Worin liegt der Unterschied zwischen der Priorität (Art. 34 UMV) und dem Zeitrang (Art. 39 UMV) bei der Unionsmarkenanmeldung?
Wenn du eine Marke innerhalb der Europäischen Union anmeldest, stößt du auf verschiedene rechtliche Konzepte, die für den Schutz deiner Marke von entscheidender Bedeutung sind. Zwei dieser Konzepte sind die Priorität nach Art. 34 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV) und der Zeitrang nach Art. 39 UMV. Beide Begriffe betreffen den Zeitpunkt, ab dem deine Marke Schutz genießt, doch sie unterscheiden sich in ihrer Anwendung und ihren Voraussetzungen. In diesem Artikel erläutere ich dir die Unterschiede zwischen diesen beiden Konzepten.
Priorität nach Art. 34 UMV
Was ist Priorität?
Die Priorität nach Art. 34 UMV bezieht sich auf die Möglichkeit, das Anmeldedatum einer bereits eingereichten nationalen oder internationalen Marke auf eine später eingereichte Unionsmarkenanmeldung zu übertragen. Mit anderen Worten: Wenn du deine Marke zuerst in einem anderen Land oder über ein internationales Verfahren anmeldest, kannst du dieses frühere Anmeldedatum auch für deine Unionsmarkenanmeldung beanspruchen.
Voraussetzungen für die Priorität
Um Priorität nach Art. 34 UMV beanspruchen zu können, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erstmalige Anmeldung: Die Priorität kann nur für die erste Anmeldung der Marke beansprucht werden. Diese Erstmeldung muss in einem Land erfolgt sein, das Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft oder der Welthandelsorganisation (WTO) ist.
- Sechsmonatsfrist: Die Unionsmarkenanmeldung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum der Erstmeldung erfolgen.
- Gleiche Marke und gleiche Waren/Dienstleistungen: Die Unionsmarkenanmeldung muss dieselbe Marke und dieselben Waren oder Dienstleistungen betreffen wie die Erstmeldung.
Vorteile der Priorität
Der Hauptvorteil der Priorität besteht darin, dass du das frühere Anmeldedatum für deine Unionsmarke beanspruchen kannst, wodurch deine Marke in der EU rückwirkend ab diesem Datum Schutz genießt. Das kann entscheidend sein, um gegenüber späteren Anmeldungen Dritter Vorrang zu haben!
Tipp: Ob die nationale Marke letztlich eingetragen wird, ist egal. Denn nur auf deren Anmeldung kommt es an. Die nationale Marke ist nicht etwa Basismarke wie bei einer IR-Marke. Es besteht also nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Priorität kein weiteres Abhängigkeitsverhältnis.
Zeitrang nach Art. 39 UMV
Was ist der Zeitrang?
Der Zeitrang nach Art. 39 UMV ermöglicht es dir, das frühere Anmeldedatum oder das Eintragungsdatum einer nationalen Marke in einem EU-Mitgliedstaat auf deine Unionsmarke zu übertragen. Dies geschieht nicht zwingend bei der Anmeldung, sondern klappt auch nach der Eintragung der Unionsmarke.
Voraussetzungen für den Zeitrang
Um den Zeitrang beanspruchen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bereits eingetragene nationale Marke: Der Zeitrang kann nur für eine bereits eingetragene nationale Marke in einem EU-Mitgliedstaat beansprucht werden.
- Gleiche Marke und gleiche Waren/Dienstleistungen: Die nationale Marke und die Unionsmarke müssen identisch sein und sich auf dieselben Waren oder Dienstleistungen beziehen.
- Zeitpunkt der Eintragung: Der Zeitrang kann sowohl auf das Anmeldedatum als auch auf das Eintragungsdatum der nationalen Marke bezogen werden.
Vorteile des Zeitrangs
Der Zeitrang ermöglicht es dir, den Schutzzeitraum deiner bereits eingetragenen nationalen Marke in die Unionsmarke zu integrieren. Das bedeutet, dass du auf den Schutz deiner nationalen Marke verzichten kannst, ohne einen Verlust des Schutzzeitraums zu erleiden, da dieser auf die Unionsmarke übertragen wird. Dadurch wird der Schutz deiner Marke in der gesamten EU konsolidiert und vereinfacht.
Fazit
Während sowohl die Priorität nach Art. 34 UMV als auch der Zeitrang nach Art. 39 UMV darauf abzielen, den Schutzzeitpunkt deiner Marke zu beeinflussen, gibt es wesentliche Unterschiede in ihrer Anwendung und ihren Voraussetzungen:
- Die Priorität erlaubt es dir, ein früheres Anmeldedatum einer Marke in einem anderen Land für deine gesamte Unionsmarkenanmeldung zu beanspruchen.
- Der Zeitrang hingegen ermöglicht es dir, den Schutzzeitraum einer bereits eingetragenen nationalen Marke in eine Unionsmarke zu integrieren, aber beschränkt auf das Schutzgebiet der jeweiligen nationalen Marke. Beide Konzepte bieten dir strategische Vorteile, je nach deiner individuellen Markensituation.
Wenn Du Unterstützung beim Markenrecht benötigst, melde dich gerne bei mir:
– oder Anfrage über das Kontaktformular senden –