Sind vollständiger Name und Anschrift im Impressum zwingend?

ladungsfähige adresseSie fragen sich, ob Sie als Betreiber einer Website oder eines Social Media Kanals tatsächlich Ihren echten Namen und Ihre Privatadresse im Impressum angeben müssen?

Erfahren Sie hier in wenigen Minuten die Antwort! 

An dieser Stelle möchte ich vorsorglich noch einmal grundsätzlich klarstellen: nach § 5 TMG muss jeder Diensteanbieter die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben (umgangssprachlich „Impressum“) zur Verfügung stellen. Dienste sind dabei nicht nur Websites, sondern auch Apps oder Social Media Kanäle. Weiter erfordert § 5 I Nr. 1 TMG , dass Diensteanbieter unter anderem folgendes angeben müssen:

… den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind …

Was das bedeutet, sehen wir uns im Folgenden an:

1. Name

Als natürliche Person gibt man seinen Vor- und Nachnamen an. Beide müssen vollständig ausgeschrieben sein. Akademische Titel oder Grade sind nicht notwendig, ebensowenig wie Berufsbezeichnungen. Als unzulässig hat es zum Beispiel das OLG Naumburg im Urteil vom 16.3.2006 – 10 W 3/06 – erachtet, ein Pseudonym anstelle des echten Namens anzugeben. Zulässig soll es hingegen sein, einen Spitznamen anstelle des echten Vornamens anzugeben, wenn die Identifizierung dadurch nicht gefährdet ist (LG München I im Urteil vom 4. 5. 2010 – 33 O 14269/09 – für „Vangelis statt Evangelos“. Bei juristischen Personen ist eine vollständige und korrekte Firmierung erforderlich. Die Rechtsform darf dabei abgekürzt werden (zum Beispiel GmbH oder KG). Der Vertretungsberechtigte ist allerdings dann wieder mit seinem korrekten Vor- und Nachnamen zu nennen. Das muss nicht zwingend der gesetzliche Vertreter sein, sondern kann z. B. auch ein Prokurist sein.

2. Anschrift

Unter Anschrift versteht die Rechtsprechung eine vollständige und richtige ladungsfähige Adresse im Sinn der Zivilprozessordnung. Das bedeutet, dass ein Gericht beispielsweise eine Klage an diese Adresse zustellen können muss. Dafür benötigt es die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl sowie den Ort. Eine bloße Postfachadresse genügt diesem Erfordernis gerade nicht! Zudem sind auch reine Postadressen ungenügend, bei denen eingehende Post lediglich gescannt und weitergeleitet wird (also sogenannte virtuelle Büros), vgl. OLG München im Urteil vom 19.10.2017 – 29 U 8/17. Auch ist es nicht zulässig, als Privatperson eine Geschäftsanschrift anzugeben (beispielweise die Anschrift des Arbeitgebers). Das gleiche gilt umgekehrt.

Mehr Infos zu „virtual offices“ bzw. „coworking spaces“ als Anschrift im Impressum: Beitrag vom 17. Januar 2021.

Juristische Personen (z. B. eine GmbH) müssen ihren Sitz veröffentlichen. Das ist nicht immer zwingend der Hauptsitz. Stattdessen genügt auch eine Niederlassung, die die Voraussetzungen des § 21 ZPO an eine Niederlassung erfüllt. Das ist der Fall, wenn von dort aus auch unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, und wenn sich das entsprechende Online-Angebot auf diese Niederlassung bezieht. Eine Eintragung im Handelsregister ist hierfür nicht erforderlich (auch wenn sie möglicherweise das HGB erfordert).

3. Ausnahmen bei Geheimhaltungsinteresse?

Manche Menschen haben triftige Gründe, weshalb sie ihren Namen oder ihre Anschrift nicht veröffentlichen möchten. So wurde ich schon mehrfach gefragt, ob nicht Abweichungen von den oben genannten Grundsätzen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Hier muss ich leider sagen: Nein! Man kann vom Grundsatz des § 5 TMG nicht abweichen. Möglich wäre es nur, eine andere natürliche oder juristische Person als verantwortlichen Diensteanbieter ins Rennen zu schicken. Man muss sich dann aber vor Augen halten, dass diese Person  dann Dritten gegenüber für alle Verstöße auf der Website oder im jeweiligen Angebot verantwortlich ist (insbesondere bei Abmahnungen!). Eine Freistellung durch die tatsächlich verantwortliche Person ist dann nur im Innenverhältnis möglich.

4. Zusammenfassung

Ein korrektes Impressum gehört zu den Kardinalpflichten im Internet. Verstöße gegen die in § 5 TMG genannten Pflichten werden schnell und gerne durch Konkurrenten oder Abmahnvereine geahndet. Denn es ist herrschende Rechtsprechung, dass Fehler im Impressum in der Regel einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Beitragsfoto: ninita_7

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 10. Januar 2020 (zuletzt aktualisiert: 10. November 2023)