3 Maßnahmen gegen Diebstahl von Content und Layouts in Social Media

Content und Layout in Social Media geklaut

Hast Du in den letzten Wochen auch vermehrt von sog. „Copycats“ auf LinkedIn, Instagram etc. gehört? Die übernehmen nahezu 1:1 ein fremdes „look & feel“ (also das Layout / Design) oder fremde Beiträge von fremden Social Media Kanälen. Ausgetauscht werden dann nur die Fotos und bei Texten sogar nur die Daten & Fakten.

Warum macht man das? Ich weiß es nicht, aber es dürfte eine Kombination sein aus:

  • fehlendem Selbstbewusstsein
  • fehlender Kreativität
  • fehlendem Unrechtsbewusstsein
  • fehlender Erfahrung
  • „Lieferdruck“

Ist das Übernehmen fremder Inhalte / Layouts zulässig?

Abgesehen von Nutzern, die das Abkupfern von Layouts ausdrücklich erlauben, sehen wir uns das mal aus der rechtlichen Brille an.

Grundsätzlich herrscht Nachahmungsfreiheit. Der Grund: fast alle kreativen Leistungen bauen auf einen bekannten Formen- und Erfahrungsschatz auf. Nachahmen ist also im Interesse der Wettbewerbsfreiheit zulässig.

Nur, wenn die Grenze überschritten wird und die Nachahmung zu einer Verwechslungsgefahr („Marktverwirrung“) führt, kannst Du Dich dagegen wehren. Dann gibt es im Prinzip 2 Anspruchsgrundlagen, mit denen Du Dich gegen den Profil-Diebstahl wehren kannst.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG schützt vor Nachahmungen von

  • Produkten
  • Verpackungen oder
  • Werbematerialien

Diese genannten Aufmachungen müssen dann eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Rechtsprechung bejaht die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts,

„wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az. I ZR 91/16 – Handfugenpistole).

Beispiel: Eine komplette Inneneinrichtung eines Frittenlokals („Frittenwerk“) wurde fast 1:1 abgekupfert. Das sah das OLG Düsseldorf als Nachahmung an und verurteilte die Nachahmer auf Unterlassung.

Hinzukommen muss eine Unlauterkeit. Dabei kommen in Frage:

  1. vermeidbare Herkunftstäuschung
  2. Unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts

Dann müssen der Hersteller des Originals und der Übernehmende in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Das erfordert u. a. eine gewisse Konkurrenz zwischen den Waren und Dienstleistungen der Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. I ZR 217/15 – Wettbewerbsbezug).

Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Kannst Du die Übernahme des „Look&Feel“ (Layout/Design) eines Social Media Kanals mit diesem wettbewerbsrechtlichen Anspruch unterbinden? Ich meine, dass das möglich ist.

Wir müssen aber zwischen Waren und Dienstleistungen unterscheiden. Ein übernommenes LinkedIn Profil ist nicht gleich eine Nachahmung eines fremden Produkts. Wenn, dann kommt diese Art von Ansprüchen dann in Betracht, wenn Du selbst das „Produkt“ bist, also eine Dienstleistung anbietest. Denn dann ist deine Profilaufmachung ja das Leistungsergebnis deines Produkts.

Im Ergebnis scheitert ein Unterlassungsanspruch gestützt auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aber oft. Denn häufig sind Innovator und Copycat keine Konkurrenten. Zudem verjähren diese Ansprüche sehr rasch, nämlich nach 6 Monaten seit Kenntnis.

Urheberrecht

Damit eine Schöpfung überhaupt urheberrechtlich geschützt ist – also ein Werk nach § 2 UrhG ist – muss sie 3 Kern-Voraussetzungen erfüllen:

  1. Menschliches Schaffen
  2. wahrnehmbar mit den menschlichen Sinnen
  3. Schöpfungshöhe (oder Individualität)

Bei Fotos, Gemälden, Musikkompositionen ist der Fall meist klar: Urheberrechtlich geschützt. Aber hier geht es ja nicht um die 1:1 Übernahme eines Fotos sondern eines Layouts!

