Kann Stefan Raab Trymacs Eisfußball per Abmahnung verbieten?

stefan raab abmahnung trymacs eisfussball kick auf eisWorum geht’s?

Stefan Raabs Produktionsfirma „Raab TV“ hat den Streamer Trymacs abgemahnt. Der Grund: Trymacs möchte ein Eisfußball-Event („Kick auf Eis“) mit vielen Streamern auf die Beine stellen.

Raabs Firma hingegen meint wohl, die Exklusiven Rechte an Eisfußball-Events für sich beanspruchen zu können. Wir erinnern uns: Stefan Raab veranstaltete vor vielen Jahren den „Deutscher Eisfussball Pokal“.

Was steht in der Abmahnung?

Leider kennen wir die Abmahnung nicht. Trymac selbst gibt nur wenig Hintergrundinformationen in seinem Stellungnahme-Video zu dieser Abmahnung raus. Mutmaßlich meint die Produktionsfirma von Stefan Raab aber wohl, ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an dem Eisfußball-Event zu haben. Denn ein andere Schutzrecht für Fußballspielen auf einem Eisfeld liegt ziemlich fern, wie du gleich noch sehen wirst.

Hat Stefan Raab ein Urheberrecht?

Der Grundsatz im Urheberrecht lautet immer: Ideen sind nicht geschützt! Das liegt daran, dass ein Werk nach § 2 UrhG eine gewisse Schöpfungshöhe voraussetzt. Es muss die schöpferische Persönlichkeit in dem jeweiligen Werk zum Vorschein kommen.

Bei einer bloßen Idee – und hierzu zählt die Praxis auch die TV-Formate – fehlt die konkrete Ausgestaltung. Ein urheberrechtlicher Schutz eines TV-Formats wie Glücksrad, TV-Duell, Talkshow, Wer wird Millionär usw. ist nicht möglich.

Ausnahmsweise kann ein Format dann geschützt sein, wenn es durch die Auswahl an Merkmalen (z. B. Challenges oder Spielen) schon so viel gestalterische Freiheit lässt, dass schon durch diese Auswahl die schöpferische Eigenart zum Tragen kommt.

Hat Raab ein Markenrecht an „Eisfußball“?

In der Tat hat die Produktionsfirma versucht, zwei Marken anzumelden:

  • Wortmarke „Deutscher Eisfussball Pokal“ (Nr. 3020090264392)
  • Wort-/Bildmarke „Deutscher Eisfussball Pokal 2009“ (Nr. 3020090264406)

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Erfolgreich war allerdings nur die Wort-/Bildmarke! Der Grund: Die Anmeldung der Wortmarke wurde offensichtlich als beschreibend zurückgewiesen. „Deutscher Eisfussball Pokal“ ist als Wortmarke nicht schutzfähig.

Warum nicht? Weil ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Jeder sollte in der Lage sein, in einer Sportart ein Turnier („Pokal“) durchzuführen und zu bewerben.

Das Problem für Raabs Produktionsfirma ist nun, dass sie zwar auch in der Wort-/Bildmarke das Wort „Deutscher Eisfussball Pokal“ stehen hat. Das ist aber nicht Gegenstand des Markenschutzes (weil es ja als Wortmarke offensichtlich zurückgewiesen wurde). Der Schutz bezieht sich hier also ausschließlich auf die Grafik in ihrer ganz konkreten Form!

Zudem wollte Trymacs das Event gar nicht „Deutscher Eisfussball Pokal“ sondern „Kick auf Eis“ nennen.

Fazit: eine Markenverletzung ist nicht mal ansatzweise denkbar!

Hat Raabs Produktionsfirma möglicherweise ein anderes Recht?

Wir könnten noch – sehr fernliegend – an den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG denken. Dieses Recht schützt aber nur die Nachahmung beispielsweise einer Sendung in unlauterer Weise. Es muss zu einer Herkunftstäuschung kommen. Zudem muss eine konkrete Sendung wettbewerbliche Eigenart haben. Das ist aber nicht per se der Fall, wenn lediglich eine Sportart – Eisfußball – öffentlich als Event ausgerichtet wird.

Es müsste gerade das Charakteristische des damaligen Eisfußball-Events nachgeahmt werden, so dass es zu einer Täuschung über die Herkunft der Sendung kommt. Dazu zählt nicht lediglich das Eisfußballspielen. Nötig ist dafür vielmehr das Nachahmen der Optik, des Settings (des Stadions / der Halle) und möglicherweise des Rahmenprogramms.

Wie hat Trymac reagiert?

Trymac sagt selbst in seinem YouTube Video, dass er nicht von einem Schutz des Formats ausgeht. Er sagt aber auch, dass er einfach keinen Ärger will und deshalb das Event nicht stattfindet. Die Begründung des Senders „Joyn“:

… Weil ein Restrisiko bleibt. Es könnte kurzfristig vor dem Start zu einer Einstweiligen Verfügung kommen, die das Event absagt. Selbst wenn ein Gericht dem später widerspricht, muss das Event erstmal abgesagt werden.

Tipp: Wer schon absehen kann, dass jemand versucht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, kann sich vorbeugend dagegen verteidigen: mit einer Schutzschrift. Diese wird zentral für sämtliche Gerichte hinterlegt. Ein Gericht würde dann in ca. 99% der Fälle den Antrag auf einstweilige Verfügung entweder abweisen oder zumindest eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Es stimmt zwar, dass eine einstweilige Verfügung – also eine vorläufige Entscheidung – zunächst beachtet werden muss. Andererseits hätte Trymacs die Möglichkeit gehabt, eine Schutzschrift einzureichen.

Zudem kann derjenige, der wegen einer – falschen – einstweiligen Verfügung (die später im Hauptsacheverfahren oder in der Berufung aufgehoben wird) einen Schaden erleidet, nach § 945 ZPO sämtlichen Schaden ersetzt verlangen (also alle Kosten durch den Ausfall der Veranstaltung).

Schade finde ich. Große Firmen mahnen zu oft „ins Blaue“ hinein ab. Und die Abgemahnten geben zu oft klein bei. Ich finde, dass Trymacs hier sehr weich reagiert hat und sehr wahrscheinlich nicht von einem Markenrechtspezialisten beraten wurde.

Trau‘ dich Trymac!

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 28. November 2022 (zuletzt aktualisiert: 30. November 2022)