Haben Sie schon einmal von dem so genannten „Blue Pencil Test“ bei der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehört? Ich erkläre Ihnen, was das ist und welche Bedeutung dieser Test für sie haben kann.
Was sind AGB?
Was allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, wissen Sie vermutlich. Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verwendungen bestimmt sind. Sie werden nach § 305 BGB Teil des eigentlichen Vertrags.
In § 305 I BGB heißt es:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Warum kommen Verstöße gegen AGB-Recht häufig vor?
Wie Sie vielleicht auch wissen, ist das AGB Recht – zumindest in Deutschland – relativ streng. Unser AGB-Recht erlaubt weitaus weniger Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben, als individuelle Verträge. Nochmal zur Verdeutlichung: Individuelle Verträge sind solche, die Sie wirklich nur einmalig für einen bestimmten Vertrag erstellen.
Dementsprechend kommen Verstöße in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch häufig vor. Beispiele für Verstöße sind
- zu weitreichende Haftungsbeschränkungen
- zu lange Kündigungsfristen
- zu kurze Verjährungsfristen etc.
Was folgt aus Verstößen gegen AGB-Recht?
Die Folge einer unwirksamen Klausel ergibt sich aus § 306 I BGB. Dort steht:
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Heißt: Wenn Sie beispielsweise eine sehr weitreichende Haftungsbefreiung in Ihre AGB schreiben (z. B. „Wir schließen jede Haftung für Mangelfolgeschäden aus.“), ist die Klausel unwirksam. Die übrigen AGB bleiben aber wirksam! Das ist übrigens der Grund, weshalb Sie eine „salvatorische Klausel“ nicht benötigen. Sie ist überflüssig. Salvatorische Klauseln wiederholen nur, was § 306 I BGB regelt: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Nun ist es mir äußerst wichtig, dass Sie folgendes verstehen: eine Klausel kann auch nur teilweise unwirksam sein, während der andere Teil wirksam bleibt. Was schon im Großen und Ganzen gilt, gilt hier auch auf Mikroebene.
Dabei müssen wir aber streng unterscheiden zwischen einer unzulässigen „geltungserhaltenden Reduktion“ und dem sog. „Blue Pencil Test“.
Unzulässig: Geltungserhaltende Reduktion
Keinesfalls zulässig wäre aber eine so genannte geltungserhaltende Reduktion. Das wäre dann der Fall, wenn eine nach AGB-Recht unzulässige Klausel (z. B. zu weitreichende Haftungsbeschränkung) so umgedeutet wird, dass sie gerade noch zulässig ist. Denn dann wäre das Gericht und die Rechtspflege ja praktisch Gehilfe desjenigen, der sich durch zu weitreichende AGB einen Vorteil zu verschaffen versucht.
Zulässig: Teilweise Erhaltung von einer Klausel
Zulässig ist aber der so genannte „Blue Pencil Test“. Eine Klausel kann damit teilweise noch aufrecht erhalten werden, wenn von der rechtswidrigen AGB Klausel nur der rechtswidrige Teil weggestrichen (!) werden kann (daher der Name „Blue Pencil“) und wenn dabei gleichzeitig noch ein rechtlich zulässiger Teil übrig bleibt, der für sich genommen Sinn ergibt. Das funktioniert nicht mehr, wenn nur noch ein verstümmelter Halbsatz übrig bleibt.
Ein Beispiel aus der Praxis
Im Beispiel auf der linken Grafik hat es Verwender (für sich) „gut gemeint“. Die 150% „Strafzahlung“ bei einer Kündigung durch den Auftraggeber sind natürlich ganz klar unwirksam (verstoßen u. a. gegen §§ 615 BGB u. 648 BGB und auch § 309 Nr. 5b BGB). Übrig bleibt im Beispiel ein jederzeitiges vertragliches Kündigungsrecht. Das wollen Sie vermutlich nicht!
Mein Tipp für Sie
Stellen Sie sich vor, Sie sind unsicher, ob Ihre Klausel gegen AGB-Recht verstößt. Manchmal ist so etwas auch unter uns Juristen umstritten. Achten Sie dann bei Ihren AGB darauf, dass Sie im Zweifel eine Klausel so formulieren, dass nicht etwa ein zulässiger Teil übrig bleibt, der Sie erheblich benachteiligt.
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