Kann ein einzelner Buchstabe eine Marke sein? Diese Frage beschäftigt viele Unternehmen. Es gibt verschiedene Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen. Ein Buchstabe wie “T” oder “D” könnte auf den ersten Blick banal wirken. Doch im Markenrecht können solche Buchstaben eine große Rolle spielen. Sie müssen jedoch bestimmten Kriterien entsprechen.
Welche Zeichen kann ich überhaupt als Marke anmelden?
Im Markenrecht geht es um den Schutz von Zeichen, die die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden. Der Begriff eines Zeichens im Bereich des Markenrechts ist nicht abschließend definiert. Voraussetzung ist aber immer, dass die Marke im Markenregister objektiv darstellbar ist (beispielsweise grafisch oder auch akustisch).
Ein einzelner Buchstabe kann beispielsweise Teil einer Wortmarke sein. Er kann auch alleine stehen. Und darum geht es im Folgenden.
Der Fall des Buchstabens “K”
Früher erachtete die Rechtsprechung einzelne Buchstaben nicht als ausreichend unterscheidungskräftig. Sie waren früher nicht als Marke fähig.
Das änderte sich im Jahr 2000 durch ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Buchstabe “K” sollte für verschiedene Warenklassen wie Metallwaren eingetragen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2000 (Beschl. v. 15. Juni 2000 – I ZB 4/98), dass auch einzelne Buchstaben als Marke geschützt werden können. Diese Entscheidung war wichtig, weil sie klarstellte, dass Buchstaben grundsätzlich schutzfähig sind.
Der BGH argumentierte, dass ein Buchstabe nur dann keine Unterscheidungskraft hat, wenn er beschreibend für die Waren ist. Zum Beispiel könnte “D” für Diesel bei Kraftfahrzeugen beschreibend sein. Ein Buchstabe ohne beschreibenden Inhalt kann hingegen geschützt werden. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Eintragungsfähigkeit.
Ein weiteres Beispiel: Der Buchstabe “Z”
Im Jahr 2002 bestätigte der BGH diese Entscheidung mit einem weiteren Urteil zum Buchstaben “Z”. Hier ging es um Tabakprodukte und Raucherartikel des Unternehmens “Zechbauer”. Der BGH entschied (Beschl. v. 19. Dezember 2002 – I ZB 21/00), dass “Z” als Marke eintragungsfähig ist, da er keine beschreibende Bedeutung hat. Der Buchstabe “Z” wurde nicht als Sortierungsangabe für Tabak verwendet.
Diese Entscheidung zeigt, dass auch selten genutzte Buchstaben als Marke geschützt werden können. Es kommt darauf an, wie der Buchstabe vom Verbraucher wahrgenommen wird. Wenn er keine beschreibende Funktion hat, ist eine Eintragung möglich.
Der spezielle Fall der Telekom und das “T”
Kann die Deutsche Telekom das “T” als Marke eintragen lassen? Eigentlich steht das “T” klar als Abkürzung für Telekommunikation. Es könnte daher beschreibende Bedeutung haben und nicht schutzfähig sein.
Dennoch hat das deutsche Patent-und Markenamt (DPMA) den Buchstaben “T” zugunsten der Deutschen Telekom AG als Marke unter anderem für die Klasse 38 (Telekommunikation) eingetragen, wie hier anhand des elektronischen Registerauszugs zu sehen ist.
- T (DE): 397518307
- T (DE): 3020150447072
- T (EM): 014969299
- T (EM): 001888031
Was bedeutet das für dich?
- Einzelbuchstaben sind als Marke generell möglich
- Wenn ein einzelner Buchstabe als Abkürzung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verstanden wird, fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft
- Grafische Unterschiede bei Buchstaben schließen oft eine Verletzungsgefahr aus
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179 | DE | 397518307 | T– | Marke eingetragen | 30.10.1997 | |
180 | DE | 3020150447072 | T | Marke eingetragen | 03.07.2015 | |
181 | EM | 014969299 | T | Marke eingetragen – Löschung anhängig | 31.12.2015 | |
182 | EM | 001888031 | T |