Die 10 wichtigsten Rechts-Tipps für Online-Shops im Jahr 2023

Frau liest Online-Shop Tipps auf dem Tablett
Frau liest Online-Shop Tipps auf dem Tablett

Du betreibst einen Online-Shop und möchtest wissen, welche meine wichtigsten rechtlichen Tipps für 2021 sind? In diesem Beitrag erfährst du es in wenigen Minuten.

Tipp: Preis- und Mengenangaben

Prinzipiell gilt bei bestimmten Waren, die du nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietest (z. B. Wein, Kosmetika etc.): Niemals den Gesamtpreis ohne den Grundpreis angeben. Anzugeben sind sowohl auf der Übersicht als auch unter den Details des Shops nach § 2 Abs. 1 PAngV jeweils der Gesamt- und der Grundpreis. Gib also z. B. bei einer Weinflasche (7,50 € je Flasche) auch den Grundpreis, nämlich € 10.00 / l, an. Die für Flüssigkeiten maßgebliche Einheit ist €/l. Die Pflicht zur Grundpreisangabe gilt übrigens auch für jede Werbung (also z. B. eine Einblendung des Weins, bei der man ihn nicht in den Warenkorb legen kann). Logischerweise auch bei den Suchergebnissen (falls letzteres nicht möglich ist: Preise in den Suchergebnissen ganz deaktivieren) und auch bei „Specials“, bei denen mehrere Artikel zu einem Paket geschnürt werden.

 

Tipp: Versandkosten und Lieferzeit

Ich empfehle dir, bei jedem Produkt mit „zzgl. Versand“ auf eine Versandkostenliste zu verlinken, damit sich Käufer*innen schon vorher über die Versandkosten informieren können. Gerade, wenn du in eine Vielzahl von Ländern versendest, ist eine solche Liste wichtig. Im Zusammenhang mit Versandkosten sagt z. B. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ.: 6 U 19/18), dass die Info über die genauen Versandkosten zu spät kommt, wenn sie erst nach dem Einlegen in den Warenkorb erfolgt. Zu spät wären die Versandkosten mitgeteilt, wenn sie Käufer*innen erst durch die Berechnung beim Eingeben des Landes im Bestellprozess erfahren (deshalb eine Liste, auf die du schon auf der Produktseite verlinken solltest). Noch ein kleiner Hinweis zu Lieferzeiten: Die Angabe der Dauer mit „ca.“ oder „ungefähr“ ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen: „Lieferzeit: 3-5 Tage“ oder „Lieferzeit bis zu 7 Tage“. Ein Zeitraum („von … bis“) ist also in Ordnung, nicht hingegen eine ungefähre Dauer.

Tipp: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Verbraucher, die in deinem Online-Shop eine Leistung erwerben, haben in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht (zu den Ausnahmen, s. Tipp 4). Damit der Verbraucher über sein Widerrufsrecht Bescheid weiß, hat er das Recht, vor Abgabe seiner Willenserkärung durch eine Widerrufsbelehrung informiert zu werden. Die Widerrufsbelehrung ist eines der „Herzstücke“ des Online-Shops. Ist sie falsch, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag auch nach vielen Monaten noch zu widerrufen (spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen seit Erhalt der vertraglichen Leistung). Neben der Widerrufsbelehrung hast du dem Kunden auch das zugehörige Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses kann er für einen Widerruf verwenden, muss aber nicht. Ich empfehle dir, die Widerrufsbelehrung in die AGB zu integrieren. Sie muss übrigens entgegen dem Volksmund nicht besonders hervorgehoben werden (z. B. durch Fettschrift). Wo finde ich den gesetzlichen Text für Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular? Du findest den gesetzlichen Mustertext der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB. Dabei musst du dir die passenden Text-Blöcke zusammensuchen, je nachdem, ob und welche Waren bzw. Dienstleistungen du online anbietest. Die Widerrufsbelehrung kannst du dir übrigens auch in zahlreichen Generatoren erstellen. Eine Garantie dafür, dass diese generierten Belehrungen frei von Rechtsfehlern sind, gibt es in der Regel nicht. Noch ein heißer „Neben-Tipp“: Achte darauf, dass du das Widerrufsrecht nur für Verbrauchsgüterkäufe gewährst – im B2B-Bereich musst du dem Vertragspartner kein Widerrufsrecht einräumen!

Tipp: Ausschluss bzw. Erlöschen des Widerrufsrechts

In bestimmten Fällen hat der Verbraucher überhaupt kein Widerrufsrecht, z. B. bei versiegelten Hygieneartikeln, wenn die Versiegelung geöffnet wurde oder generell bei schnell verderblichen Waren (§ 312g II BGB). In diesen Fällen musst du den Verbraucher darauf explizit hinweisen, dass er kein Widerrufsrecht hat (am besten auch in den AGB). In anderen Fällen hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, das aber mit der Ausführung der Leistung erlischt (§ 356 V BGB). Das ist z. B. der Fall, wenn du digitale Inhalte zum Abruf bereitstellst, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind, und wenn der Verbraucher die Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist abruft. Beispiele: Kostenpflichtiger Download eines Musikalbums oder ein Online-Video-Kurs („Wie werde ich reich in 10 Wochen – 20 Stunden Videomaterial“). Vergiss aber nicht, dass du

  • den Verbraucher darauf hinweist, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er digitale Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist abruft und
  • den Verbraucher ausdrücklich bestätigen lässt (in der Regel durch eine Checkbox), dass er von diesem Hinweis Kenntnis genommen hat.

Tipp: Vorsicht bei Fotos oder Texten von Drittquellen

Der Klassiker: Produktfotos werden einfach aus dem Internet kopiert. Das kann böse, nämlich mit einer Abmahnung, enden. Denn Produktfotos sind in der Regel als Lichtbildwerke oder Lichtbilder urheberrechtlich geschützt (§§ 2 I, 72 UrhG). Du benötigst also die Zustimmung des Rechteinhabers, also zumeist des Fotografen oder – indirekt – über eine sog. Stockfoto-Plattform. Für Texte und andere Grafiken gilt das Gleiche! Auf Nummer sicher gehst du selbstverständlich immer dann, wenn du Inhalte selbst erstellst.

Tipp: Solide Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für das Zustandekommen eines Kaufvertrags oder eines sonstigen Vertrags über einen Online-Shop zwar nicht zwingend notwendig. In AGB hast du aber die Chance, wichtige Dinge zu regeln. Die folgenden Punkte dürfen nicht fehlen:

  • Fälligkeit des Kaufpreises bzw. der Vergütung,
  • Haftungsbeschränkungen,
  • (verlängerte) Eigentumsvorbehalte,
  • Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags,
  • Leistungsort und Gerichtsstand
  • Widerrufsbelehrung.

Tipp: Impressum

Dass nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum auf jeder Website, aber auch in sonstigen Diensten Pflicht ist, weißt du sicherlich. Sofern sich dein Angebot an Verbraucher richtet, solltest du nicht den Link zur OS-Plattform der EU vergessen (auch, wenn es sich dabei um eine unbrauchbare Plattform zur Online-Streitbeilegung handelt). Zudem ist ein Hinweis zwingend, dass Du an (k)einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmst (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VBSG).

Tipp: Bestellzusammenfassung und Button-Lösung

Bevor Dein Kunde seine Bestellung abgibt, musst du ihm noch einmal alle wesentlichen Punkte der Bestellung vor Augen führen (also insbesondere die Produkte, ihre Kerneigenschaften, den Preis, die Versandkosten). Der Bestellbutton darf nach § 312i BGB nicht kryptisch mit Bezeichnungen wie „ja ich will“ versehen werden. Er muss klar darauf hinweisen, dass dein Kunde damit eine rechtsverbindliche Bestellung abgibt. Ich empfehle „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kaufen“ zu schreiben – die meisten anderen Formulierungen sind nicht zulässig (§ 312j BGB).

Tipp: Bestellbestätigung und Lieferung der Leistung

Nach Abschluss des Bestellvorgangs durch den Klick auf den „Kaufen“-Button hat dein Kunde ein Recht auf eine unverzügliche Bestätigung der Bestellung. Die Bestellbestätigung soll nur den Eingang der Bestellung bei dir als Anbieter dokumentieren. Bitte verwechsle das nicht mit der Bestätigung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Denn häufig erfolgt die rechtswirksame Annahme des Vertrags durch dich erst viel später, z. B. nach der Prüfung der Verfügbarkeit der Ware. Noch ein wichtiger Aspekt: Dein Kunde hat das Recht, die ganzen Pflichtangaben (v. a. Vertragsinhalt, AGB, Widerrufsbelehrung) auf einem „dauerhaften Datenträger“ zu erhalten (§ 312 f II BGB). Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB auch eine E- Mail oder bei einer Website der Kundenbereich mit persönlichem Login (z.B. bei eBay). Die Übermittlung hat in angemessener Frist, spätestens mit der Warenlieferung oder zu Beginn der Dienstleistung zu erfolgen. Sicherheitshalber empfehle ich meinen Mandanten immer, nachfolgende Dokumente direkt der Warenlieferung in gedruckter Form beizulegen:

  • Rechnung (diese enthält den Inhalt des Vertrags)
  • AGB mit der Widerrufsbelehrung und dem gesetzlichen Muster-Widerrufsformular.

Bei Dienstleistungen solltest du deinem Kunden diese Informationen per E-Mail übermitteln. Am besten in der E-Mail, mit der du deinem Kunden den Vertragsschluss (nicht: die Bestellung) bestätigst.

Tipp: E-Mail-Direktwerbung an Kunden

Vielleicht bist du bei E-Mail-Direktwerbung zurückhaltend (nicht ohne Grund, ist hier die Gefahr von Abmahnungen doch besonders hoch). Du solltest aber wissen, dass du E-Mail-Werbung an Bestandskunden versenden darfst, wenn es sich um Werbung für solche Waren oder Dienstleistungen handelt, die der Kunde zuvor bezogen hat. Dies gestattet dir ausdrücklich § 7 III UWG. Das gilt natürlich – wie immer – nur solange, wie der Kunde dem Erhalt von Werbung nicht widersprochen hat. Dabei musst du noch berücksichtigen, dass du deine Kunden über die Verwendung ihrer E-Mail-Adressen als Zweck der Datenverarbeitung aufklären musst – dazu sind die Datenschutzhinweise bestimmt (Art. 12 ff. DSGVO).

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Über den Autor Dr. Max Greger

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