Häufig fragen mich Unternehmer: „Herr Dr. Greger, genügt als Anschrift im Impressum eigentlich eine „c/o“-Anschrift eines „Virtual Office“ oder „Coworking Space“?
Lesen Sie weiter – die Antwort auf diese spannende Frage erhalten Sie in wenigen Minuten.
Pflicht zur Angabe einer Adresse im Impressum
Erst mal die rechtliche Grundlage: § 5 Telemediengesetz (TMG) zwingt Sie als Unternehmer – gleich, ob Einzelunternehmer oder Kapitalgesellschaft – zur Angabe einer Anschrift. Es muss die Anschrift sein, unter der der Unternehmer niedergelassen ist.
Virtual Office (virtuelles Büro)
Nun gibt es sehr sinnvolle Dienste (gerade in Zeiten, in denen das Homeoffice immer effizienter wird und die repräsentativen Geschäftsräume an Bedeutung verlieren): virtual offices bzw. coworking spaces.
Virtual Offices sind Services, die eingehende Postsendungen lediglich an den Empfänger weiterleiten. Auch der umgekehrte Weg – Postausgang – ist denkbar. Dort gibt es aber in der Regel keine Räumlichkeiten, die der Unternehmer als Büroräume oder für Besprechungen verwenden kann.
Coworking Spaces hingegen zeichnen sich nicht nur durch die ebengenannten Dienste (Bearbeitung der Post) aus. Vielmehr mieten Sie dort tatsächlich Räumlichkeiten an. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen festen Arbeitsplatz mieten (z. B. ein eigenes Zimmer) oder lediglich ein Großraumbüro mitbenutzen dürfen („freie Platzwahl“).
Und die Antwort auf die Frage (was muss ins Impressum?)
Bei der Anschrift muss es sich nach der Kommentarliteratur um eine „Geschäftsstelle“ handeln, von der aus jemand unmittelbar Geschäfte schließt. Sie muss nicht eingetragen oder angemeldet werden, aber dennoch physisch bestehen.
Wenn Sie also eine Büroräumlichkeit / Bürofläche anmieten, genügt das als Anschrift im Impressum. Es erfordert jedenfalls einen wirksamen Mietvertrag und eine Adresse am Hauseingang. Das darf übrigens freilich eine „c/o-Adresse“ sein. Es muss aber tatsächlich ein bestehender Ort sein, von dem aus Sie Geschäfte schließen. Ob Sie dafür einen eigenen Raum haben oder nur einen Schreibtisch („Großraumbüro“ / „Kreativ-Büro“ / „Artspace“ etc.), sei dahingestellt. Coworking Spaces sind also prinzipiell als Anschrift geeignet!
Nach der Rechtsprechung (OLG München vom 19.10.2017 – 29 U 8/17) genügt dagegen ein virtuelles Büro, das eingehende Postsendungen an den Empfänger weiterleitet, nicht den Anforderungen von § 5 TMG, wenn diese Räumlichkeiten nicht angemietet wurden. Denn ohne angemietete Räume besteht keine Niederlassung.
Nicht anders liegt der Fall, wenn Sie dem virtuellen Büro – ohne angemietete Räume oder Fläche – eine Vollmacht zum Empfang der Post ausstellen („c/o …“). Hierzu gibt es zwar keine gerichtliche Entscheidung. Eine bloße Vollmacht macht ein virtual office aber nicht zu einer physischen Geschäftsstelle.
Ein wertvoller Hinweis zum Schluss
Ich erlebe es nicht selten, dass virtual office-Services Ihnen vorgaukeln möchten, dass ihre „c/o“-Adresse im Impressum als Anschrift genügt.
Dazu schreibt z. B. ein Service und möchte so die Verantwortung auf Sie abwälzen:
„Bitte denke daran, dass du weiterhin selbst für die von dir veröffentlichten Inhalte und das Führen eines rechtlich korrekten Impressums verantwortlich bist. Informiere dich also bitte im Vorfeld, ob du den Adress-Schutz in deinem Projekt einsetzen kannst.“
Das ist keine feine Sache. Ersparen Sie sich diesen Ärger von vornherein.