35/17  (Urteil im Volltext). Mehr zu diesem Urteil in meinem ursprünglichen Blog-Beitrag von November 2017.

Gibt es eine Faustformel?

Wann die Grenze zur Zulässigkeit überschritten ist, kann ich Ihnen nicht treffsicher sagen. Es gibt keine Faustformel, etwa eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitenden oder eine bestimmte Ladenfläche oder Fläche der Praxis.

Sicher ist eine große Praxis mit über 15 Ärztinnen und Ärzten bereits ein Zentrum, nicht aber eine Gemeinschaftspraxis mit nur 3 Ärztinnen und Ärzten.

Kann ich es riskieren?

Ich kann Ihnen nicht empfehlen, die Bezeichnung Zentrum leichtfertig zu verwenden. Denn sie verärgern dadurch natürlich Ihre Konkurrenz. Diese können Sie wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot abmahnen. Das bedeutet: Sie müssen dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, wenn Sie es nicht auf eine Unterlassungsklage oder etwa eine einstweilige Verfügung ankommen lassen wollen.

Äußerst unangenehm ist dann die Sie treffende Beseitigungspflicht. Ändern müssen Sie dann von heute auf morgen

  • Sämtliche Werbematerialien
  • Geschäftspapiere,
  • Internetveröffentlichungen
  • Aufkleber auf Ihren Fensterscheiben
  • Briefkasten/Klingel an der Praxis etc.

Und zu allem Übel trifft Sie auch noch die Pflicht, proaktiv in den gängigen Suchmaschinen danach zu suchen, ob nicht das Wort „Zentrum“ noch im Zusammenhang mit Ihrem Geschäft auftaucht. Sie müssen dann zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Betreiber der jeweiligen Website aufzufordern, die Bezeichnung zu ändern.

Fragen dazu? Schreiben Sie sie doch gerne in die Kommentare!

Das könnte Dir auch gefallen

Über den Autor Dr. Max Greger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert