Vielleicht haben auch Sie häufig das Gefühl, dass manche Unternehmen Marken anmelden, als wären es frische Brötchen, die sie morgens in der Bäckerei kaufen. Werden die dann auf Vorrat geparkt, wie Domains?
Selbst wenn, gibt es einen kleinen Haken: Der Gesetzgeber zwingt Sie dazu, eine Marke auch „ernsthaft“ zu benutzen. Tun Sie das nicht, kann jede dritte Person beim Markenamt die Löschung der Marke wegen fehlender Benutzung beantragen.
Und was heißt Benutzung konkret?
Das Gesetz verlangt, dass Sie das jeweilige Zeichen (zum Beispiel Wort, Bild, Animation, Farbe…) auf dem jeweiligen Schutzgebiet für die Waren oder Dienstleistungen „ernsthaft“ benutzen, für die sie die Marke angemeldet haben.
Eigentlich simpel erklärt: Sie müssen Ihre Leistungen tatsächlich auf dem Markt anbieten (nicht nur Scheinhandlungen) und mit dem Markenzeichen kennzeichnen. In räumlicher Hinsicht ist dafür auch ein gewisser Wirkungskreis nötig (evt. nicht nur der kleine Hinterhofladen). Dank E-Commerce ist das heute aber kein Problem mehr.
Wenn Sie eine DE-Wortmarke für IT-Dienstleistungen erworben haben, müssen Sie diese Dienstleistungen auch auf dem deutschen Markt anbieten und mit Ihrer Marke kennzeichnen.
Bei Dienstleistungen funktioniert das nicht. Da genügt es, wenn Sie Ihre Marke beispielsweise in Geschäftsbriefen, Websites, Social Media etc. nutzen, um für Ihre Dienstleistungen zu werben.
Ich empfehle meinen Mandanten immer, die Benutzung regelmäßig zu dokumentieren. Denn wenn es mal Streit darüber gibt, müssen Sie Ihre Benutzung nachweisen.
Gibt es Ausnahmen vom Benutzungszwang?
Doch was ist mit jungen Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung oft noch gar kein operatives Geschäft betreiben?
Zum Glück gewährt Ihnen das Gesetz eine Schonfrist von 5 Jahren seit der Eintragung ins Register. Wir nennen das Benutzungsschonfrist. In diesem Zeitraum müssen Sie die Marke noch nicht benutzen.
Die Nichtbenutzungseinrede
Sie lernen jetzt noch einen wichtigen Kniff kennen, der Ihnen irgendwann mal helfen könnte. Sollte mal jemand Ihre Marke angreifen, beispielsweise mit einem Widerspruch, können Sie prüfen, ob diese Person oder dieses Unternehmen die eigene Marke überhaupt nutzt. Wenn nicht, erheben Sie die Nichtbenutzungseinrede. Dann muss die andere Seite zunächst nachweisen, dass sie ihre Marke innerhalb der letzten 5 Jahre ernsthaft benutzt hat.
Kann die andere Seite diese Benutzung nicht nachweisen, wird automatisch ihre Marke ganz oder teilweise gelöscht. Und Sie sind fein raus, weil die gegen Sie gerichtete Maßnahme ins Leere geht.
Aber klar ist: Solange die andere Seite noch die 5-jährige Benutzungsschonfrist genießt, können Sie die Nichtbenutzungseinrede natürlich nicht geltend machen.
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