Verträge und Vertragsänderungen bitte immer schriftlich schließen

Schließen Sie auch manchmal Verträge mündlich oder vereinbaren Vertragsänderungen mündlich? „Wer schreibt, der bleibt“ sagt allerdings ein altes Sprichwort. Da ist viel Wahres dran, und ich möchte Ihnen heute kurz zeigen, wie wichtig es ist, dass Sie Rechtsgeschäfte schriftlich schließen.

Im Grunde wissen Sie es ja: Verträge werden immer schriftlich geschlossen. Damit vermeiden Sie Streit über das Bestehen des Vertrags oder dessen Inhalt.

Problemfall: Vertragsänderungen

Doch nicht selten erlebe ich es, dass zwar der Vertrag von beiden Parteien noch „mustergültig“ unterzeichnet wurde. Änderungen (z. B. von Preisen, Leistungen, Orten, Fristen etc.) werden im Nachgang dann von den jeweiligen Geschäftsführern „hemdsärmelig“ mündlich vereinbart.

Was folgt? Häufig entsteht Streit darüber, was denn nun genau besprochen wurde. Manchmal erinnert sich ein Vertragspartner gar nicht mehr an eine Vertragsänderung. Oder aber der Vertrag enthält eine Schriftformklausel, an der eine tatsächlich erfolgte mündliche Vertragsänderung scheitert.

Gerade Änderungen eines Vertrags sollten Sie daher ebenfalls schriftlich – zumindest in „Textform“ – vornehmen. Die Textform erfordert nicht die eigenhändige Unterschrift unter einem Text und ist heute in der Geschäftswelt mittlerweile Standard. Verträge werden meistens per E-Mail oder durch Austausch von unterzeichneten und gescannten PDFs etc. geschlossen oder geändert. Nur ausnahmsweise verlangen die Parteien oder das Gesetz die Schriftform.

Einseitige Rechtsgeschäfte

Doch es gibt nicht nur mehrseitige Rechtsgeschäfte (wie Verträge), sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte. Dazu gehören z. B. einige sehr relevante:

  • Testamente
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Nacherfüllungsverlangen bei Mängeln
  • Widerruf vom Vertrag (z. B. bei einer Online-Bestellung durch Verbraucher)
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Mahnung

Diese einseitigen Rechtsgeschäfte werden – anders als Verträge – tendenziell häufiger mündlich erklärt. So werden Verträge telefonisch gegenüber der Hotline widerrufen, Mahnungen am Telefon gegenüber dem Vertragspartner erklärt.

Ganz gravierend ist es bei Testamenten („Gell, Du bekommst mal das Haus und das Geld auf meinem Konto!“). Wenn der letzte Wille nicht handschriftlich verfasst und unterschrieben wird, ist er schlichtweg unwirksam. Da nützt es auch nichts, dass es eigentlich „alle wissen“, was der oder die Erblasser(in) vorhatte.

Darum mein Tipp für „felsenfeste“ Verträge und zur Vermeidung von Streitigkeiten: Halten Sie alles schriftlich (zumindest in Textform, wozu zu aller Not auch SMS, Chat, WhatsApp etc. gehören) fest. Denn das gibt Ihnen eine enorm viel bessere Position, als wenn Sie auf Zeugen oder ihre eigene Erinnerung angewiesen sind. Gerade vor Gericht – wo wir eigentlich nicht hinwollen – haben E-Mails einen viel besseren Beweiswert als Zeugen. Auch ausgedruckte Chat- oder WhatsApp-Verläufe sind besser, als sich auf Zeugen verlassen zu müssen.

In diesem Sinne: Wer schreibt, der bleibt!

P. S. Sehen Sie sich zum Thema Schriftformklausel in AGB meinen Blog-Beitrag an:

Das könnte Dir auch gefallen

Über den Autor Dr. Max Greger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert