Stellen Sie sich vor, Sie mieten eine Software. Den Vertrag können Sie mit einer „Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahrs kündigen“. Erklären Sie die Kündigung zum 31.12. oder oder zum 1.1.?
Das ist jetzt das aller letzte fachliche Video in 2021 und kurz vor Jahresende passt diese Frage sehr gut.
Warum stellt sich überhaupt die Frage: „Kündigung zum 31.12. oder 1.1.“?
Meine Frage mag banal klingen aber wird es wird häufig falsch gemacht . Viele sind sich unsicher über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Selbst Anwälte schreiben mir ab und an, dass Sie mir dankbar sind. Denn schon vor vier Jahren hatte ich zu dieser Frage mal einen erfolgreichen Blog Post veröffentlicht.
Also nehmen wir an, Sie möchten dass der Vertrag am Jahresende endet, also dass er am 1.1. nicht mehr wirksam ist. Dann könnten Sie doch sagen, „ich kündige zum 1.1.“ und damit meinen, dass der Vertrag im Moment des Jahreswechsels endet.
Andererseits könnte „zum 1.1.“ aber auch bedeuten, dass der Vertrag erst endet, wenn der 1.1. abläuft (also um 24.00 Uhr).
Was sagt das Gesetz zur richtigen Kündigung?
Im BGB werden Sie keine Vorschrift finden, die Ihnen genau sagt, wie Sie eine Kündigung exakt formulieren müssen, damit ein Vertrag am 1.1. des Folgejahrs nicht mehr gilt.
Die allgemeinen Vorschriften zu Fristen der §§ 186 ff. BGB sagen nur, wann Fristen beginnen und ablaufen. Das ist aber gar nicht Ihr Problem. Sie möchten nicht wissen, wann Sie die Kündigung erklären müssen. Sie möchten wissen, zu welchem Tag Sie kündigen sollen.
Aber glücklicherweise können wir uns an einer Vorschrift orientieren: Im Mietrecht regelt § 573 c BGB die Fristen einer ordentlichen Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum. In dieser Vorschrift steht:
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig
Wir wissen, dass der Gesetzgeber eine Frist von knappen 3 Monaten geregelt hat (abzüglich der drei Tage des vorvorherigen Monats). Das heißt: Sie müssen eine Kündigung spätestens am 3. Oktober erklären, wenn der Vertrag zum Jahresende enden soll (wenn der Vertrag also am 1.1. nicht mehr wirksam sein soll).
Daraus, dass der Gesetzgeber sagt, dass die Kündigung „zum Ablauf des übernächsten Monats“ erfolgt, können wir schließen, dass der 31.12. und nicht der 1.1. gemeint ist.
Denn sonst hätte der Gesetzgeber geschrieben „zum Beginn des über-übernächsten Monats“.
Bei der Gewerbemiete ist es übrigens ähnlich. § 580a II BGB sagt:
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Wollen Sie zum Ablauf des ersten Quartals kündigen, müssen Sie „zum 31.3.“ schreiben, nicht „zum 1.4.“.
Denn der Gesetzgeber hat in § 580a II BGB bewusst nicht „zum Beginn des übernächsten Kalenderquartals“ geschrieben.
Wie kündigen Sie nun richtig?
Wenn Sie also möchten, dass Ihr Dauerschuldverhältnis (Mietvertrag über Software, Wartungsvertrag etc.) am 1.1. nicht mehr gilt, formulieren Sie:
Wir kündigen den … Vertrag zum 31.12.2021.
Das Gleiche gilt natürlich auch für die Jahresmitte. Dann schreiben Sie „zum 30.6.“.
Was passiert, wenn Sie die Kündigung falsch erklären?
Fehlerhafte Kündigungen (z. B. erst „zum 1.1.“) haben oft fatale Folgen. Ist die Kündigung nur zum Jahresende zulässig und kündigen Sie „zum 1.1.“, läuft Ihr kostspieliger Vertrag noch ein weiteres Kalenderjahr weiter.
Noch schlimmer ist es, wenn Sie dadurch aus einer ungeliebten Kooperation oder gar einer Gesellschaft erst ein Kalenderjahr später rauskommen.
Haben Sie Fragen zur Kündigung eines Vertrags? Kontaktieren Sie mich gerne:
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