Neues Kaufrecht ab 1.1.2022 – Wie gut sind Sie vorbereitet?

Neues Kaufrecht 2022Der Gesetzgeber hat Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum neuen Kaufrecht beschlossen. Viele der Regelungen gelten schon ab 1.1.2022. Manche gelten auch erst ab 1.3.2022 oder 1.7.2022. Betroffen sind primär B2C-, aber teilweise auch B2B-Verträge.

Was wird neu geregelt?

Zwei Gesetze liegen der Änderung zugrunde:

💡 Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 25.06.2021 sowie
💡 Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021

Die Änderungen betreffen vorwiegend Verträge, die ab 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.

Hier einige der wichtigsten Regelungen

Sachmangelbegriff

Es gibt nun nach der ab 1.1.2022 geltenden Fassung des § 434 BGB eine sog. „subjektive Beschaffenheitsvereinbarung“ neben der objektiven. Das Gesetz präzisiert also noch einmal, dass es nicht nur auf die Vorstellungen ankommt, die der Käufer objektiv hat sondern auch darauf, was die konkreten Parteien besprechen.

Aber Vorsicht: Selbst wenn Sie mit dem Käufer eine individuelle Beschaffenheit vereinbart haben (z. B. „Sache funktioniert nicht so gut“), muss sie dennoch auch die objektiven Kriterien erfüllen.

Künftig ist eine Sache zudem nur dann mangelfrei, wenn Sie die Montageanforderungen erfüllen (sofern Sie als Verkäufer die Sache montieren müssen). Dazu müssen Sie die Kaufsache im Regelfall sachgemäß montieren. Soweit der Käufer selbst die Sache montiert, muss der Kaufgegenstand eine ordentliche Montageanleitung beinhalten.

Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass digitale Inhalte installierbar sind. Diese müssen Sie dann regelmäßig aktualisieren (dazu weiter unten, Ziff. 5).

 

 

Nacherfüllung bei Mängeln

Der neue § 439 BGB präzisiert ab 1.1.2022, dass Sie die Nacherfüllung auf Ihre Kosten durchführen müssen. Dafür muss der Käufer Ihnen die mangelhafte Sache am Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung zur Verfügung stellen.

Das dürfte beim Versandhandel im Regelfall Ihr Sitz sein. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch im Einzelfall der Nacherfüllungsort beim Käufer liegen. Das wäre der Fall, wenn dem Käufer eine Rücksendung nicht zumutbar ist (z. B. weil der Gegenstand sehr empfindlich oder sperrig ist).

Sie müssen allerdings sämtliche Kosten für jede Form der Nacherfüllung tragen und die ersetzte Sache auch zurücknehmen.

Lieferantenregress

Als Händler haben Sie ab 1.1.2022 auch im Gesetz geregelt, dass Ihre Regressmöglichkeit beim Lieferanten auch die Rücknahmekosten umfasst. Das kann z. B. bei einem sehr sperrigen Gegenstand wichtig werden, den Sie beim Käufer zur Nacherfüllung abholen müssen.

Außerdem wird die Regressfrist zu Ihren Gunsten abgeschafft: die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von 5 Jahren seit Ablieferung der Sache vom Lieferanten an Sie wird durch § 445b II BGB (neu) abgeschafft

Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher können ab 1.1.2022 Mängel künftig auch geltend machen, wenn sie den Mangel bei Vertragsschluss kannten, § 475 Abs. 3 BGB (neu).

Zudem müssen Sie die Nacherfüllung künftig nicht nur unentgeltlich, sondern auch innerhalb einer angemessenen Frist leisten,  § 475 Abs. 5 BGB (neu). Außerdem dürfen dem Käufer keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen.

Die Rückabwicklung nach einem Rücktritt infolge eines Mangels wird zudem präzisiert.

Bereitstellungs- u. Aktualisierungspflicht

Jetzt wird es richtig spannend und auch neuartig. Das Gesetz unterscheidet ab 1.1.2022 zwischen

  • Analoge Kaufsache
  • Kaufsache mit „digitalem Element“ („Anhängsel“)
  • Digitale Produkte (eigenständig)

Für digitale Elemente (z. B. eine TV-Anwendung eines Smart-TV-Geräts) aber auch eigenständige digitale Produkte (z. B. Online-Kurse) schulden Sie zunächst dessen Bereitstellung während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums.

Zudem müssen Sie innerhalb der üblichen Nutzungsdauer des Produkts zudem auch Aktualisierungen bereitstellen und den Verbraucher auch über jede Aktualisierung informieren.

