unionsmarke und unionsflagge
®-Zeichen mit den 12 Sternen der Unionsflagge

Wir haben ja schon gelernt, dass eine DE-Marke ihre Schutzwirkung nur auf dem deutschen Markt entfaltet.

Doch wie wäre es, wenn es eine einheitliche Marke gäbe, die man bloß einmal anmeldet und die dann in einer Vielzahl von Ländern gilt? Genau das macht die Unionsmarke. Ihr Schutz wirkt in den 27 Mitgliedsstaaten (seit 1. Januar 2021 ohne das Vereinigte Königreich!).

Weil die Grundprinzipien des Markenrechts gleichermaßen für DE-Marken und für Unionsmarken gelten, sehen wir uns hier nur die Besonderheiten an, die für Unionsmarken gelten.

Anmeldung einer  Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung

Im Gegensatz zu DE-Marken, für die unser Markengesetz gilt, gilt für Unionsmarken die Unionsmarkenverordnung ( Link zum Vorordnungstext). Wer sich aber schon im Markenrecht auskennt, wird wenig Überraschungen erleben. Wie gesagt: die Prinzipien sind bei Marken auf der ganzen Welt in etwa die Gleichen.

So wird eine Unionsmarke ähnlich angemeldet, wie die DE-Marke, nur eben nicht beim DPMA, sondern bei der EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Der Anmeldeprozess läuft auch bei der EUIPO effizient über ein Online-Formular ab, kostet allerdings ein wenig mehr, als die DE-Marke:

Die Grundgebühr für eine Klasse beträgt 850 EUR. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Gebühr ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR je Klasse.

Achtung: Anders als nach dem deutschen Markengesetz gibt es bei Unionsmarken keine nicht-eingetragene Marke (kraft Benutzung und Verkehrsgeltung). Ausnahmslos führt nur die Eintragung ins Register zum europaweiten Recht!

Schutzgebiet: die ganze Europäische Union mit 27 Mitgliedsstaaten

Wie schon gesagt, ist die Unionsmarke eine einheitliche Marke und gilt für das gesamte Territorium der EU, also auf dem Binnenmarkt. Daher kann die Unionsmarke auch nur für die gesamte EU eingetragen, übertragen oder gelöscht werden.

Nationale Marken und Unionsmarken können ohne weiteres nebeneinander stehen, sind also voneinander unabhängig. So ist es möglich, dass du beispielsweise das gleiche Zeichen einmal als nationale Marke, z. B. als DE-Marke, und daneben als Unionsmarke anmeldest.

Beispiel: Wenn in Österreich eine Marke „Walther“ für Baudienstleistungen eingetragen ist, solltest du keine Unionsmarke „Walther“ für diese Dienstleistungen anmelden.
Aber du wirst es dir vielleicht schon gedacht haben: natürlich können sich auch nationale Marken und Unionsmarken miteinander in Konflikt geraten. So kann eine jüngere Unionsmarkenanmeldung ein älteres nationales Schutzrecht verletzen. Umgekehrt kann eine jüngere nationale Markenanmeldung eine ältere Unionsmarke verletzen. Der Grund ist simpel: Unionsmarke und nationale Marke gelten beide auf dem nationalen Markt.

Praxistipp: Du kannst nach Art. 34 UMV den früheren Anmeldezeitpunkt einer nationalen Marke (z. B. DE-Marke) beanspruchen, wenn du die Unionsmarke spätestens 6 Monate später in identischer Form anmeldest. Denn 6 Monate Vorsprung können im Einzelfall streitentscheidend sein.

Benutzungszwang bei Unionsmarken

Im Hinblick auf den Benutzungszwang stellt sich natürlich die Frage: Was ist bei einer Unionsmarke eine „ernsthafte Benutzung„? Bei der nationalen Marke ist es klar: die Marke muss auf dem nationalen Markt benutzt werden. Bei der Unionsmarke hingegen genügt nach Auffassung des EuGH eine ernsthafte Benutzung in einem relevanten Teil der Union. Das kann – je nach Größe des Marktes – bereits ein einziger Mitgliedsstaat sein, z. B. Deutschland oder Frankreich. Bei sehr kleinen Staaten (z. B. Österreich) wäre das eher zweifelhaft, wenngleich auch hier Ausnahmen möglich sind.

Übertragung von Unionsmarken: nur schriftlich

Während beispielsweise die DE-Marke auch mündlich übertragbar ist (es handelt sich um eine stinknormale Abtretung eines Rechts, §§ 413, 398 BGB, die formfrei möglich ist), gilt für die Unionsmarke zwingend die Schriftform.

Wie im deutschen Markenrecht gilt auch für die Unionsmarke: eine Markenübertragun kann, muss aber nicht dem Register mitgeteilt werden. Anders als das Handelsrecht ist das Markenregister nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Es gilt also nicht das, was im Register steht, sondern was die Parteien tatsächlich vereinbart haben.

Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit bzw. Verfall

Im Prinzip funktioniert der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit oder Verfall genauso wie bei einer DE-Marke. Die Löschung wegen Nichtigkeit ist in Art. 59 u. 60 Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt. Wir unterscheiden zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen. Ein absoluter Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn bereits die EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Marke von Anfang an nicht hätte eintragen dürfen, weil absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Wir sprechen hingegen von relativen Nichtigkeitsgründen, wenn die Unionsmarke (ältere) Rechte Dritter verletzt. Letzteres prüfen Markenämter bei der Anmeldung bekanntlich nicht.

Für verfallen erklärt die EUIPO eine Unionsmarke dann, wenn sie nicht ernsthaft auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union  benutzt wird. Was eine ernsthafte Benutzung ist, habe ich ja schon im Zusammenhang mit den DE-Marken erläutert. Nur muss eben die Benutzung einer Unionsmarke über einzelne Mitgliedsstaaten in der Regel hinausgehen. Bei großen nationalen Märkten (z. B. Deutschland) kann aber auch die Benutzung bereits in einem Mitgliedsstaat genügen.

Nochmal die Löschungsgründe zum Merken:

  1. absolute Nichtigkeitsgründe
  2. relative Nichtigkeitsgründe
  3. Verfall wg. Nichtbenutzung

Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Recht: Gegen die Eintragung einer Unionsmarke kannst du bei Vorliegen einer der vorgenannten Löschungsgründe keine Klage einreichen.


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 19. März 2021 (zuletzt aktualisiert: 15. Juni 2024)