Du verkaufst Waren online oder offline? Dann kennst du dich vielleicht mit Grundpreisen aus. Im Food Bereich wirst du um die Preisangabenverordnung (PAngV) kaum herumkommen. In diesem Beitrag erfährst du, was sich am 28.5.2022 ändert und du kannst nochmal alle wichtigen Basics zu den Grundpreisen lesen.
Was sind Grundpreise?
Wenn du gewerblich Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietest und das wiederum in
- Fertigpackungen,
- offenen Packungen oder
- als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
genügt nicht nur der Gesamtpreis (also der Bruttopreis)! Zusätzlich musst du auch einen Grundpreis angeben.
Wie? Nehmen wir eine Flasche Wein als Beispiel:
Preis je Flasche (0,75l): 10,– € (13,33 €/l)
Und welche Bezugsgrößen gelten?
§ 2 III der Preisangabenverordnung (PAngV) sagt:
„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.“
Heißt: Bei einer 0,75l Flasche Wein für 10,– € gibst du – wie schon eben gezeigt – zusätzlich als Grundpreis an: „13,33 € / l“.
Aber es gibt auch Ausnahmen: Bei Waren, die üblicherweise in großen Mengen (> 100l, > 50kg etc.) angeboten werden, darfst du den Grundpreis in einer Weise angeben, die „der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht“.
Bei geringeren Waren, die üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigen, darfst du stattdessen den Grundpreis auch in 100 g oder ml angeben.
Beispiel für eine zulässige Mengenangabe (200g Bohnen):
Preis: 3 € (1,50 € / 100g)
Doch was gilt nun ab 28.5.2022?
Ab 28.5.2022 gilt die Neufassung der PAngV. Damit fällt die Möglichkeit weg, „kleinere Waren“ in „x / 100 g“ anzugeben. Egal, ob diese Waren üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigen.
Heißt: im Bohnenfall schreibst du ab sofort:
Preis: 3 € (15,– € / kg)
Achtung: Abmahnfalle
Bei Waren, bei denen auch das Abtropfgewicht angegeben wird, muss sich die Grundpreisangabe auf das Abtropfgewicht, nicht das Gesamtgewicht beziehen. Ein Abtropfgewicht musst du immer bei Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit angeben (z. B. Konservenobst).
Unter Aufgussflüssigkeit meint das Lebensmittelrecht bei Obst und Gemüse in Gläsern oder Dosen zugefügte Flüssigkeit aus Wasser, wässriger Salzlösung, Salzlake, Essig etc.
Olivenöl zählt übrigens nicht als Aufgussflüssigkeit. Die Folge: Wenn du beispielsweise in Olivenöl eingelegten Thunfisch verkaufst, musst du den Grundpreis nicht auf das Abtropfgewicht beziehen sondern vielmehr auf das Gesamtgewicht.
Fazit
Ändere die Grundpreise entsprechend der neuen Vorgaben, also der PAngV in der ab 28.5.2022 gültigen Fassung. Denn Abmahnvereine werden sicherlich ab Juni verstärkt nach „alten“ Grundpreisangaben suchen (also: € / 100g), die dann aber unzulässig sind.
P. S. Hast du Fragen zum Thema Preisangaben (online oder offline)?