Fachanwalt für Markenrecht mit Markenschutz Konzept auf einer Tafel

Ende 2019 verzeichnete das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 830.319 eingetragene DE-Marken (deutsche Marken). Gleichzeitig war 2019 mit 78.829 Markenanmeldungen ein Rekordjahr und übertraf das Vorjahr um 4,6 % [1]DPMA Statistik: https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/statistiken/index.html. Diese Zahlen zeigen deutlich: eingetragene Marken sind keineswegs nur etwas für Big Player.

Gewichtige Gründe dafür sind, dass die Anmeldung einer Marke preisgünstig ist und gleichzeitig einen – im Gegensatz zu anderen Schutzrechten – hervorragenden Schutz vor Plagiaten bietet.

Was sind Marken und welche Funktion haben sie?

Marken haben aber zunächst überhaupt nichts mit Recht zu tun, sondern mit Unternehmenskommunikation. Immer dann, wenn es für vergleichbare Leistungen mehrere Hersteller oder Anbieter gibt, kommen Marken ins Spiel.

Während es früher in kleinen Dörfern immer nur einen Bäcker, einen Metzger, einen Schreiner etc. gab, ist das heute anders. Wir haben bereits in einem örtlich abgrenzbaren Bereich oft ein Überangebot an gleichartigen Leistungen. Hinzu kommt das E-Commerce, das uns die Möglichkeit verschafft, ein bestimmtes Produkt von einer schier unendlichen Zahl an Anbietern zu erwerben. Wer soll da noch den Überblick bewahren?

Da kommt die Marke mit ihren 3 Kernfunktionen ins Spiel.

Herkunftsfunktion

Damit nun die Marktteilnehmer, also die Abnehmer, wissen, welches Produkt von welchem Hersteller oder Anbieter stammt, werden diese gekennzeichnet.

Marken zeigen also den Marktteilnehmern, insbesondere Käufern, Händlern und Importeuren:  „Dieses Produkt ist nicht ein beliebiges Produkt, sondern ein ‚XY’!“

Die Folge: Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Produkt „XY“ eine bestimmte betriebliche Herkunft. Das nennen wir die „Herkunftsfunktion„. Mit Hilfe der Marke kann der Verkehr ein Produkt vom Drittprodukt unterscheiden.

Qualitätsfunktion

Und wenn das Produkt hält, was es verspricht, steht die Marke auch für Qualität. Das nennen wir die „Qualitätsfunktion„. Die Marken BMW und Porsche stehen beispielsweise für hohe Qualität. Die Marken Fiat und Opel bringen diese Qualitätsfunktion hingegen nicht im gleichen Maße mit sich. Ich treffe hier keine Wertung, sondern möchte nur zeigen, welche „Message“ Marken rüberbringen.

Werbefunktion

Es gibt noch eine dritte Funktion, die Werbefunktion.

Verschiedenen Marken führen zu unterschiedlichen Emotionen bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Nehmen wir Autos als Beispiel. Porsche, Ferrari und Lamborghini werden nicht gekauft, weil sie so praktisch und schnell sind. Sie werden gekauft, um emotionale Bedürfnisse (Stärke, Ego, Macht etc.) zu befriedigen. Davon lebt das Image einer Marke.

Marken haben also auch die Funktion, dass sich die Adressaten mit dem jeweiligen Produkt identifizieren können (was ja die Werbung im Regelfall bezweckt).

Was ist das Markenrecht und was bringt es mir?

Beispiel: Herr Müller klebt einen Aufkleber mit dem Logo der „Apple Inc.“ auf seinen privat genutzten Rasenmäher. Er verletzt nicht Apples Markenrecht, weil er das Logo nur privat und folglich nicht als Hinweis auf die Herkunft einer von ihm angebotenen Leistung verwendet.

Wie man eine gute Marke aufbaut („Branding“), wissen Sie als Unternehmer. Das ist Gegenstand Ihres Marketings. Wir befassen uns hier mit dem Recht an der Marke. Dieses schützt seinen Inhaber vor einer markenmäßigen Verwendung durch Dritte, also davor, dass jemand unbefugt Waren oder Dienstleistungen mit dem geschützten Zeichen kennzeichnet. Das Markenrecht schützt Sie also vor einer unbefugten markenmäßigen Benutzung des Zeichens. Daher handelt es sich um ein Ausschlussrecht.

