werbung linkedin belästigend

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbenachrichten auf Social Media Plattformen (zum Beispiel LinkedIn) ebenfalls belästigend sind und gegen das Werbeverbot nach § 7 II Nr. 2 UWG verstoßen.

Kennst du es? Auf diversen Social Media Plattformen bekommst du regelmäßig Kaltakquise-Mails zugeschickt. Natürlich ohne Einwilligung. Die große Frage: verstößt das gegen Wettbewerbsrecht? Das OLG Hamm hat kürzlich dazu etwas Spannendes entschieden.

Grundsatz bei E-Mails

§ 7 II Nr. 2 UWG sagt:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt

Dass E-Mail-Werbung (Kaltakquise) somit ohne ausdrückliche Einwilligung gegen § 7 II Nr. 2 UWG verstößt und darin gleichzeitig oft ein Datenschutzverstoß liegt, ist kein Geheimnis. Tatsächlich ist jede Form der Kaltakquise per E-Mail unzulässig. Insbesondere gibt es keine mutmaßliche Einwilligung bei Kaltakquise per E-Mail.

Eine gewisse “tiefgraue Zone” bestand bislang auf Social Media Plattformen wie zum Beispiel auf LinkedIn oder Facebook.

Ich habe schon öfters erklärt: DMs (Direktnachrichten) über Social Media Plattformen mit Werbung unterliegen den gleichen Spielregeln wie die herkömmliche E-Mail.

Nur habe ich auch gesagt: “Wo kein Kläger da kein Richter.” Damit will ich sagen, dass Kaltakquise-Nachrichten auf Social Media Plattformen derzeit kaum oder gar nicht geahndet werden.

Neues Urteil zu LinkedIn Kaltakquise

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 03.05.2023 (Az.: 18 U 154/22) entschieden, dass das Werbeverbot mit elektronischer Post nicht nur auf die herkömmliche E-Mail beschränkt ist:

  • “Der Begriff der “elektronischen Post” umfasst daher jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.”
  • “Daher fallen unter den Begriff der elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp”

Was droht für eine Konsequenz?

Wenn du auf Social Media Plattformen Kaltakquise-Nachrichten versendest, droht dir zum einen ein Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Verbot belästigender Werbung nach § 7 II Nr. 2 UWG.

Zum anderen begehst du auch in der Regel einen Datenschutzverstoß. Denn du versendest die Direktnachricht ja eine natürliche Person. Damit verarbeitest du personenbezogene Daten. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn also eine vorherige Einwilligung in die Werbung fehlt, fehlt damit zugleich auch die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Damit droht dir ebenfalls ein Unterlassungsanspruch, möglicherweise auch Schmerzensgeld sowie ein Bußgeld einer Datenschutzbehörde.

Fazit

LinkedIn-Kaltakquise nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. Und nein: eine nur mutmaßliche Einwilligung, wie bei der B2B-Telefonwerbung, gibt es hier auf LinkedIn nicht.

👉 Wie würdest du mit so einer Werbemail umgehen?

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 8. September 2023 (zuletzt aktualisiert: 21. September 2023)