Widerspruch – günstig und effizient gegen Markenanmeldungen

Wie schon bereits im allgemeinen Teil zum Markenrecht erwähnt ist eine Markenanmeldung erst erfolgreich, nachdem die dreimonatige Widerspruchsfrist nach der Veröffentlichung der Eintragung abgelaufen ist.

Innerhalb dieser drei Monate nach der Veröffentlichung eine Markeneintragung im Markenregister besteht also die Gefahr eines Widerspruchs.

Was ist ein „Widerspruch“ im Markenrecht?

Widerspruch meint ein förmliches Verfahren. Ihn kann jeder einlegen, der ein älteres Kennzeichenrecht besitzt. Das wird in der Regel eine ältere eingetragene Marke sein (§ 9 MarkenG). Aber auch andere ältere Rechte können als Grundlage für einen Widerspruch dienen.

Beispiele für mögliche ältere Rechte:

  • Unternehmenskennzeichen (Firma)
  • Geschäftsbezeichnung („Gasthof zum weißen Hasen“)
  • Werktitel („Spiel mir das Lied vom Tod“ für einen Film)
  • Namensrecht

Wie lege ich einen Widerspruch ein?

Nehmen wir an, Sie sind Inhaber einer Marke und bemerken, dass ein Dritter die identische Marke für gleiche Waren angemeldet hat. Sie ärgern sich – zu Recht. Zumindest waren Sie aber schlau und haben Ihre Marke entweder selbst laufend überwacht (schwierig) oder professionell überwachen lassen. Sie können nun den Widerspruch beim DPMA (Deutsches Patent- u. Markenamt) einlegen.

Wie funktioniert das? Sie füllen drei Seiten eines übersichtlichen Formulars aus und zahlen eine Widerspruchsgebühr – derzeit 250 €an das DPMA.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Das Widerspruchsverfahren unterteilt sich eigentlich in 2 Phasen:

  1. Cooling off period
  2. streitiges Verfahren.

Cooling off period – („Bitte einigt Euch!“)

Nachdem Sie die Widerspruchsgebühr eingezahlt haben, weist das Markenamt den Markenanmelder auf den Widerspruch hin. Doch bevor nun der „Streit“ beginnt, verordnet das Gesetz den Parteien eine Art „Zwangspause“, die Cooling off period. Diese Übergangszeit soll dazu dienen, dass sich die Parteien gütlich einigen.

Streitiges Verfahren

Nachdem auch die zweimonatige Wartezeit abgelaufen ist, müssen Sie zu Ihrem eingelegten Widerspruch Stellung nehmen. Dabei ist aber der Aufwand verhältnismäßig gering, denn sie müssen lediglich darlegen, dass sie Inhaber eines älteren Rechts sind, das durch die Markenanmeldung verletzt wird. Wenn Sie also darlegen können – zum Beispiel durch die Eintragungsurkunde ihrer Marke – dass sie Inhaber der älteren Marke sind, haben Sie eigentlich schon das wichtigste getan, um den Widerspruch zu begründen.

Anschließend entscheidet das Markenamt über den Widerspruch, nachdem es auch dem Markenanmelder Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Eine mündliche Verhandlung, wie Sie es ggfls. aus dem Zivilprozess kennen (ggfls. mit Zeugenvernahmen) sieht das Widerspruchsverfahren nicht vor.

Wenn das Markenamt ihrer Auffassung folgt, der Widerspruch also begründet ist, löscht es die Marke des Anmelders entweder ganz oder teilweise. Eine Teillöschung kommt dann in Betracht, wenn der Anmelder die Marke auch für Klassen angemeldet hat, die mit ihrer älteren Marke nicht in Konflikt geraten.

Wann ist ein Widerspruch erfolgreich?

Erfolgreich, also begründet, ist ein Widerspruch dann, wenn einer der im Markengesetz genannten Löschungsgründe vorliegt. Das Fall:

  1. Wenn die angemeldete Marke und die dazugehörigen waren beziehungsweise Dienstleistungen identisch mit ihrer Marke sind (Identität)
  2. Wenn sich die angemeldete Marke und die dazugehörigen Waren bzw. Dienstleistungen so ähnlich sind, dass die Leistungen von den angesprochenen Adressaten verwechselt werden könnten (Verwechslungsgefahr) oder
  3. Wenn die angemeldete Marke ihrer Marke so ähnlich ist, dass die angesprochenen Adressaten einen Gedankentransfer leisten, indem sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zwischen ihrem und dem anderen Unternehmen herstellen. Dabei nutzt der Anmelder die Unterscheidungskraft und Wertschätzung ihrer Marke aus oder beeinträchtigt sie. Voraussetzung ist hier aber die Bekanntheit ihrer Marke (Bekanntheit)

Welche Vorteile bietet das Widerspruchsverfahren?