Weil Sie mit Hilfe Ihrer Marke alle Dritten von der Benutzung des Zeichens ausschließen können, handelt es sich zudem um ein sog. absolutes Recht. Zum Verständnis: Ein relatives Recht würde nur im Verhältnis zu bestimmten Dritten bestehen (z. B. ein vertragliches Ausschlussrecht gilt nur zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner).

Vor Zeichenverwendungen, die keine markenmäßige Benutzung darstellen, schützt Sie das Markenrecht hingegen nicht.

In der Regel zahlt sich die Anmeldung einer Marke für dich auf lange Sicht aus. Sie gewährt dir einen sehr weitreichenden Schutz gegen Trittbrettfahrer. Als Inhaber kannst du einem Dritten nicht nur die identische, sondern auch die ähnliche Kennzeichnung
von Waren und Dienstleistungen untersagen, jedenfalls wenn Verwechslungsgefahr vorliegt.

Welche Arten von Marken gibt es?

Gegenstand eines Markenrechts können sein:

  • Wörter
  • Abbildungen
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • Hörzeichen
  • Farben
  • Formen
  • Bewegungsabläufe (selten!)

Die gängigsten Marken sind zweifellos folgende Markenformen:

  1. Wortmarke
  2. Wort-/Bildmarke
  3. Bildmarke

Die Wortmarke ist zweifellos das „schärfste Schwert“. Sie besteht ausschließlich aus Buchstaben und Zahlen. Ihr Schutz ist am stärksten, weil eine ähnliche Zeichenfolge immer eine ähnliche Zeichenfolge bleibt. Heißt: Man kann sie nicht grafisch so verändern, dass sie „anders aussieht“ als eine Wortmarke. Denn es kommt nicht auf die grafische Ausgestaltung von Zeichenfolgen an.

Apple Logo
Apple Logo – die wertvollste Bildmarke der Welt

Die Bildmarke besteht hingegen nicht aus Buchstaben oder Zahlen sondern rein aus grafischen Elementen. Ihren Schutz können Sie einfacher erlangen, weil sie in der Regel die nötige Unterscheidungskraft hat. Sie schützt aber nicht so gut, wie eine Wortmarke. Denn grafisch kann ein Zeichen ja so abgeändert werden, dass keine Verwechslungsgefahr mehr besteht.

BMW Logo
BMW Wort-/Bildmarke – ein Weltbekanntes Logo

Die Wort-/Bildmarke vereint grafische Elemente mit Buchstaben u. Zahlen. Wenn eine beschreibende Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, kann ihr die Wort-/Bildmarke zum Erfolg verhelfen. Denn dann kommt es nicht nur auf das Wortzeichen an, sondern auch auf den grafischen Bestandteil.

Das Problem ist aber, dass die Eintragung manchmal ein Pyrrhussieg ist. Denn Sie freuen sich zunächst über Ihre Marke. Wenn ein Dritter aber mit dem gleichen Markenbegriff – nur grafisch anders ausgestaltet – gleiche Waren auf dem Markt anbietet wie Sie, können Sie ihm das ggfls. trotz der Wort-/Bildmarke nicht verbieten. Denn der Dritte wird sich darauf berufen, dass Ihr Begriff als Wortmarke nie eintragungsfähig gewesen ist und dass allein Ihr grafischer Bestandteil überhaupt zur Unterscheidungskraft führt. Die Grafik – so der Dritte – ist aber nicht ähnlich und auf das  Wort kommt es nicht an.

Mein Tipp: Versuchen Sie unter allen Umständen, eine Wortmarke anzumelden und eingetragen zu bekommen.

Welche Voraussetzungen müssen Marken erfüllen?

Alle Marken müssen zwingend grafisch darstellbar sein. Die Liste auf der linken Seite ist übrigens nicht abschließend. Das Gesetz lässt Spielraum für zukünftige Markenformen, die wir uns heute noch nicht vorstellen können.

