Markenanmeldung – Grundstein für dein Schutzrecht

Wie schon im allgemeinen Teil meines Markentutorials erklärt, führt praktisch kein Weg an der Anmeldung und Eintragung einer Marke vorbei, will man das Markenrecht erwerben. Hier zeige ich dir, wie eine Markenanmeldung erfolgreich ist, also zur Eintragung durch das Markenamt führt.

Wie finde ich den richtigen Markennamen?

Das A und O einer erfolgreichen Markenanwendung ist die Entwicklung einer guten Marke.

Freilich bin ich kein Marketingexperte, kann dir hier aber einige Tipps geben, wie du eine gute Marke entwickelst (vor allem aus rechtlicher Sicht). Denn leider erlebe ich es häufig, dass Mandanten mit guten Ideen zu mir kommen, die aber für eine Markeneintragung nicht geeignet sind. Manchmal ist dann schon eine berechtigte Geldsumme in die Markenentwicklung geflossen.

Aus rechtlicher Sicht kommt es für eine erfolgreiche Markenanmeldung auf folgende zwei Aspekte an:

  • Unterscheidungskraft
  • Marke verletzt keine Älteren Rechte Dritter

Denke an die Unterscheidungskraft

Keiner kommt um die „Goldene Regel“ der Markenanmeldung herum: Beschreibende oder nichtssagende Zeichen sind nicht in der Lage, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Zeichen müssen daher unterscheidungskräftig sein, sonst liegt ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor und das Markenamt wird die Anmeldung zurückweisen.

Folglich sind solche Zeichen von einer Markeneintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen fehlt.

Mit Unterscheidungskraft meint das Gesetz, dass das Zeichen geeignet ist, die waren oder Dienstleistungen des Unternehmens von gleichwertigen Waren und Dienstleistungen deiner Konkurrenz zu unterscheiden.

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist oder nicht, beurteilen die Gerichte danach, indem sie die „Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise“ zu Grunde legen. Kurz: wie fassen die Adressaten auf dem relevanten Markt dein Zeichen auf. Dabei besteht natürlich ein Unterschied zwischen Endverbrauchern und Fachpublikum. Letzteres ist meist viel aufmerksamer.

Beispiele:

Nicht eintragungsfähig, da beschreibend, wäre das Zeichen „Feinherb Bräu“ für Biere, denn es beschreibt eine Eigenschaft des Biers.

Stattdessen könnte man aber das Zeichen „Gitarrenbräu“ anmelden, denn der Zeichenbestandteil „Gitarren“ ist für Biere nicht beschreibend. Für IT-Dienstleistungen könnte man wiederum die Marke „feinherb“ anmelden, weil feinherb für IT-Dienstleistungen
nicht beschreibend ist.

Unterscheidungskräftig sind in der Regel Fantasienamen („Xinipru“) oder Personennamen („Walther“), weil diese in der Regel nie beschreibend sind, also keine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen beschreiben. Zulässig sind jedoch Kombinationen aus beschreibenden und nicht-beschreibenden Bestandteilen („Walther Bau“ für eine Baufirma).

Ein Zeichen kann sich durchaus an verschiedene Gruppen von Adressaten richten (z. b. Sportartikel an Endverbraucher und Fachpublikum). Für beide Adressatenkreise muss das Zeichen dann unterscheidungskräftig sein.

beschreibend = K.O.-Kriterium

Bitte nie beschreibend

Ein K.O.-Kriterium für die Unterscheidungskraft ist es, wenn die Marke beschreibend ist. Beschreibend ist ein Zeichen, wenn es auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, für die es angemeldet wird. Dafür genügt es übrigens nicht, beschreibende Worte lediglich ins Englische zu übersetzen. Denn nach der Rechtsprechung ist die englische Sprache eine Weltsprache, die zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Adressaten versteht.

Wenn du Marketer bist, rufst du mir jetzt vielleicht zu: „Hey, aber es ist doch gerade der Witz, dass eine Marke ein wenig „selbsterklärend“ ist, also dem Publikum schon einen Hinweis auf die Leistungen gibt, die mit ihr gekennzeichnet werden!“

Ja, das ist mir bewusst. Aber aus rechtlicher Sicht ist eine beschreibende Marke nun mal nicht zulässig. Aber es gibt eine Lösung: Finde eine Marke, die nicht vordergründig beschreibend ist, sondern erst durch ein wenig „Nachdenken“ bzw. „Wortwitz“.

