Gerade IT-Dienstleister (aber auch alle anderen Serviceunternehmen) verwenden eine Klausel in den AGB besonders gerne: das Aufrechnungsverbot.
Was ist ein Aufrechnungsverbot?
Nehmen wir an, Sie als IT-Dienstleister haben eine Zahlungsforderung und dementsprechend eine Rechnung an Ihren Kunden gestellt. Doch Ihr Kunde schickt Ihnen die Rechnung wieder zurück und verweigert die Zahlung. Er teilt mit: „Sorry, wir rechnen mit unserem Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihre Forderung auf!“
Sofern der Schadensersatzanspruch wirklich besteht, ist das rechtens. Nach § 387 BGB hat ihr Kunde von Gesetzes wegen die Möglichkeit, mit eigenen (Gegen)Ansprüchen gegen Ihre Zahlungsforderung aufzurechnen, also zu „verrechnen“.
Warum ist das für Sie als Dienstleister nachteilig?
Solche Gegenforderungen bergen vor allem bei Unstimmigkeiten Probleme:
Der Kunde könnte auch mit Ansprüchen aus ganz anderen Verträgen aufrechnen. Oder er könnte (bereits bezahlte) Leistungen als mangelhaft darstellen und mit – strittigen – Mängelansprüchen aufrechnen.
Wie kann ich die Aufrechnung vermeiden?
Die Aufrechnung können Sie vertraglich auch in AGB ausschließen. Aber Vorsicht: Aufrechnungsverbote sind gerade in AGB oft unwirksam, so z. B.
- ein generelles Aufrechnungsverbot (siehe § 309 Nr. 3 BGB) oder
- wenn in AGB die Aufrechnung ausnahmsweise nur mit „unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen“ zugelassen wird (trotz § 309 Nr. 3 BGB!).
Wenn Sie solche Klauseln verwenden, waren sie leider „für die Katz'“ – die Klauseln sind dann unwirksam.
Beachten Sie, dass § 309 Nr. 3 BGB, der das generelle Aufrechnungsverbot nicht zulässt, auch im B2B-Kontext gilt. Denn § 309 Nr. 3 BGB ist zwar eigentlich über § 310 BGB zwischen Unternehmern nicht anwendbar. Über § 307 BGB gelten aber stets die rechtlichen Leitgedanken (zwingende rechtliche Regelungen). Hierzu zählt nach der Rechtsprechung auch, dass die Aufrechnung mit „unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen“ immer möglich sein muss.
Wie formuliere ich das Aufrechnungsverbot wirksam?
Zudem fordert die Rechtsprechung – auch im B2B-Kontext – dass darüber hinaus die Aufrechnung mit Gegenforderungen „aus dem selben Vertragsverhältnis“ (Synallagma) immer möglich sein muss. Zulässig muss also immer die Aufrechnung gegen Ihren Zahlungsanspruch mit Mängelbeseitigungsansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis sein.
Ich würde die Klausel daher wie folgt formulieren:
Der Auftraggeber darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder vom Auftragnehmer unbestritten bleiben, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.