5 hartnäckige rechtliche Mythen im (B2C) E-Commerce in 2023

5 Mythen im eCommerce
Wie überall gibt es auch im recht viele Mythen. Besonders im B2C E-Commerce, weil da ganz viele mitreden.

Mit den fünf hartnäckigsten Mythen räume ich in diesem Beitrag auf. Viel Spaß dabei!

Mythos 1: Du brauchst immer ein Cookie-Banner

❌ Falsch!

Nur wenn du technisch (für die Seitendarstellung oder wesentliche Seitenfunktionen) nicht erforderliche Cookies setzt bzw. vergleichbare Technologien nutzt muss der Nutzer zuvor aktiv einwilligen, vgl. § 25 I und II Nr. 2 TTDSG. Diese aktive Einwilligung erfolgt dann natürlich in der Regel mit einem Cookie Banner.

Mythos 2: Der Käufer muss die AGB-Geltung immer aktiv mit einer Checkbox bestätigen

❌ Falsch!

Es genügt, wenn du auf die Geltung der AGB im Checkout deutlich hinweist. Ich empfehle dir, einen Hinweis auf die AGB einschließlich einem Link zu den AGB immer zwischen der Bestellzusammenfassung und dem „Kaufen“-Button zu platzieren. Dann nämlich kann es ein Kunde nicht übersehen und streitest dich später nicht darüber, ob die AGB nun wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind oder nicht.

Übrigens musst du zusätzlich auch auf die Widerrufsbelehrung verweisen. Wenn du diese als separates Dokument führst, musst du darauf ebenfalls verlinken.

Wenn du die Widerrufsbelehrung in die AGB deutlich abgehoben und klar erkennbar integriert hast – was zulässig ist – genügt ein bloßer Hinweis auf die AGB aber nicht (LG Berlin Urt. v. 20.10.2015, 103 O 80/15).

Meine Empfehlung:

  • „Es gelten unsere AGB. Bitte beachte auch unsere Widerrufsbelehrung [jeweils mit Link] oder
  • „Es gelten unsere AGB. Darin findest du auch unsere Widerrufsbelehrung“ [Link nur auf die AGB]

Mythos 3: Der Käufer muss beim Kauf nochmal aktiv die Datenschutzhinweise akzeptieren

❌ Falsch!

Datenschutzhinweise sind was sie sind: Hinweise. Du musst sie nicht vertraglich vereinbaren. Das ergibt sich aus den Artikeln 12 ff. DSGVO. Dort heißt es nicht, dass Datenschutzhinweise zum Bestandteil eines Vertrags gemacht werden sondern nur zur Verfügung gestellt werden.

Es genügt daher, wenn du deine Datenschutzhinweise auf deiner Website gut erreichbar verlinkst (eigene Rubrik, z. B. im Footer).

Mythos 4: Auf dem Bestellbutton muss „zahlungspflichtig bestellen“ stehen

❌ Falsch!

Du darfst vom Vorschlag in § 312j BGB abweichen, wenn der Vertragscharakter deutlich bleibt.

Beispiel:

  • „jetzt kaufen“
  • „jetzt zahlungspflichtig Mitgliedschaft abschließen“

Pass aber auf: es Einmaligen Kauf und einem Abonnement (Dauerschuldverhältnis). Mit „zahlungspflichtig bestellen“ bist du vermutlich in allen Situationen fein raus. Bei „jetzt kaufen“ wäre ich skeptisch, wenn es eigentlich nicht um einen Kauf sondern ein Abonnement geht.

Mythos 5: Newsletter nur mit Opt-in

❌ Falsch!

Wer bei dir gekauft (bestellt) hat, dem darfst du unter den Voraussetzungen von § 7 III UWG (und Art. 6 I 1 f DSGVO) E-Mail-Werbung für eigene ähnliche Produkte zusenden (natürlich vorbehaltlich eines Widerspruchs).

Achtung: wie lange du nach einem Einmalkauf Werbung versenden darfst, ist strittig. Es gibt Stimmen, die sagen, du darfst dann ewig Werbung versenden, weil sich ja der Adressat einfach mit jeder Werbe-E-Mail Durch den dort zwingend enthaltenen Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit sich abzumelden bzw. den Meldelink der austragen kann.

Anders sieht es zum Beispiel das LG Berlin im Beschluss vom 2.07.2004 – 15 O 653/03. Dem Landgericht Berlin waren 2 Jahre zu lang. Dieses Urteil ist allerdings schon sehr alt und sollte mit etwas Skepsis betrachtet werden.

Fest steht auf jeden Fall: Die Rechtsprechung hat keine klare zeitliche Grenze etabliert. Bei höherwertigen Produkten oder Dienstleistungen wird die Dauer der zulässigen Werbung wohl länger sein als bei günstigen Produkten.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 9. März 2023 (zuletzt aktualisiert: 23. März 2023)