Ist die (doppelte) Schriftformklausel in AGB erlaubt?

Sie haben einen Vertrag mit AGB (beispielsweise ein Fitnessstudio-Abo, einen Handy- oder Stromvertrag) und dort steht „Für diesen Vertrag gilt die Schriftform.“. Dürfen Sie den Vertrag nun per E-Mail kündigen? Und wenn nicht: wäre eine solche Schriftformklausel in AGB überhaupt zulässig? Erfahren Sie es hier in diesem Beitrag!

Was ist überhaupt eine Schriftformklausel?

Eine Schriftformklausel dient dazu, eine bestimmte Form für rechtswirksame Erklärungen (z. B. den Vertragsschluss, eine Kündigung etc.) festzulegen. Sie sieht meistens so aus:

Für diesen Vertrag gilt die Schriftform.

Zweck dieser Klausel ist häufig, es dem Vertragspartner des Erstellers der AGB etwas schwerer zu machen, zu kündigen. Eine E-Mail an den Stromversorger ist schneller geschrieben, als ein Brief per Schneckenpost.

Ist eine solche Schriftformklausel überhaupt (noch) zulässig?

Es kommt – wie häufig – darauf an! Entscheidend ist, ob es sich um AGB handelt, die einem Verbraucher gestellt werden. Denn im B2C-Bereich verbietet der in 2016 eingeführte § 309 Nr. 13 BGB in AGB jede

[…] Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden … an eine strengere Form als die Textform […]

 

Also halten wir fest: AGB, die jemand einem Verbraucher stellt, dürfen in den meisten Fällen keine Schriftform anordnen. Sollte in AGB dennoch die Schriftform angeordnet sein, dürfen Sie trotzdem per E-Mail kündigen.

Wann darf die Schriftform in AGB angeordnet werden?

Es gibt zwei wesentliche Ausnahmen:

  1. Wenn es sich um AGB handelt, die einem Verbraucher gestellt werden (wie eben beschrieben), darf die Schriftform ausnahmsweise dann für solche Fälle angeordnet werden, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung anordnet (z. B. Kaufverträge über Grundstücke). Dann – und nur dann – darf in AGB mit Verbrauchern für diesen Vertrag die Schriftform angeordnet werden. Also: erst wird der Vertrag schriftlich geschlossen, dann wird er notariell beurkundet. In der Regel erfolgt das alles in einem Aufwasch beim Notar.
  2. Wenn es sich um einen Vertrag  zwischen zwei Unternehmern handelt (B2B), gilt § 309 BGB nicht unmittelbar. Dann wäre die Schriftform nur dann ausgeschlossen, wenn es gegen einen gesetzlichen „Grundgedanken“ verstoßen würde (§ 307 II Nr. 1 BGB). Das ist bei der Schriftform nicht der Fall, jedenfalls gibt es keine Rechtsprechung, die das so sieht.Aber auch hier ist Vorsicht angesagt: Unternehmer können – trotz einer Schriftformklausel – dennoch Vertragsänderungen per E-Mail (also Textform) herbeiführen. Früher wurde versucht, das durch eine „doppelte“ Schriftformklausel zu verhindern:
    […] Die Schriftform gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 25.1.2017, XII ZR 69/16) ist das aber unzulässig. Das würde gegen § 305b BGB verstoßen, wonach Parteien immer vorrangige Individualabreden abweichend von den AGB treffen können.

Fazit

In AGB, die einem Verbraucher gestellt werden, ist eine Schriftformklausel im Regelfall unzulässig (§ 309 Nr. 13 BGB).

AGB zwischen Unternehmern (B2B) dürfen die Schriftform anordnen. Eine Änderung (z. B. in Textform oder mündlich) des Vertrags muss aber als vorrangige Individualabrede (§ 305b BGB) immer möglich sein, weshalb „doppelte“ Schriftformklauseln unzulässig sind.

Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag zum Thema „Einhaltung der Schriftform durch Scan oder E-Mail in 2021?

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Über den Autor Dr. Max Greger

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