Ist Werbung mit „bekannt aus“ wettbewerbswidrig (OLG Hamburg)?

werbung mit bekannt ausUnternehmen werben gerne mit dem Attribut „bekannt aus“. Dabei nennen sie dann bekannten Namen von Marken bestimmter Medien. Das OLG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U 108/22) strenge Voraussetzungen für diese Werbung festgelegt.

Worüber wird gestritten?

In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit dem Hinweis

„Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“

geworben. Dabei hatte es jedoch keinerlei Quellen angegeben.

Ein Wettbewerbsverband war der Ansicht, eine solche Werbung sei unlauter. Er verklagte das Unternehmen auf Unterlassung.

Urteil in der ersten Instanz: LG Hamburg nahm es locker

Das erstinstanzliche Landgericht Hamburg sah keinen Unterlassungsanspruch. Es war der Ansicht, dass bei Werbung mit Presse-bzw. Rundfunkerzeugnissen keine Fundstellenangaben notwendig sei.

Argument: das sei keine wesentliche Information nach § 5a Abs. 1 UWG. Für den Verbraucher sei eine Angabe von Fundstellen bei der Angabe von solchen Erzeugnissen nicht wesentlich für eine Kaufentscheidung.

Berufung zum OLG Hamburg hat Erfolg (Unternehmen wird verklagt)

Der Wettbewerbsverband nahm das nicht hin und legte Berufung ein. Das Berufungsgericht folgte der ursprünglichen Klage und entschied, dass Werbung mit Bekanntheit aus bestimmten Medien ohne jeweils eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken unlauter ist.

Es argumentiert:

Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Im Gegensatz zum erstinstanzlich entscheidenden LG Hamburg war nun das OLG Hamburg der Meinung, dass Verbraucher mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung erwarten würden. Das sei eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.

Denn der angesprochene Verbraucher hat ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über die Beklagte berichtet hat. Ohne diese Informationen kann der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten überhaupt nicht einordnen.

Das OLG Hamburg lässt auch nicht das Argument zu, eine Angabe von Fundstellen sei auch nicht bei Werbung mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentest notwendig. Das Gericht sagt, dass der Verbraucher bei der Werbung mit einem Testsieg zumindest eine gewissermaßen konkrete Vorstellung dahingehend hat, dass es sich um den Sieger in einem vergleichenden Test mehrere Produkte durch eine anerkannte und neutrale Institution handelt.

Das OLG betonte, dass die Quellenangabe wesentliche Informationen für Verbraucher seien, die nachvollziehen möchten, warum und wie ein bestimmtes Medium über das Unternehmen berichtet hat. Im Vergleich zu klaren Angaben, wie einem Testsieg.

Geht es in Revision?

Das OLG Hamburg hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob das unterliegende Unternehmen nun noch den Gang zum BGH wagt.

Wie muss ich Fundstellen angeben?

Mein Tipp: ähnlich wie bei Streichpreisen und anderen erklärungsbedürftigen Werbeaussagen dürfte es hier bei Werbebotschaften mit „bekannt aus“ genügen, mit einem Sternchenhinweis oder einer Verlinkung an anderer Stelle auf der Seite zu erläutern, wie, wann und in welcher Weise das entsprechende Medium die Erwähnung in redaktioneller Weise getätigt hat.

Keinesfalls genügend für eine Werbung mit „bekannt aus“ ist es, wenn ein Unternehmen lediglich eine Werbeanzeige in einem bestimmten Medium platziert oder Geld dafür bezahlt, in dem Medium erwähnt zu werden.

P. S. Du hast rechtliche Fragen zur Werbung im Internet oder wurdest diesbezüglich abgemahnt? Kontaktiere mich gerne:

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 15. November 2023 (zuletzt aktualisiert: 15. November 2023)