Facebook verliert vor dem BGH Streit um Klarnamen

bgh verurteilt facebook klarnamenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat heute sein Urteil gegen Facebook in einem Streit um die Klarnamen verkündet, der in der Presse für viel Aufsehen gesorgt hat.

Worum dreht sich der Streit?

Facebook hatte die Accounts zweier Menschen gesperrt. Der Grund: Die Personen hatten Fantasienamen verwendet und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Sie verklagten jeweils Facebook – der Kläger vor dem LG Traunstein, die Klägerin vor dem LG Ingolstadt.

Der Streit ging dann in die 2. Instanz vor das OLG München. In beiden Fällen entschied das OLG München am 8.12.2020 (jeweils in 2. Instanz) und gab Facebook Recht. Die Argumente:

  • die in § 13 VI TMG geregelte Pflicht, Pseudonyme zuzulassen, wird durch die DSGVO mittlerweile verdrängt
  • eine Klarnamenpflicht ist besser geeignet, Rechtsverstöße zu verhindern
  • die Hemmschwelle für Cybercrime bei Pseudonymen sei niedriger (was Facebook ja gerade verhindern möchte)

Die Kläger legten Revision zum BGH ein.

Wie hat der BGH entschieden?

Dieser hat heute Facebook letztlich verurteilt und entschieden, dass die Verpflichtung zur Nutzung von Klarnamen in den Nutzungsbedingungen von Facebook rechtswidrig ist (Aktenzeichen III ZR 3/21 und III ZR 4/21).

Der BGH – so die Pressemitteilung – argumentiert,  die beiden Fälle seien noch nach alter Rechtslage (also vor der DSGVO) zu entscheiden. Da galt in Deutschland noch § 13 VI TMG, der Diensteanbieter verpflichtet , die Nutzung ihrer Dienste möglichst anonym zu ermöglichen.

Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?

Wichtig ist bei diesem Urteil, dass es sich auf Nutzungsverträge (zwischen Nutzer und Facebook) bezieht, die schon vor der Geltung der DSGVO abgeschlossen wurden. Das dürfte gerade auf der Plattform Facebook die meisten Menschen zutreffen.

Das Urteil hat für Facebook gravierende Auswirkungen. Denn wer nutzt Facebook? Die Boomer. Die meisten Facebook-Nutzer sind dort vermutlich schon länger Nutzer, als die DSGVO gilt. Heißt: jeder, den Facebook hierzulande wegen der Nutzung von Fantasienamen ausgesperrt hat, kann nun auf dem Rechtsweg dagegen vorgehen. Weil ein BGH-Urteil einer Rechtsänderung gleichkommt, dürfte auch die Verjährungsfrist mit der Veröffentlichung der Urteilsgründe neu zu laufen beginnen. Heißt: auch wer vor 5 Jahren „ausgesperrt“ wurde, kann nun dagegen vorgehen bis zur Höchstfrist von 10 Jahren (§ 199 BGB).

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Über den Autor Dr. Max Greger

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