SO vermeidest du Abmahnungen deiner Mitarbeiter durch Konkurrenten (wegen Fehler im LinkedIn Profil)

Stell dir vor, du bist Unternehmer. Deine Angestellten sind auf LinkedIn sehr aktiv, vor allem der Vertrieb (was ja prinzipiell sehr sinnvoll ist). Nun flattert eine Abmahnung ins Haus, die gegen dein Unternehmen und auch gegen den Arbeitnehmer gerichtet ist. Wer von beiden haftet nun?

Häufige Wettbewerbsverstöße in sozialen Medien

Angestellte sind heute immer häufiger auf Plattformen wie LinkedIn aktiv und oft richtig „umtriebig“. Hin und wieder kommt es vor, dass sich mal die oder der ein oder andere mit Äußerungen etwas zu weit aus dem Fenster lehnt.

Das kann aber wettbewerbswidrig sein. „Klassiker“ sind beispielsweise Verstöße wegen nicht zutreffender Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung.

Hin und wieder erliegen Mitarbeiter der Versuchung, wie folgt zu werben:

  • „wir sind die Nr. 1 wenn es um … geht“
  • „Vertrauen Sie den Besten auf dem Markt“
  • „Bauen Sie auf den Marktführer im Bereich …“

Solche Äußerungen sind immer dann wettbewerbswidrig (weil: irreführend), wenn sie nicht in jeder für die angesprochenen Verkehrskreise naheliegenden Hinsicht zutreffen.

Zum Beispiel kann „Nr. 1“ bedeuten:

  • beste Produkte,
  • höchste Kundenzufriedenheit und
  • größter Marktanteil

(d. h. es müssen dann wirklich alle Punkte zugleich zutreffen).

Wenn dann eines der drei vorgenannten Merkmale nicht vorliegt, z. B. wenn das Unternehmen nicht den größten Marktanteil hat, liegt eine Irreführung vor.

Übrigens gibt es viele andere Stolpersteine im UWG. Z. B. fehlendes/falsches Impressum, unwahre Behauptungen, vergleichende Werbung („unser Drink schmeckt besser als der von XY“).

Wen trifft eine Abmahnung?

Ja wer wird eigentlich abgemahnt, wenn die Behauptung ein Angestellter in seinem LinkedIn Profil oder Post tätigt?

Der Arbeitnehmer

Wer die Handlung begeht (also der Inhaber des Profils), ist im rechtlichen Sinn „Täter“ und haftet nach außen. Das heißt: Angestellte haften prinzipiell für Verstöße, die sie selbst begehen.

Ist das nicht unfair?

Naja, wenn ein angestellter Handwerker auf dem Bau einen Hammer auf eine Glasscheibe fallen lässt, haftet er dem Eigentümer der Glasscheibe schließlich auch selbst nach § 823 I BGB. Dessen Arbeitgeber haftet zwar meistens auch daneben (nach § 830 BGB), der Bauherr kann seinen Anspruch aber direkt gegen den Handwerker richten.

Und nicht anders ist es im Wettbewerbsrecht. Die Rechtsprechung ist sich der Tatsache bewusst, dass eine Abmahnung Arbeitnehmer im Einzelfall ganz schön hart treffen kann.

Deshalb gibt es auch Tendenzen in der BGH-Rechtsprechung, wonach Mitarbeitende dann nicht selbst nach außen haften, wenn sie

…nicht entscheidungsbefugt und in völlig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entscheidungsspielraum tätig sind“

Umgekehrt gilt: Wenn Mitarbeitende bei der Gestaltung ihres Profils eigenen Spielraum haben (auch im Hinblick auf die Inhalte), haften sie bei Wettbewerbsverstößen im Außenverhältnis immer selbst.

Und der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber haftet bei Wettbewerbsverstößen seiner Mitarbeitenden wg. § 8 II UWG immer auch selbst. § 8 II UWG sagt:

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

Und wie ist das Haftungsverhältnis untereinander?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften daher beide nebeneinander. Sie sind nicht Gesamtschuldner. Wenn also einer von beiden den gegen ihn gerichteten Anspruch erfüllt, wird dadurch die andere Person nicht
befreit.

Was solltest du dir merken ? 

Wenn du Arbeitnehmer bist:

Kläre mit deinem Arbeitgeber ab, was du in deinem Profil schreiben darfst und lass es dir Inhalte per Mail verbindlich „absegnen“. Bekommst du eine Abmahnung, musst du nach außen trotzdem reagieren, sonst kann das mit einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage enden.

Wenn der Unterlassungsanspruch begründet ist (weil du z. B. unzulässig mit „Nr. 1“ geworben hast, ohne dass dir das dein Arbeitgeber so vorgeschrieben hat), wirst du in der Regel eine Unterlassungserklärung
abgeben müssen. Kläre das mit deinem Arbeitgeber ab.

Ob dein Arbeitgeber für etwaige Kosten aufkommt, hängt von eurer individuellen Absprache ab.

Und wenn du Arbeitgeber bist?

Als Arbeitgeber haftest du ja nach § 8 II UWG ohne Möglichkeit einer „Exkulpation“.

Auch du bist dann verpflichtet, den gegen dich gerichteten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, wenn der Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes zutrifft. Du wirst also u. U. eine Unterlassungserklärung abgeben  müssen.

Helfen taktische Manöver?

Im Einzelfall kann es taktische Manöver geben, mit denen du eine Abmahnung „vom Tisch kriegst“. Abmahnungen können z. B. fehlerhaft sein oder nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Das ist dann mein Job. Noch besser: du vermeidest Verstöße ganz.

Wenn du bei diesen Fragen trotzdem Unterstützung brauchst, schreib mich an.

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Über den Autor Dr. Max Greger

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