Finde für deine künftige Marke möglichst Wörter oder Buchstaben-/Zahlenkombinationen, die die Fantasie anregen. Sie sollten erst über assoziatives Nachdenken eine Verbindung mit der bezeichneten Ware oder Dienstleistung herstellen.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – hier legen wir den Schutzumfang fest

Nehmen wir als fiktiven Fall eine kleine Brauerei. Diese möchte ihr Bier unter der Marke „8 Hefepiraten“ vertreiben und hierfür eine Marke anmelden. Jetzt müssen wir, bevor wir dieses Zeichen anmelden, festlegen, für welche Waren u. Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll.

Warum das so wichtig ist?

  • Die Anmeldekosten hängen von der Zahl der Klassen ab
  • Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ist Bestandteil der Markenanmeldung
  • Der Schutzumfang und das Konfliktpotential der Marke hängen von der Zahl der Klassen ab
  • Marken können niemals erweitert werden, nur eingeschränkt

Nizza-Klassen – was ist das denn?

Dazu werfen wir einen Blick in die Liste der „Nizza-Klassen“ (Nizza-Klassifikation). Das ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Der lustige Name geht auf ein Übereinkommen zurück, das am 15. Juni 1957 auf der diplomatischen Konferenz von Nizza geschlossen wurde. Damals wurde die Schaffung der Klassifikation vertraglich festlegt, der die meisten Staaten auf dieser Welt folgen.

Im Prinzip wurden alle Waren und Dienstleistungen in 45 Cluster „gebündelt“. Man versucht, „passende“ Leistungen in die gleiche Klasse zu packen. Dass das nicht immer zu 100% den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sollte klar sein. Aber die Klassifikation ist für uns immens wichtig, wie wir gleich sehen werden.

Unsere fiktive Brauerei wird vermutlich in folgenden Klassen fündig:

  • Klasse 32 („Bier und Brauereiprodukte, Mineralwasser, Limonaden etc.“
  • Klasse 43 („Betreiben einer Gaststätte“)

Mit Hilfe der Nizza-Klassifikation legen wir also den Schutzumfang der Marke verbindlich fest.  Um die richtigen Begriffe und Klassen in allen Sprachen zu finden, empfehle ich das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angebotene
Tool „TMclass“ (www.tmclass.tmdn.org).Wir können das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einer eingetragenen Marke später nicht mehr erweitern (nur einschränken). Und nur eingetragene Waren und Dienstleistungen schützt die Marke.

Beispiel für ein WDV einer Brauerei:

Klasse (Nizza) 32: Bier (Starkbier), alkoholarmes Bier, Färbebier,
alkoholfreies Bier, Mineralwasser, Limonaden

Klasse (Nizza) 43: Beherbergung und Verpflegung von Gästen

Hinweis: Den Schutz von Marken kann man nie erweitern, nur einschränken. Entsprechend solltest du vorausschauend anmelden (welche Leistungen könnte ich in 5 Jahren ggfls. anbieten, die jetzt noch nicht relevant sind?).

Benutzungszwang und Benutzungsschonfrist

Doch bevor du jetzt zu viele Waren und Dienstleistungen mit in dein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis packst, solltest du auch folgendes bedenken: Es herrscht im Markenrecht ein Benutzungszwang.

Der Hintergrund: Marken stellen ja eine Art „Monopol“ für eine Kennzeichnung dar. Diese soll zum Wohle der Allgemeinheit nicht blockiert werden sondern tatsächlich benutzt. Wer seine Marke nicht benutzt (und zwar für alle eingetragenen Waren u. Dienstleistungen) verwirkt sie.

Vielleicht fragen Sie sich aufgrund des ebengenannten Punkts, warum wir bereits solche Waren und Dienstleistungen anmelden, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nur Zukunftsmusik sind. Das ist sinnvoll, denn die ersten fünf Jahre seit der Markenanmeldung genießt du die sog. Benutzungsschonfrist.

Benutzungsschonfrist bedeutet also, dass du deine Marke in den ersten 5 Jahre seit der Anmeldung nicht benutzen musst. Das ist insbesondere für Gründer wichtig, die zum Zeitpunkt der Konzeption ihres Geschäftsmodells noch keinen operativen Geschäftsbetrieb haben.

Bildmarken und Wort-/Bildmarken

Bis jetzt haben wir nur über Marken aus einem Wort, mehreren Wörtern oder Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen gesprochen. Praxisrelevant sind aber u. a. auch Bildmarken oder Kombinationen aus Wort- und Bildzeichen (Wort-/ Bildmarken).

