Antrag auf Löschung der Marke bei Verfall oder Nichtigkeit

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Die Löschung einer Marke aufgrund Nichtigkeit oder Verfall
Wie wir bereits gesehen haben, können Markenanmeldungen mit bestehenden älteren Kennzeichenrechten in Konflikt geraten. Nun stell dir vor, du bist Inhaber einer älteren Marke. Nicht immer wird es dir möglich, innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist -den effizienten und kostengünstigen Widerspruch einzulegen. Sei es, weil du erst viel später von der Markenanmeldung erfährst, sei es weil du gerade keine Kapazitäten hast, gegen die Eintragung Widerspruchs einzulegen. Vielleicht hast du aber auch gar keine ältere Marke sondern ein älteres sonstiges Kennzeichenrecht. Dann ist ein Widerspruch gar nicht statthaft.

Dennoch ist es dir als Inhaber eines älteren Kennzeichnungsrechts auch nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist noch möglich, gegen eine rechtsverletzende – dann bereits eingetragene – Marke vorzugehen: im Wege der Löschung.

Hierfür steht die Möglichkeit Verfügung, einen Antrag auf Löschung beim zuständigen Markenamt zu stellen. Dieser Antrag kann im wesentlichen aus zwei Gründen gestellt werden: Nichtigkeit und Verfall.

Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit

Wenn es um eingetragene deutsche Marken (DE-Marken) geht, gilt bekanntermaßen das Markengesetz (MarkenG). Dieses gibt jedem Bürger die Möglichkeit, die Löschung einer Marke beim DPMA zu beantragen, wenn absolute Schutzhindernisse oder relative Schutzhindernisse entgegenstehen.

Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Webinar Marke Online-Tutorial
Die eingetragene Marke „Webinar“ hat 2020 für Furore gesorgt. Den Antrag auf Löschung wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrunds („Webinar“ = Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs) haben mehrere Dritte gestellt.

Zunächst ist es jedermann möglich, die Löschung einer Marke zu beantragen, wenn das DPMA sie von Anfang nicht hätte eintragen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse an solchen Marken besteht nicht, weshalb den Antrag jeder Bürger stellen kann.

Es passiert aber gerade im Markenrecht leicht, dass ein Sachbearbeiter des DPMA ein absolutes Schutzhindernis übersieht oder bewusst gegen ein solches Schutzhindernis entscheidet. Die Entscheider im Markenrecht haben in der Regel einen erheblichen Interpretationsspielraum.

Daher ist es auch schwierig, den Ausgang von Markenstreitigkeiten vorherzusehen. Auch kann man oft nicht mit Gewissheit vorhersehen, ob eine Markenanmeldung erfolgreich sein wird.

Die wichtigsten absoluten Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 1 MarkenG):

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • beschreibende Natur
  • Zeichen ist Teil des allg. Sprachgebrauchs
  • Täuschungsgefahr
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung u. Sitten

Nichtigkeit wegen entgegenstehender ältere Rechte: „nicht für jedermann“

Jetzt befassen wir uns mit einem weiteren Nichtigkeitsgrund: den entgegenstehenden (älteren) Rechten von Dritten. Anträge, die sich auf diese Gründe stützen, kann aber nicht jedermann stellen. Diese Möglichkeit steht ausschließlich dem jeweiligen Inhaber des älteren Rechts zu.

Diese Gründe prüft ja das Amt bekanntlich nicht schon bei der Markenanmeldung (vielmehr: nur absolute Schutzhindernisse), weshalb dieser Rechtsbehelf besonders wichtig für Inhaber älterer Rechte ist. Hier gelten dann im Wesentlichen die gleichen Prinzipien wie im Widerspruchsverfahren. Es kommt auf die Verwechslungsgefahr an.

Antrag auf Löschung wegen Verfall bei Nichtbenutzung

Das Markenrecht gewährt – ähnlich dem Patentrecht – ein „Monopol“ an der Kennzeichnung. Das erlaubt die Rechtsordnung aber immer nur dann, wenn das Recht auch ausgeübt wird. Denn würde es brach liegen, wäre das ja eine Vergeudung von Ressourcen (nämlich: potentieller Markennamen).

Daher kann jedermann bei DPMA die Löschung einer Marke wegen Verfalls beantragen. Der wichtigste Verfallsgrund ist die Nichtbenutzung.  Von einer Nichtbenutzung sprechen wir, wenn der Markeninhaber seine Marke nicht innerhalb der fünf Jahre vor der Antragstellung „ernsthaft benutzt“ hat.

Allerdings wäre dieser Benutzungszwang für ein Startup, das ja in der Regel die Marke schon vor dem „go live“ anmelden wird, gar nicht möglich. Daher gilt im Markenrecht der Grundsatz, dass jeder Anmelder eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren erhält. Das heißt: du darfst dir fünf Jahre Zeit lassen seit der Anmeldung, ehe du die Marke benutzen musst. Startups benötigen in der Regel nicht so lange.

Übrigens kann die Nichtbenutzung nicht nur im Rahmen von Löschungsanträgen eine Rolle spielen sondern auch bei Widersprüchen. Im Widerspruchsverfahren kann der Inhaber der angegriffenen Marke die „Einrede der Nichtbenutzung“ erheben. Das Amt prüft dann zunächst, ob der Widerspruchsführer die Marke auch im relevanten Fünfjahreszeitraum ernsthaft benutzt hat (soweit er nicht noch in der Benutzungsschonfrist befindet). Falls das Amt keine ernsthafte Benutzung feststellen kann, löscht es die Marke des Widerspruchsführers. Schlecht gelaufen, würde ich dann sagen.

Tipp: Die Nichtbenutzung einer Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist gravierend. Ich empfehle jedem Markeninhaber, seine Benutzung laufend zu dokumentieren (z. B. Benutzung der Marke in Geschäftsbriefen, Werbung, Websites, Kennzeichnungen von Produkten, Verpackungen etc.


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 8. März 2021 (zuletzt aktualisiert: 15. März 2021)