Zudem müssen Marken unterscheidungskräftig sein. Unterscheidungskraft heißt, dass ein Zeichen abstrakt dazu geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den gleichen Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Maßgeblich ist die Sicht der jeweiligen Verkehrskreise. D. h. dass z. B. Fachpublikum aufmerksamer ist, als Endverbraucher von Konsumgütern.

Unterscheidungskraft fehlt dann, wenn ein Zeichen beschreibend ist. Beschreibend wäre beispielsweise „Apple“ für Lebensmittel oder „urlaubdirekt“ für Tourismusdienstleistungen.

Beispiele für geschützte Slogans:

  • Vorsprung durch Technik (Audi)
  • Freude am Fahren (BMW)
  • Die tun was (Toyota)

Ein Sonderfall sind die Werbeslogans. Sie sind de facto schutzfähig, wenn es sich um kurze, prägnante bzw. originelle Phrasen handelt.

Bei Bildmarken kommt es darauf an, dass das grafische Element nicht beschreibend ist. Hier gilt in der Regel: eine detailgetreue Abbildung von den Waren, die geschützt werden sollen, ist beschreibend. Hingegen wäre eine stilisierte Abbildung unterscheidungskräftig.

Sie können sich merken: Bildmarken sind viel leichter eintragungsfähig, schützen aber auch nicht so gut wie Wortmarken. Denn Verwechslungsgefahr liegt bei Bildmarken erst dann vor, wenn die andere Marke der eigenen ähnlich ist – worauf es im Gesamteindruck ankommt (nicht nur auf das Wort). Im Gegensatz zu Worten sind bei Bildern unvorstellbar viele Abwandlungen oder Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden.

Es gibt auch weitere Gründe, weshalb der Eintragung als Marke ein absolutes Schutzhindernis entgegenstehen kann. Dazu gehören:

  • übliche Bezeichnungen
  • täuschende Bezeichnungen
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
  • Bösgläubige Anmeldung
  • Verkehrsdurchsetzung

Wie erwerbe ich das Markenrecht?

Theoretisch stehen Ihnen drei Wege frei, das Recht an einer Marke zu erwerben:

  1. Markenanmeldung
  2. tatsächliche Benutzung und Verkehrsgeltung
  3. „notorische“ Bekanntheit eines Zeichens

1. Markenanmeldung und Eintragung ins Register (®)

Das Markenamt prüft dann die Anmeldung auf sogenannte absolute Schutzhindernisse (dazu später mehr). Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, trägt das Markenamt die Marke in das amtliche Register ein. Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung.

Anders ist es beispielsweise beim Urheberrecht, das automatisch mit der Herstellung des Werks, wie z. B. eines Gemäldes, entsteht.

Schritte zur Marke („quick ’n dirty“):

  • Marke beim Markenamt anmelden
  • Amtsprüfung: absolute Schutzhindernisse
  • Eintragung in das Register durch das Markenamt

Ein zusätzlicher großer Vorteil der förmlichen Eintragung in das amtliche Register ist, dass du als Inhaber sowohl deine Inhaberschaft als auch den zeitlichen Vorrang deiner Marke, also das „Recht des Älteren“, einfach durch den Registerauszug beweisen kannst.

Tipp: Wenn deine Marke in das Register eingetragen wurde, darfst du sie übrigens mit dem bekannten Symbol für die eingetragene Marke, dem „-Zeichen“, versehen.

2. Die Benutzungsmarke – die riskante Variante

Zwar können ausnahmsweise auch Rechte an nicht eingetragenen Marken entstehen. Letztere müssen dann allerdings überdurchschnittlich bekannt sein, sog. „Verkehrsgeltung“ erlangt haben. Dafür muss in der Regel 20% – 50% aller Marktteilnehmer die Marke kennen, was Sie durch ein demoskopisches Gutachten nachweisen müssen, wenn Sie sich auf eine nicht-eingetragene Marke Kraft Verkehrsgeltung stützen.

