Erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform?

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Was hat es mit der „qualifizierten“ elektronischen Signatur auf sich? Kann sie die Schriftform ersetzen? Und was ist das „fortgeschrittene“ Zertifikat?

Schriftform, § 126 BGB

Die Schriftform nach § 126 BGB kann gemäß § 127 BGB in der Regel durch die Textform (§ 126b) ersetzt werden, wenn die Parteien keinen entgegenstehenden Willen haben. Jedenfalls bei der telekommunikativen Übermittlung.

Dann wird die Textform so behandelt, als wäre es die Schriftform.

Für diesen Beitrag habe ich noch etwas übrig gelassen, nämlich § 126 III BGB: Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Was heißt „elektronisch“ ?

Hier geht es um die elektronische Form, die die Schriftform ersetzt. Denkbar sind folgende Möglichkeiten der elektronischen Signatur:

  1. einfache elektronische Signatur
  2. fortgeschrittene elektronische Signatur
  3. qualifizierte elektronische Signatur

§ 126 III BGB meint aber nicht alle drei der vorgenannten elektronischen Formen der Signatur wie etwa eine E-Mail, ein einfaches Faksimile in einer PDF, SMS etc.

§ 126 III BGB meint stattdessen die Form des § 126a BGB. Danach muss

  • der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen
  • und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Q.E.S.) versehen

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)?

Die qualifizierte elektronische Signatur ist ein digitaler Signaturstandard.  Genau genommen eine durch die eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 910/2014 ) geregelte Form eines Zertifikats.

Dabei erwerben Sie ein digitales Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters (VDA), auch Trust Center genannt. Dieser ist behördlich registriert und stellt bei der Ausgabe des Zertifikats Ihre Identität sicher (z. B. mit Hilfe von Postident, Notaren etc).

Wenn Sie bei der Benutzung des QES keinen Fehler machen, ist ein mit diesem Zertifikat signiertes Dokument sehr sicher. Insbesondere ist sichergestellt, dass es auch von Ihnen selbst signiert worden ist.

Der hohe Sicherheitsstandard wird durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung hergestellt, was der QES eine sehr hohe Beweiskraft verleiht. Diese Zweistufigkeit kann z. B. durch den Einsatz einer Signaturkarte (mit USB-Kartenleser) und einer Passwortabfrage erfolgen, also

  • Faktor 1: Besitz (der Signaturkarte)
  • Faktor 2: Passwort / Pin

Und was ist die fortgeschrittene elektronische Signatur?

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist auch ein individuell zugeordnetes Zertifikat, erfüllt aber weniger Sicherheitsstandards als die qualifizierte e-Signatur. Sie ersetzt die Schriftform nicht vollständig!

Fazit

Nur die qualifizierte E-Signatur kann die Schriftform nach § 126 III BGB ersetzen!

Unterzeichnen aber beide Parteien mit der einfachen oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur, gibt es dennoch in der Regel (!) keine Zweifel daran, dass ihnen die Textform genügt. Die Folge: kein Formmangel. Denn bereits die Textform „genügt“ ja nach § 127 II BGB, wenn die Parteien keinen gegenteiligen Willen haben.

Und die FES (fortgeschritten) hat zumindest einen deutlich höheren Beweiswert vor Gericht als eine simple E-Mail (auch, wenn die FES nicht die Schriftform komplett ersetzt).

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Über den Autor Dr. Max Greger

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