Vergleichende Werbung mit Duftzwillingen (Dupes) ist meistens verboten

Werbung für Duftzwillinge unter Hinweis auf den Originalduft kann unlautere vergleichende Werbung sein.Nachahmungen bekannter Markendüfte (Duftzwillinge oder Dupes) sind äußerst beliebt. Die Werbung dafür ist aber meistens eine unlautere vergleichende Werbung (§ 6 UWG).

Was sind Duftzwillinge bzw. Dupes?

Trendige Originaldüfte werden immer teurer. Nehmen wir beispielsweise Creed Aventus. Dafür zahlst du rund 300 € für den 100 ml-Flacon.

So liegt es nahe, dass findige Unternehmer auf die Idee kommen, Duftzwillinge zu verkaufen. Das sind Düfte, die ähnlich oder fast gleich riechen wie das Original. Manchmal werden sie sogar im Originalwerk hergestellt (meistens aber in Fernost). So kosten beispielsweise gängige Duftzwillinge rund ein Drittel oder ein Viertel des Originals.

Wie vermarkte ich Duftzwillinge?

Jetzt darfst du den Duftzwilling natürlich nicht genauso oder zum verwechseln ähnlich benennen wie das Original. Das wäre eine Markenrechtsverletzung.

Doch wie schaffst du es dann, einen Duftzwilling mit einer völlig anderen Bezeichnung als „Zwilling“ (Dupe) des Originals zu vermarkten? Irgendwie müssen die Menschen ja wissen, dass dein Duft so riecht wie das Original.

Jetzt könntest du daran denken, einfach in die Produktbeschreibung zu formulieren:

„Riecht wie XY“

Oder du veröffentlichst eine Tabelle auf deiner Website mit allen Original-Düften und den jeweils dazu passenden Duftzwillingen. Eine sogenannte Vergleichsliste.

Leider ist das rechtlich nicht ohne weiteres zulässig. Denn die Bezeichnung „riecht wie“ ist vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG. Vergleichende Werbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Umgekehrt nennt § 6 UWG Tatbestände, die vergleichende Werbung per se unlauter machen. Unlauter ist unter anderem auch die vergleichende Werbung für Imitationen oder Nachahmungen.

Ist ein Duftzwilling eine Nachahmung des Originals?

Hier streiten sich die Geister, ob bereits der gleiche Geruch eines Parfüms eine Nachahmung eines anderen Produkts darstellt. Die Rechtsprechung hat das aber bejaht (EuGH Urteil vom 18.9.2009 – C-487/07 – L’Oréal).

Das Ergebnis: du darfst selbst keine Werbung für deinen Duft betreiben und auf das Original hinweisen! Explizit hat die Rechtsprechung Vergleichslisten für Nachahmungen von Düften als unlautere Werbung eingestuft.

Gibt es Möglichkeiten, dieses faktische Werbeverbot zu umgehen?

Wenn du dir die gängigen Plattformen für Duftzwillinge ansiehst, wirst du eines feststellen: fast alle arbeiten mit eingebundenen Kundenbewertungen.

In diesen Bewertungen heißt es zum Beispiel:

„Megaduft! Riecht genau wie XY!“

Vermeintlich betreibst du damit nicht selbst Werbung sondern lässt die Kunden für dich sprechen.

Doch so einfach ist das nicht. Das OLG Köln sagt im Urteil vom 24.5.2017 – 6 U 161/16:

Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Bekl., die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produkts zu Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Bekl. eine Werbung für ihr eigenes Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht.

Dadurch haben wir die Situation, dass nur ein äußerst schmaler Grat für das legale Einbinden fremder Kundenbewertungen besteht. Mangels weiterer Rechtsprechung dazu möchte ich meine Hand nicht ins Feuer legen. Ich meine aber, dass zumindest ein Verweis auf eine fremde Bewertungsplattform zulässig sein dürfte.

Vertretbar – aber sehr riskant – ist das Einbinden von Kundenbewertungen einer fremden Plattform auf deiner eigenen Seite. Das gilt auch dann, wenn dem angesprochenen Verkehr bewusst ist, dass es sich nicht um gefakte oder ausgewählte Bewertungen handelt, sondern sie „random“ eingebunden werden.

Keinesfalls würde ich aber ausgewählte Bewertungen gezielt einbinden, in denen gerade der Bezug zum Originalduft hergestellt wird!

Ergebnis

Das Geschäftsmodell mit Duftzwillingen bzw. Dupes ist rechtlich sehr riskant. Nicht umsonst gibt es in Deutschland nicht allzu viele große Plattformen, die mit Duftzwillingen handeln.

Hast du Fragen zu diesem Thema oder benötigst rechtliche Unterstützung bei vergleichbaren Markenthemen bzw. wettbewerbsrechtlichen Themen? Dann melde dich gerne bei mir!

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 25. Juli 2023 (zuletzt aktualisiert: 21. September 2023)