marken yfood ifoot verwechslungsgefahrDas EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) hat am 23.6.2023 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “yfood” und “ifoot” besteht.

Um was geht es?

YFood Labs GmbH ist ein mittlerweile bekannter Nahrungsergänzungsmittelhersteller aus München. Es vertreibt den bekannten Drink “yfood”. Es hat dementsprechend auch mehrere Marken mit dem Zeichen “yfood” eingetragen, so beispielsweise die Unionsmarke “YFood” Nr. 16861072 mit dem 14.06.2017 als Anmeldetag.

Nicht begeistert war yfood, als Jahre später – am 07.05.2021 – das spanische Unternehmen Guadalupe Pina Cano die Marke “ifoot” als Unionsmarke anmeldete als Unionsmarke anmeldete (Nr. 18467414). Genau gesagt handelte es sich um eine Bildmarke, die wie folgt aussieht: ifoot marke

Widerspruch

YFood aus München tat das, was wohl der effizienteste Weg ist: man legt einen Widerspruch ein. yfood Labs argumentiert, dass die Zeichen ähnlich sind und jeweils auch für ähnliche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 5, 10, 35 und 44 eingetragen / angemeldet wurden. Konkret stützte yfood Labs den Widerspruch auf die Nizza-Klassen 5 und 35.

“ifoot” wurde u. a. für folgende Leistungen angemeldet:

  • Klasse 5: diätische Lebensmittel
  • Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit diätetischen Lebensmitteln

Wie entscheidet das EUIPO?

Das EUIPO weist den Widerspruch von yfood Labs GmbH zurück . Argument: trotz gewisser Ähnlichkeiten zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.

Das EUIPO stellt fest, dass die Unterschiede in den Anfangs- und Endbuchstaben der Marken (“Y” vs. “i” und “d” vs. “t”) ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Zudem betont das EUIPO, dass die visuelle Darstellung der Marke “ifoot” durch das Fußabdruck-Design eine zusätzliche Unterscheidung schaffe. Aufgrund dieser Unterschiede entschied die Abteilung, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Es weist den Widerspruch zurück.

Auch die Beschwerde nützt nichts

yfood Labs GmbH legte gegen die Entscheidung des EUIPO Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des EUIPO kam aber letztlich zum gleichen Ergebnis wie schon das EUIPO im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen: R 0009/2023-1). Es erachtet die Marken als unterschiedlich genug, da “YFood” auf Nahrungsmittel hinweist, während “ifoot” durch das Fußabdruck-Design eine andere Assoziation hervorruft.

Gerade weil der Verkehr in der EU den Wortbestandteil “Food” ohne weiteres versteht, genügen schon kleine Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Das Amt führt wörtlich aus:

Sie [die Marken] unterscheiden sich jedoch in ihren jeweiligen Anfangsbuchstaben „y“ bzw. „i“, wo sich die Verbraucher eher an der Bedeutung des Buchstabens „i“ sowie ihrer letzten Buchstaben, nämlich „d“ und „t“ orientieren.

Fazit

Zum einen genügen bei Marken mit beschreibendem Anklang schon geringe Abweichungen, um aus dem Schutzbereich herauszukommen und eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Interessant ist hier, dass die visuelle Gestaltung von “ifoot” (Fußabdruck-Design) hier eine tragende Rolle spielt, weil es die Assoziation noch mehr hin zu “Fuß” und weg von “Essen” (Food) lenkt.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 10. Juli 2024 (zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2024)