Beispiel: Die Rechtsprechung verneinte die Benutzungsmarke für die Tabakmarke „schwrazer Krauser“ trotz einer Bekanntheit von 51%.
Die große Herausforderung: Sie können den Zeitpunkt, wann die Verkehrsgeltung erreicht ist, schwer einschätzen. Das gilt vor allem deshalb, weil ein genauer Grad ja nicht festgelegt ist. Es kommt u. a. darauf an, wie groß der Markt ist. Für Produkte, die sich an sehr viele Menschen richten (z. B. Shampoo) erfordert die Rechtsprechung beispielsweise einen hohen Grad der Bekanntheit und eine Benutzung des Zeichens auf dem Markt über viele Jahre hinweg. Der Nachweis ist in der Praxis aufwändig und erfordert ein Demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung.

Bei sehr „jungen“ Märkten (beispielsweise bei Produkten, die es erst seit kurzem gibt) kann aber u. U: auch eine Benutzung über kürzere Zeit genügen.

3. Notorische Bekanntheit

Notorisch bekannte Marken sind nach § 4 Nr. 3 MarkenG automatisch geschützt, ohne, dass sie tatsächlich benutzt werden müssen. Das setzt aber einen exorbitant hohen Bekanntheitsgrad voraus, sog. „Verkehrsdurchsetzung“.

Beispiele für notorisch bekannte Marken: „Tempo“, „Persil“ oder „Siemens“. Von diesen Marken haben Sie sicher schon mal gehört.

Diese Fallgruppe ist für Sie nicht relevant. Es sei denn, Sie sind Vorstand eines Konzerns mit einer berühmten Marken (in diesem Fall: herzlichen Glückwunsch!).

Recherche im Markenregister

Um Markenrechtsverletzungen zu vermeiden (s. dazu unter der nachfolgenden Überschrift), solltest du vor jeder Markenanmeldung eine Recherche im jeweiligen Markenregister durchführen. Dadurch kannst du das Risiko minimieren, dass ein Dritter ein älteres Recht an einer identischen oder ähnlichen Kennzeichnung hat.

Markenrechtsverletzungen

Beispiel für Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr besteht vermutlich zwischen den Marken „Greger“ und „Gregor“, wenn beide für Getränke eingetragen sind. Denn sie unterscheiden sich nur in einem Buchstaben und klingen – schnell gesprochen – auch recht ähnlich (gleiche Betonung).
Dabei muss es nicht erst zu Verwechslungen kommen. Die Gefahr genügt. Verwechslungsgefahr erfordert in der Regel die Ähnlichkeit der Zeichen, aber auch der Waren und Dienstleistungen, für die ein Zeichen eingetragen ist oder angemeldet wird.

Wenn es zum Streit kommt, gilt: „Ober sticht Unter!“. Ober ist in diesem Fall derjenige, der das  ältere Recht an einem Zeichen hat. Dafür muss man aber nicht zwingend das ältere Recht am identischen Zeichen haben. Es genügt das ältere Recht an einem „zum verwechseln ähnlichen Zeichen“.Charakteristisch für die Verwechslungsgefahr ist die Zeichenähnlichkeit (oder -identität). Dafür genügt es, wenn ein Zeichen einem anderen Zeichen in einem der nachfolgenden Kategorien ähnelt:

  • Klangbild
  • Schriftbild
  • Phonetik

Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

Sie sind Inhaber der älteren Marke und Ihnen wird die Neueintragung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt, stehen Ihnen u. a. folgende Ansprüche zur Seite:

Rechtliche Möglichkeiten bei Markenverletzungen

  • Widerspruch
  • Löschungsklage
  • Nichtigkeitsantrag beim Markenamt
  • Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz

Widerspruch

Der einfachste Weg, eine fremde Markenanmeldung zu Fall zu bringen besteht darin, dass Sie – als Inhaber des älteren Rechts – Widerspruch einlegen. Argument: die Markenanmeldung verletzt Ihr älteres Recht, weil Verwechslungsgefahr besteht. Die amtlichen Gebühren des Widerspruchs sind äußerst moderat, allerdings ist ein Widerspruch nur innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Veröffentlichung einer Markeneintragung zu laufen.