Selbstverständlich darf auch eine Wort-/Bildmarke oder eine reine Bildmarke nicht beschreibend sein. Das Apfel-Logo des Unternehmens „Apple Inc.“ wäre beispielsweise für einen Obsthandel beschreibend – anders als für Smartphones und Computer.

Beispiel:

Als Wortmarke ist „MEINFERNBUS.DE“ für  Transportdienstleistungen beschreibend. Die Anmeldung durch das damals noch unter dieser Bezeichnung firmierende Unternehmen wurde deshalb auch konsequent vom DPMA zurückgewiesen.

Als Wort-/Bildmarke mit einem markanten grafischen Bestandteil wurde „MEINFERNBUS.DE“ hingegen anstandslos eingetragen. Diese Marke hätte das Unternehmen aber nicht davor geschützt, dass ein „Trittbrettfahrer“ seinerseits Transportdienste unter der Marke „meinfernbus“ anbietet.

Mittlerweile nutzt das bekannte Startup stattdessen die Marke „FlixBus“, die aufgrund des Zeichenbestandteils „Flix“ die Mindestvoraussetzungen der Kennzeichnungskraft überwunden hat und als Wortmarke eingetragen ist.

Wie schon oben gesagt, ist Flix zwar irgendwie als „schnell“ zu verstehen, aber kein geläufiges Wort. Es ist eine originelle Art, eine Assoziation herzustellen.

Bei Wort-/Bildmarken muss zumindest einer der beiden Bestandteile – Wort oder Bild – unterscheidungskräftig sein. Dadurch überwindet man zwar die Hürde der Unterscheidungskraft leichter. Gerade deshalb ist aber besondere Vorsicht geboten: Wort-/Bildmarken werden häufig angemeldet, wenn der Wortbestandteil beschreibend ist.

Dann verhilft dem Anmelder zwar ein prägnantes Logo zur Eintragung der Marke. Diese ist aber ein „stumpfes Schwert“, mit dem man sich gegen eine später angemeldete Marke eines Dritten mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut nicht wehren kann.

Daher bitte nochmal merken: Vor der Einführung eines Produkts muss eine unterscheidungskräftige Marke konzipiert werden. Wichtig ist daher, dass Unternehmen und externe Markenberater beim strategischen Aufbau der Marke immer auch die rechtlichen Aspekte mitberücksichtigen.

Markenrecherche im Register

Darf ich eine Marke anmelden, wenn ein Dritter die gleiche Marke schon eingetragen hat? Das Recht an der eingetragenen Marke schützt den  Inhaber vor der Verwendung jüngerer Zeichen, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auf eine tatsächliche Verwechslung kommt es nicht an.

Bei der Verwechslungsgefahr werden mehrere Umstände berücksichtigt:

  • Ähnlichkeit des Zeichens (durch Optik, Klang und Bedeutung)
  • Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens
  • Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.

Identitätsrecherchhe

Die einfachste Methode, wie du eine Rechtsverletzung durch eine Markenanmeldung ausschließt, ist zunächst die Identitätsrecherche. Das heißt: du suchst nach den identischen Zeichenfolgen (oder bei Bildmarken: Bildern).

Solltest du eine gleichlautende Marke finden gilt: Nur wenn die Waren oder Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen völlig inkompatibel sind (z. B. „Obst und Gemüse“ und „DVDs“), stehen die Chancen gut, dass trotz einer Identität der Zeichen keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Beispiel 1:

Es könnte ohne Konflikt zwei gleichlautende Marken namens „Walther“ geben, die jeweils für unterschiedliche Waren-/Dienstleistungen eingetragen sind (z. B. eine für Biere und eine für DVDs).

Wären hingegen beide „Walther“-Marken für Getränke (z. B. Biere und Limonaden) eingetragen, würde dies zu einer Verwechslungsgefahr führen, weil Biere und Limonaden nicht nur in der gleichen Klasse geführt werden, sondern weil der Verkehr weiß, dass Biere und Limonaden vom gleichen Hersteller stammen können – anders wäre es bei Champagner, der typischerweise nicht in einer Brauerei hergestellt wird.

Ähnlichkeitsrecherche

Nicht nur die Identität zweier Zeichen, auch deren Ähnlichkeit kann zu einer Verwechslungsgefahr führen (z. B. „Walter“ und „Walther“). Um dies zu vermeiden genügt es meist nicht, eine bereits eingetragene Marke nur leicht abgewandelt zu benutzen. Es muss ein hinreichender Abstand zwischen den Zeichen oder den Waren-/Dienstleistungen bestehen.