Die Gesetzesbegründung bezieht sich bei den Aktualisierungen vor allem auf technischen Updates, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit des Produkts gewährleisten. Upgrades (Funktionsverbesserungen) schulden Sie hingegen nicht, auch nicht inhaltliche Aktualisierungen.

Sie möchten jetzt natürlich wissen, wie lange Sie diese Aktualisierungen gewährleisten müssen, richtig?

Nach dem neuen § 475b IV Nr. 2 BGB hängt die Dauer der Aktualisierungspflicht von den Einzelfallumständen ab. Dazu müssen Sie sich fragen: Was kann der Verbraucher erwarten? Welche Maßgaben gelten nach der Art d. Produkts, dem Preis etc.?

Nach § 475b V Nr. 1 BGB müssen Sie den Verbraucher bei jeder Aktualisierung proaktiv informieren, also (sinngemäß) mitteilen: „Es gibt wieder ein Update und wenn du es nicht installierst, verlierst Du deine Gewährleistungsansprüche für Mängel, die auf die fehlende Aktualisierung zurückzuführen sind“.

Das dürfen Sie natürlich per E-Mail tun. Die DSGVO ist da übrigens kein Problem. Die Rechtsgrundlage finden Sie in Art. 6 1 c) DSGVO. Denn Sie erfüllen damit ja eine gesetzliche Anforderung.

Verjährung der Aktualisierungs- u. Bereitstellungspflicht

Die 2-jährige Verjährungsfrist bei Mängeln digitaler Inhalte beginnt mit der Bereitstellung. Aber aufgepasst: Die Frist bei digitalen Elementen/Produkten, die dauerhaft bereitgestellt werden müssen, läuft frühestens 12 Monate nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums ab, § 475e (neu) BGB.

Wer sich freut und meint: Schön, wenigstens verjährt die Aktualisierungspflicht ja dann in 2 Jahren ab Beginn der Bereitstellung, oder? Fehlanzeige. Diese verjährt vielmehr erst frühestens 12 Monate nach Ende der Aktualisierungspflicht. Das kann z. b. in 4 oder 5 Jahren noch der Fall sein!

Beweislastumkehr bei Mängeln

Ab 1.1.2022 gilt die Vermutung für die Dauer von 1 Jahr, dass Sie als Verkäufer einen Sachmangel zu vertreten haben (also ab Ablieferung der Kaufsache). Bislang galt die Vermutung nur 6 Monate lang.

Bei gebrauchten Sachen können Sie dagegen eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr vereinbaren (was zwischenzeitlich gesetzlich nicht möglich war).

„Kündigungsbutton“

Online abgeschlossene Verträge müssen ab 1.7.2022 über einen „Kündigungsbutton“ auf der Website des Anbieters zu kündigen sein (§ 312k BGB). Das wird auf alle Fälle ein Thema für einen separaten Blogbeitrag. Aber da warte ich ab, bis es die ersten Entwicklungen gibt.

Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen

Mit Verbrauchern dürfen Sie nach § 309 II Nr. 9 BGB (neu) bei Verträgen mit längerer Laufzeit („Dauerschuldverhältnisse“) ab 1. März 2022 Laufzeiten von maximal 2 Jahren per AGB regeln. Und wir wissen: AGB ist fast alles, was Sie nicht nur individuell für einen einzigen (!) Vertrag konzipieren.

Zwar ist nach Ablauf der 2 Jahre eine stillschweigende Vertragsverlängerung zulässig, aber nur auf unbestimmte (!) Zeit und nicht wie bisher für erneut 2 Jahre. Bedingung ist eben, dass Sie Ihrem Vertragspartner gleichzeitig das Recht einräumen, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Beispiele: Telefonanschluss, Internet-Vertrag, Fitnessstudio-Mitgliedschaft etc.

Was Sie nun tun sollten

Zum 1.1.2022 sollten Sie:

  • Ihre Geschäftsmodelle, Verträge, Widerrufsbelehrungen und AGB updaten
  • sicherstellen, dass Ihre digitalen Waren (z. B. Software, Apps etc.) regelmäßig upgedatet werden und – bei Verbraucherverträgen – die Kunden darüber informieren
  • etwaige Lieferverträge an die neuen Regeln anpassen

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Über den Autor Dr. Max Greger

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  1. Ich habe große Probleme bei dem Wissen des Sachmangels. Dank des Beitrags weiß ich nun, welche Rechte mir eigentlich zustehen. Am besten werde ich auch einen Rechtsberater engagieren.

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