Löschungsklage

Mit einer Löschungsklage kannst du als Inhaber eines älteren Rechts die Löschung der jüngeren Marke aus dem Register herbeiführen.  Zusätzlich muss der Verletzer dir auch die außergerichtlichen und – falls der Streit vor Gericht landet – die gerichtlichen Kosten ersetzen, also die Kosten des Gerichts sowie die des eigenen und gegnerischen Anwalts tragen.

Da das Markenrecht ein gewerbliches Schutzrecht ist, setzen Gerichte die Streitwerte meist nicht unter € 50.000 fest. Schon eine Abmahnung kann daher Kosten von einigen Tausend Euro nach sich ziehen. Diese beschriebenen Szenarien kommen in der Praxis häufig vor und können kleine Unternehmen finanziell schnell in die Knie zwingen.

Antrag auf Nichtigkeit

Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen steht dir auch der Weg offen, die Nichtigkeit einer Marke beim Markenamt feststellen zu lassen. Die Wirkung ist die Gleiche wie bei einer Löschungsklage.

Allerdings ist das Amtsverfahren erheblich kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Schließlich gibt es in der Regel keine mündliche Verhandlung, keine Zeugenvernehmungen etc.

Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz

Mit dem Unterlassungsanspruch kannst du einem Dritten die Benutzung dessen Marke verbieten – notfalls auch vor Gericht. Mit einer einstweiligen Verfügung kommst du bereits innerhalb von wenigen Tagen zu deinem Recht. Sämtliche Nutzungen der jüngeren Marke sind dann sofort einzustellen – notfalls stehen dann die „Bänder still“ und sämtliche falsch gekennzeichneten Produkte sind aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten.

Mit dem Anspruch auf Schadensersatz kannst du vom Verletzer Ersatz des durch die rechtswidrige Markennutzung erlittenen Schadens verlangen. Dabei gilt das Prinzip der dreifachen Schadensberechnung:

  1. Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
  2. Abschöpfung des Gewinns des Verletzers oder
  3. fiktive Lizenzgebühr.

Tipp: Weil fremde Markenrecht immer leichter verletzt werden gilt: Vor jeder Markenanmeldung sauber recherchieren (lassen)!

Unionsmarken und IR-Marken? Es gibt nur wenig Unterschiede zu DE-Marken!

unionsmarke und unionsflagge
®-Zeichen mit den 12 Sternen der Unionsflagge

Wie du bestimmt schon weißt, unterscheiden wir zwischen nationalen Marken, Unionsmarken und internationalen Marken.

Im Prinzip läuft bei allen diesen Marken fast alles gleich ab: Der Anmeldeprozess, die Prinzipien der Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Marken von Dritten, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren etc.

Welche Marke du anmeldest, hängt also vor allem davon ab, für welches Gebiet du den Schutz benötigst. Eine Unionsmarke bietet einen weiten Schutz (27 Mitgliedsstaaten). Allerdings musst du die Marke dann auch meistens übernational benutzen. Zudem läufst du Gefahr, dass in einem der 27 Mitgliedsstaaten eine ältere Marke (oder ein anderes älteres Recht) besteht, die deiner Anmeldung entgegenstehen kann.

 

Marke Schutzgebiet
nationale Marke nationaler Markt (z. B. Deutschland)
Unionsmarke europäischer Binnenmarkt (27 Mitgliedsstaaten)
IR-Marke Alle Länder, für die der IR-Schutz beantragt wurde

Daher will ich dir auf einer eigenen Seite lediglich die Unterschiede erklären, die zwischen DE-Marken einerseits und Unionsmarken bzw. IR-Marken andererseits bestehen.

In wenigen Worten

Um die Vorteile einer Marke optimal für sich zu nutzen, sollten Sie aber nicht nur die erste Hürde – die Anmeldung der Marke – überwinden, sondern auch die gröbsten Fehler bei der Auswahl der Marke vermeiden. Denn nicht selten verstößt eine Markenanmeldung gegen Rechte Dritter, was Sie im Nachhinein teuer zu stehen kommen könnte.


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 2. März 2021 (zuletzt aktualisiert: 8. Juli 2023)