Ist die gegnerische Markenanmeldung abgeschlossen und ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, bleibt Ihnen als Inhaber eines älteren rechts nur die Möglichkeit, die Löschung der Marke beim Markenamt (Nichtigkeitsverfahren) oder beim Prozessgericht (Nichtigkeitsklage) zu beantragen. Diese Verfahren sind teurer als das Widerspruchsverfahren. So kostet ein Löschungsantrag mindestens 400 €. Eine Klage auf Löschung vor den ordentlichen Gerichten ist sogar noch um ein Vielfaches teurer, weil die Streitwerte hier meistens nicht unter 50.000 € liegen, in der Regel aber im sechsstelligen Bereich liegen.

Hinweis: Eine Löschungsklage sollten Sie nur im Ausnahmefall anstreben. Ein Streitwert von 100.000,– € ist keine Seltenheit und führt zu einem Prozessrisiko in fast fünfstelliger Höhe. Lassen Sie Ihre Marke daher am besten laufend überwachen (Markenüberwachung)! Nur so stellen Sie sicher, dass Sie auch ähnliche Markenanmeldungen sofort „auf dem Schirm“ haben und ggfls. Widerspruch einlegen können.

Tipp: Der Widerspruch auf Grundlage einer DE-Marke ist möglich gegen

  • DE-Marken
  • EM-Marken
  • IR-Marken

Zudem ist es auch taktisch klug, bereits die Widerspruchsfrist auszunutzen. Denn dann hat der Markenanmelder keine Zeit, seine Marke auf den Markt zu etablieren und hierdurch ihre Rechte zu verletzen bzw. Marktanteile abzugreifen. Einen Widerspruch können Sie auf Grundlage ihrer Rechte übrigens nicht nur gegen die Anmeldung deutsche Marken einlegen. Auch Unionsmarken entfalten ihre Schutzwirkung ja auch auf dem deutschen Markt und können gegen ihre älteren Rechte verstoßen, ebenso wie international Marken (IR-Marken), deren Schutz auf Deutschland erstreckt wurde.

Hilfe! Jemand hat Widerspruch gegen meine Markenanmeldung eingelegt! Was ist zu tun?

Sollten Sie in der umgekehrten Situation sein, in der ein Dritter als angeblicher Inhaber eines älteren Schutzrechts Widerspruch gegen ihre Markenanmeldung eingelegt hat, bewahren Sie erst mal Ruhe.

Häufig ist es möglich, mit dem Widerspruchsführer eine gütliche Lösung zu erzielen. Im Markenrecht sind die Emotionen weit weniger ausgeprägt, als zum Beispiel im Nachbarschaftsrecht ;-).

Wichtig ist auch, zu prüfen, ob nicht die Marke des Widerspruchsführers ihrerseits löschungsreif ist. In den nachfolgenden Konstellationen können Sie sich gegen den Widerspruch verteidigen, d. h. wenn

  • die Marke des Widerspruchsführers gar nicht hätte eingetragen werden dürfen (z. B. weil sie beschreibend ist) oder
  • der Widerspruchsführer seine Marke nicht benutzt
Obst Gemüse Klasse Marke
Beispiel:  Sie haben eine Marke für die waren „frisches Obst und Gemüse“ angemeldet. Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzung schon fast sind sie verpflichtet, tatsächlich frisches Obst und Gemüse auf dem deutschen Markt anzubieten.

Im letztgenannten Fall (Nichtbenutzung) haben Sie die Möglichkeit, sich gegen einen Widerspruch mit der Einrede der Nichtbenutzung zu verteidigen. Wie Sie vielleicht schon wissen, gilt für jeden Markenanmelder für die ersten fünf Jahre eine so genannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet: Sie haben ab dem Zeitpunkt der Markenanmeldung fünf Jahre Zeit, ihr Business aufzubauen. Erst nach Ablauf der fünf Jahre müssen Sie die Marke tatsächlich für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzen. Für diese Benutzung genügen nicht pro forma Handlungen sondern sie erfordert eine faktische, ernsthafte Benutzung auf dem jeweiligen Markt.

Hat ihre Einrede auf Nichtbenutzung Erfolg, weil sich der Widerspruchsführer nicht im Stande sieht, die ernsthafte Benutzung seiner Marke darzulegen, ist der Widerspruch unbegründet. Aber es kommt noch besser: Die Marke des Widerspruchsführers wird wegen Nichtbenutzung (Verfall) gelöscht.


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 5. März 2021 (zuletzt aktualisiert: 15. März 2021)