OLG Köln verneint Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching

lernerfolgskontrolle fernusgDas OLG Köln hat am 6. Dezember 2023 klare Kriterien für die Lernerfolgskontrolle gemäß § 1 FernUSG aufgestellt und stärkt den Rücken der Kurs-Anbieter (Aktenzeichen: 4 U 24/23 – Download Volltext: hier).

Gilt das FernUSG für B2B-Verträge?

Diese Frage hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen (weil es darauf nicht ankam, s.u.).

Für eine Anwendbarkeit nur bei Verträgen mit Verbrauchern spricht laut Gericht die Gesetzesbegründung, die den Verbraucherschutz im Auge hatte.

Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings, wie die Klägerin zurecht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG (Bundestag-Drucksache 7/4245, Seite 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich „einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.

Für eine generelle Anwendung – auch bei Verträgen mit Unternehmern – spricht dagegen der Umstand, dass der Verbraucherschutz zur Zeit der Entstehung des FernUSG noch gar nicht so ausgeprägt war wie heutzutage. Der Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB wurde erst später definiert.

Lernerfolgskontrolle

Abgewiesen hat das Gericht die Klage aber letztlich wegen der fehlenden Überwachung des Lernerfolgs.

Noch mal zur Wiederholung: § 1 FernUSG erfordert, dass

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Das Gericht sagt, dass eine reine „Selbstkontrolle“ durch die Teilnehmer nicht genügt:

In dem streitgegenständlich Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren Lernerfolg bei der Klägerin Rück zu versichern.

Sofern die Beklagte darauf verweist, aus der rechts sprechen werde deutlich, dass auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher erlernten an den jeweiligen Dozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob nämlich das bisher Erlernte richtig erstanden worden sei, verkennt sie, dass die Kontrolle des Lernerfolgs, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als Selbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.

Vielmehr muss vertraglich mindestens eine Prüfung, Checkliste o. ä. geschuldet sein.

Nur im Ausnahmefall gelten die vom BGH aufgestellten Kriterien zu Indizien. Dazu müsste das Programm aber zum Beispiel als „Lehrgang“, „Akademie“, „Ausbildung“, „Studium“ oder ähnlich bezeichnet werden.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 9. Dezember 2023 (zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2024)