Schriftform: muss ich mit der Hand unterzeichnen?

schriftform mit hand unterzeichnenWas bedeutet es eigentlich, wenn in einem Vertrag die „Schriftform“ vereinbart wird? Muss ich mit der Hand (und Tinte) unterzeichnen?

Gilt für alle Verträge die Schriftform?

Landläufig ist die Meinung verbreitet, Verträge können nur schriftlich geschlossen werden. Das ist aber grundlegend falsch.

Im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind einige Formvorschriften zu finden. Dort gilt aber der Grundsatz: nur, wenn eine besondere Form irgendwo im Gesetz angeordnet ist, müssen sich die Parteien an diese Form halten.

Im Umkehrschluss gilt: für alle Rechtsgeschäfte (also auch Verträge), für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, gilt keine Form. Das Rechtsgeschäft ist also formfrei.

Daraus folgt: ohne weiteres können wir fast alle Verträge mündlich abschließen. Natürlich ist es trotzdem sinnvoll, einen Vertrag irgendwo schriftlich festzuhalten, um den Inhalt und auch den Abschluss des Vertrags später beweisen zu können.

Muss ich bei der Schriftform per Hand unterzeichnen?

Wenn nun die Schriftform im Gesetz angeordnet ist oder wenn zwei Parteien sich in einem Vertrag selbst die Schriftform auferlegen („Für diesen Vertrag gilt die Schriftform“), stellt sich die Frage: muss ich den Vertrag dann per Hand unterzeichnen?

Dazu sehen wir in § 126 BGB. Dort steht, dass immer dann, wenn das Gesetz die Schriftform anordnet, die

  • Urkunde
  • eigenhändig unterzeichnet
werden muss.

Eine schriftliche Urkunde nach § 126 BGB erfordert ein „dauerhaftes verkörpertes Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, bei einem elektronischen Dokument fehlt es hieran. Eine schriftliche Urkunde muss ich also anfassen können.

Und „eigenhändig unterzeichnet“ ist die Urkunde nur, wenn das Schriftstück wirklich manuell unterzeichnet wird. Wir sagen auch „wet ink“ (nasse Tinte). Ob Sie einen Stift, eine Gänsefeder oder ein Stück Holz nutzen – das spielt keine Rolle. Es muss aber Ihr Name erkennbar sein (jedenfalls muss die Unterschrift Sie aus Aussteller erkennen lassen). E-Mail, SMS oder die PDF (auch wenn sie elektronisch unterschrieben wird), genügen nicht.

Übrigens muss ein Vertrag, für den die Schriftform gilt, immer von beiden Parteien in der selben Urkunde unterzeichnet werden. Ausnahmsweise genügt es, wenn jeweils eine Partei eine Urkunde unterzeichnet, wenn es mehrere Ausfertigungen gibt (z. B. die Ausfertigung für den Verkäufer und die Ausfertigung für den Käufer; darin unterschreibt dann jeweils die andere Partei).

Nun gilt ja § 126 BGB unmittelbar nur für die Schriftform, wenn sie das Gesetz anordnet. Aber nach § 127 BGB gelten diese Spielregeln auch für den Fall, bei dem die Schriftform zwar nicht gesetzlich aber durch Rechtsgeschäft (also vertraglich von den Parteien) vereinbart wird.

Kann man nicht doch auf die Unterschrift verzichten?

Ich zeige Ihnen jetzt einen kleinen Kniff: § 127 Abs. 2 BGB erlaubt es Ihnen, Erklärungen, für die eigentlich die Schriftform gilt, trotzdem auch telekommunikativ zu übermitteln.

Telekommunikativ bedeutet, dass für die Erklärungen auch die bloße Textform genügt, wenn sie elektronisch übermittelt werden. Das ist logisch. Denn per E-Mail kann man eine händisch unterzeichnete Urkunde (die man anfassen kann) ja nicht versenden.

Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt für einen Vertrag also im Zweifel auch, dass die Erklärungen per SMS, E-Mail, PDF etc. ausgetauscht werden!

Hinweis: Streng genommen gilt § 127 Abs. 2 BGB nicht für Verträge, die nicht telekommunikativ übermittelt werden. Schließen Sie also mit jemandem einen Vertrag vor Ort ab und die Urkunde wird nicht unterzeichnet (oder nur durch eine Partei), erfüllt dies nur die Textform und genügt nicht der Schriftform.

Nur dann, wenn die Parteien einen entgegenstehenden Willen haben (und wir diesen Willen auch objektiv erkennen können), gilt die strenge Schriftform, also dass beide Parteien per Hand in der Urkunde unterzeichnen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Parteien in einem Vertrag ausdrücklich hineinschreiben, dass Erklärungen in Textform gerade nicht die Schriftform erfüllen.

Fazit

Fast alle Verträge, für die entweder gesetzlich oder vertraglich die Schriftform gilt, können fernmündlich auch in elektronischer Form abgeschlossen, geändert oder auch gekündigt werden.

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Über den Autor Dr. Max Greger

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