Beispiel 2:

Wird neben einer bereits bestehenden Marke „Oktopus Bräu“ für Biere das Zeichen „Octopussy Bräu“ ebenfalls für Biere angemeldet, liegt höchstwahrscheinlich Verwechslungsgefahr vor. Denn die Zeichen sind sich trotz teilweise anderer Buchstaben zumindest optisch und klanglich noch ähnlich.

In Verbindung mit der identischen Warenkategorie besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z. B. Endkunden,  Zwischenhändler, Gastronomen) die Herkunft nicht mehr klar unterscheiden können.

Daher ist es äußerst wichtig, bei der Suche nach einer geeigneten Marke eine Recherche nach älteren identischen oder ähnlichen Zeichen durchzuführen.

Eine Markenrecherche, die über die Identitätsrecherche hinausgeht, bei der es also das Ziel ist, ähnliche Begriffe / Bilder etc. zu finden, erfordert viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Denn man muss alle Möglichkeiten ähnlicher Zeichen bedenken.

Leider gibt es dafür kein Patentrezept. Da die Anmeldung einer deutschen Marke auch mit einer Unionsmarke, deren Schutz alle 28 – bald nur noch 27 – Mitgliedsstaaten umfasst, in Konflikt geraten kann, sollte stets eine unionsweite Recherche nach identischen und ähnlichen Zeichen durchgeführt werden, beispielsweise in der offiziellen Datenbank eSearch Plus der EUIPO (https://www.euipo.europa.eu/eSearch) oder der Datenbank des DPMA (DPMAregister | Marken – Basisrecherche).

Kann ich meine Marke selbst (ohne Anwalt) anmelden?

Eine Marke kann prinzipiell jeder selbst anmelden. Das DPMA stellt dafür ein Online-Formular zur Verfügung (https://www.dpma.de/marken/anmeldung).

Aber wie du vielleicht eben schon gesehen hast, ist die Vorarbeit die große Herausforderung. Die Markenanmeldung sollte daher wohl bedacht sein. Die Anmeldung lässt sich zwar in weniger als 30 Minuten bewerkstelligen. Die mühsame Vorarbeit darf man dabei aber nicht vergessen:

ToDos für die DIY-Markenanmeldung:

  • „griffigen“ Markennamen finden
  • Waren und Dienstleistungen klug und vorausschauend auswählen
  • und sorgfältig nach älteren ähnlichen oder identischen Kennzeichen suchen

Willst du langfristig Freude an deiner Marke haben, solltest du überlegen, ob du dich bei der Markenanmeldung professionell – anwaltlich – unterstützen lässt. Wenn du keine oder wenig Erfahrung mit der Markenrecherche, den Nizza-Klassen oder der Praxis des Markenamts bzw. der Rechtsprechung hast, wirst du nur schwierig beurteilen können, ob die begehrte Marke gegen Rechte Dritter verstößt.

Klar: Lernen kann man alles, aber mit welchem Zeitaufwand, wenn es nicht das tägliche Geschäft ist? In diesem Fall kann sich rechtliche Beratung durch Markenspezialisten später um ein Vielfaches der Kosten auszahlen.

Wenn du es doch selbst probieren möchtest, will ich dir natürlich die Basics zeigen. Sieh‘ dir dazu nachfolgendes Video zur Veranschaulichung an. Dort demonstriere ich eine Markenanmeldung über das DPMA-Online-Formular.

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Zusammenfassung für die Markenanmeldung

Mit nach Hause geben möchte ich Ihnen die meiner Meinung nach vier wichtigsten Kern-Voraussetzungen für eine erfolgreiche Markenanmeldung:

  1. Unterscheidungskräftige Marke konzipieren
  2. Recherche nach gleichen und ähnlichen Zeichen durchführen
  3. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
  4. Anmeldeformalitäten erledigen – fertig!
Noch ein Tipp am Schluss: Wenn du dir bei der Markenanmeldung professionelle Hilfe holen möchtest, setzte nur auf versierte (Fach)anwälte. Auch Patentanwälte können zwar meistens Marken anmelden, haben aber nach meiner bisherigen Erfahrung nicht die „Skills“ eines prozesserfahrenen Rechtsanwalts, wenn es zum Streit kommt.

Seite erstellt von Dr. Max Greger am 2. März 2021 (zuletzt aktualisiert: 28. November 2023)