Abmahngefahr: Newsletter Double Opt-In E-Mail

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Da willst du als Versender von E-Mail-Newslettern alles richtig machen. Hältst dich penibel dran, Newsletter erst nach Erhalt des Double-Opt-in zu versenden. Und dann kommt trotzdem die Abmahnung wegen fehlender Einwilligung in E-Mail-Werbung! So wie derzeit vermehrt durch Rechtsanwalt Christian Nagel im Auftrag von Herrn Christoph von Goßler.

Bitte? Was für Fehler kann ich denn beim Einsatz von Double Opt-in noch machen? Immerhin nutze ich ja bereits Double-Opt-in?

Vorsicht bei Slogans

Zuallererst muss die Opt-in-E-Mail so schlicht wie möglich gehalten sein. Ein werbender Slogan führt nach der Auffassung des LG Berlin (Az.: 16 O 349/20) schon dazu, dass von Werbung auszugehen ist. Und Werbung darf die Opt-In E-Mail selbst noch nicht enthalten.

Logo = NOGO?

Mit seinem Urteil vom 12.05.2021 bewertet das LG Stendal (Az.: 22 S 87/20) die grafische Darstellung des Unternehmenslogos bereits als Werbung. Das Argument des Gerichts:

 Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sind geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen.

An die Pflichtangaben denken

Viele in Shopsysteme integrierte Newsletter-Anmeldungen und die entsprechenden Opt-in E-Mails sind nicht ausreichend gestaltet.

Es fehlen oft die auch für geschäftliche E-Mails erforderlichen Pflichtangaben (siehe § 6 TMG).

Aber generell sind Opt-in E-Mails in Ordnung, oder?

Jein. Das OLG München (Az. 29 U 1682/12) hat doch tatsächlich vor über einem Jahrzehnt eine völlig abstruse Entscheidung in die Welt gesetzt, wonach bereits eine Opt-in E-Mail als Werbung gilt,

Diese Entscheidung haben aber zum Glück andere Gerichte nicht übernommen. Und auch der BGH (Az. I ZR 164/09) geht davon aus, dass eine Opt-in E-Mail nicht per se unzulässig (also Werbung) ist.

Fazit

  • Natürlich wendest du bei der Newsletter-Anmeldung das Opt-in-Verfahren an.
  • Gleichzeitig sorgst du für die nötigen Pflichtangaben im Footer der E-Mail (bzw. der E-Mail-Signatur) gemäß § 6 TMG und
  • vermeidest auffällige Logos, Slogans oder Werbesprüche, die mit der eigentlichen Einwilligung in den Erhalt des Newsletters nichts zu tun haben.

Dann sollte alles klappen. Außer, ein Gericht entscheidet irgendwann wieder so, wie das OLG München. Internet ist halt nach wie vor Neuland.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 25. Januar 2024 (zuletzt aktualisiert: 29. Januar 2024)