Ein Layout kann als individuelle Auswahl und Anordnung geschützt sein (§ 2 UrhG). Es kommt also darauf an, wie viele einzelne Merkmale (Farben, Formen, Schriftarten, Reihenfolgen, Struktur, etc.) bestehen und  wie groß die Auswahlmöglichkeit des Schöpfers war. Wenn dann genügend dieser individuellen Merkmale übernommen wurden, sprechen wir entweder von einer Vervielfältigung oder einer „unfreien“ Bearbeitung (§§ 23 ff. UrhG).

Und Textbeiträge können natürlich ebenfalls gem. § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, nämlich als Sprachwerke. Dafür müssen Sie aber ebenfalls eine gewisse Individualität aufweisen. Texte, die über wenige Sätze hinausgehen, sind in der Regel geschützt.

Dennoch erfordert die Prüfung von Ansprüchen immer eine Einzelfallbetrachtung. Denn es gibt auf LinkedIn viele Themen und Formate, die sich schon so häufig wiederfinden, dass hier ein Gericht den Schutz mit folgenden Argumenten verneinen könnte:

  • Einfachster Sprachstil
  • Thema schon 100-fach auf LinkedIn gepostet
  • Aufbau des Texts nach „Schema F“

Die Folge: Wenn jemand Dein Layout / Design übernimmt, kommt es darauf an, wie viele Elemente übernommen wurden und wie individuell Dein Layout / Deine Auswahl an Elementen ist.

Wie kann ich einen Anspruch geltend machen?

Wenn Du nun glaubst, Dein Profildesign wurde kopiert, kannst Du im Prinzip 3 Dinge tun:

Freundlicher, informeller Austausch

Ich würde immer zuerst mal den friedvollen, unjuristischen Weg versuchen. Du weißt nie, warum eine Person sich zum Abkupfern hat verleiten lassen.

Abmahnung

Wenn die unjuristische Methode keine Wirkung zeigt (Du also ignoriert oder „eines besseren“ belehrt wirst), kannst Du versuchen, einen Unterlassungsanspruch gegen die Person mit einer Abmahnung geltend zu machen. Du gehst damit aber ein Risiko ein. Denn gegen eine Abmahnung kann sich Dein Gegenüber wehren, wenn es der Meinung ist, Du hast gar keinen Anspruch. Dann kannst Du sogar mit einer negativen Feststellungsklage konfrontiert werden! Und im Streitfall würde ein Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden – Ausgang ungewiss.

Öffentliches Bashing

Du kannst natürlich als letzte Option auch überlegen, die Person, von der Du Dich abgekupfert fühlst, öffentlich im Netzwerk zu kritisieren. Rechtlich ist das zwar in der Regel „OK“, wenn Du nur Deine Meinung bzw. wahre Tatsachen äußerst. Denn wer auf LinkedIn „sichtbar“ ist, begibt sich in die Öffentlichkeit und muss mit Kritik rechnen.

Bitte schlafe aber immer eine Nacht über eine solch drastische Maßnahme. Sie kann ungewollte, nicht abschätzbare Folgen haben. Dazu gehören Shitstorms, psychische Belastungen, Strafanzeigen etc.

Fazit

Egal ob es um das Layout geht oder um den einzelnen Beitrag: Eine Einzelfallprüfung bleibt Dir nicht erspart. Und es besteht die Gefahr, dass Du die Voraussetzung der Individualität in einer Weise beurteilen, der ein Gericht am Ende nicht folgt.

Urheberrecht ist insgesamt sehr knifflig mit viel Interpretationsspielraum. Anders als eine Mauer, die nachweislich eine Abweichung von mehr als 1cm auf 1m aufweist!

Das könnte Dir auch gefallen

Über den Autor Dr. Max Greger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert