Salvatorische Klausel in AGB – sinnvoll oder rechtswidrig?

salvatorische klausel sinnvoll gregerWas ist eine „salvatorische Klausel“ in Verträgen und ist sie in AGB sinnvoll?

Was ist eine salvatorische Klausel?

Das Wort „salvatorische Klausel kommt von bewahren (latein). Juristen verstehen darunter eine Klausel, die einen Vertrag aufrecht erhält, wenn irgendeine Klausel unwirksam ist.

Meistens stehen salvatorische Klauseln unten am Ende eines Vertrags in den Schlussbestimmungen. Beispiel:

„Ist eine der vorgenannten Regelungen unwirksam, so berührt das nicht den Vertrag im Übrigen.“

Ist eine salvatorische Klausel zulässig?

Da müssen wir zwischen AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) und Individualverträgen unterscheiden.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von §§ 305 ff. BGB sind Bedingungen, die eine Seite vorformuliert und der anderen Partei stellt. Es genügt im B2C Bereich schon die erstmalige Verwendung.

Ist eine Klausel unwirksam, beispielsweise weil sie gegen AGB-Recht verstößt, gilt § 306 Absatz 2 BGB. Diese Vorschrift sagt, dass wenn eine Klausel unwirksam ist, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

Wenn Sie jetzt eine salvatorische Klausel verwenden möchten, die von diesem Wortlaut des § 306 BGB abweicht, haben Sie das Problem, dass Sie von einer zwingenden gesetzlichen Regelung abweichen. Und das dürfen Sie nach § 307 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

insbesondere unzulässig wäre eine Klausel wie folgt:

Ist eine Regelung unwirksam, bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine Regelung zu finden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Dadurch verpflichtet nämlich der Verwender der AGB sich (und auch seinen Vertragspartner) zur geltungserhaltenden Reduktion. Das heißt: eine unwirksame Klausel wird so reduziert, dass sie gerade noch wirksam ist.

Die Folge: Sie können in allgemeinen Geschäftsbedingungen jegliche salvatorische Klausel weglassen. Punkt.

Individualverträge

Bei Individualverträgen ist das Ganze ein wenig anders. Denn da gilt § 306 Abs. 2 BGB nicht. Stattdessen gilt der allgemeine Grundsatz nach § 139 BGB. Der sagt:

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Aber genau das wollen Sie vermutlich gerade nicht. Damit Sie nun jeden Zweifel ausräumen und damit der Vertrag sicher (im Übrigen) wirksam bleibt, benutzen Sie hier die salvatorische Klausel.

Fazit

Salvatorische Klauseln sind in AGB nicht nötig. In Individualverträgen können sie aber wichtig sein, um den Vertrag zu „retten“, wenn eine Klausel unwirksam ist.

 

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Über den Autor Dr. Max Greger

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