
Würden Sie einen 8-stelligen Betrag für eine digitale Grafik zahlen? Ein digital erstelltes Gemälde in Form einer Datei kann bekanntlich unendlich oft kopiert werden – ohne Qualitätsverlust.
Daher: 8-stelliger Betrag … eher NEIN.
Und doch wurde dieses Jahr das ausschließlich digital erstellte Kunstwerk “Everydays: the First 5000 Days” von Beeple für 69,3 Millionen USD durch das Auktionshaus Christie’s Versteigert!
Wie ist das möglich? Durch NFT! In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, was NFT sind, wie sie funktionieren und wie es mit dem Urheberrecht an NFT-Kunst steht.
Was bedeutet “NFT”?
Eine Sache ist ‘non fungible’ (nicht fungibel), wenn sie nicht durch eine andere ersetzt werden kann. Ersetzbar, also fungibel sind z. B.
- Wertpapiere,
- Devisen oder
- Güter
Token heißt zudem, dass der Vermögenswert digitalisiert ist. Früher, in der analogen Welt, benutzte man den Begriff “Token” für Zeichen, Marken oder Münze. Heute benutzt man diesen Begriff für digitale Vermögensgegenstände. Vielleicht kennen Sie das aus Computerspielen (z. B. World of Warcraft), bei denen man auf seiner Mission bestimmte – vermögenswerte – Gegenstände aufsammeln oder erkämpfen kann.
Ein NFT ist also ein digitales Gut, das nicht durch ein anderes ersetzbar ist, also einzigartig. Sehen Sie? Jetzt kommen wir dem 8-stelligen USD-Betrag schon wieder etwas näher. Denn Seltenheit bzw. Einzigartigkeit weckt immer ganz andere Interessen.
Wie funktionieren NFT?
NFT beruhen auf dem Blockchain Prinzip: Innerhalb einer Gruppe (“Community”) verfügen alle über den gleichen Datensatz, besser eine Datenkette. Also wissen z. B. alle: “Max Greger ist Eigentümer des Funky Chicken-NFT”.
Es ist übrigens ein häufiger Irrglaube, dass das NFT das jeweilige digitale Gut beinhaltet. Das NFT enthält in der Regel nicht die Grafikdatei selbst, sondern nur die Infos, wer Eigentümer ist, wo man die Grafik finden kann sowie eine Beschreibung des digitalen Guts. Das NFT ist nur so etwas wie ein Echtheitszertifikat, nur eben digital.
wieder jedes Netzwerkmitglied.
Es verfügen also alle über die gleichen Informationen – niemand kann den Datensatz (und damit die Eigentümerschaft) wirksam verändern.
Was für NFT gibt es?
In Form von NFT sind u. a. folgende Kunstwerke vorstellbar:
- GIFs
- Musik
- In-Game-Käufe
- Domainnamen
- Texte (Romane, Tweets etc.)
Die Liste ist natürlich nicht abschließend!
Und was darf ich nun mit meinem gekauften NFT machen?
Aus der Offline-Welt wissen Sie vielleicht, dass wir unterscheiden müssen zwischen Eigentum und Urheberrecht.
Das heißt, dass das Eigentum und das Urheberrecht auseinanderfallen können. Das Eigentum erwerben Sie am physischen Gegenstand (man sagt auch “Substrat”), also z. B. den mit Ölfarbe bemalten Leinwandbogen. Das Urheberrecht steht aber nicht Ihnen zu, sondern dem Schöpfer des Gemäldes (obwohl Sie Eigentümer sind!).
Wenn Sie das jetzt arg verwundert, seien Sie beruhigt. Das Urheberrecht ist sehr speziell. Dort gelten ganz andere Regeln, als etwa bei einem Autokauf.
Nehmen wir als Beispiel ein Kunstgemälde, das Sie von einem Künstler kaufen. Sie als Eigentümer des Gemäldes dürfen es im Privaten “genießen” (konsumieren), also z. B. an die Wand hängen. Sie dürfen es auch öffentlich ausstellen oder wieder verkaufen. Sie dürften es sogar zerstören.
Nicht hingegen dürfen Sie Kopien davon anfertigen und verkaufen … oder das Gemälde Scannen und ins Internet stellen! Damit würden Sie das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers verletzen.
So ist es auch bei NFT-Kunst (z.B. digitale Gemälde, Musik), vorausgesetzt, sie ist urheberrechtlich geschützt (hat also das Mindestmaß an schöpferischer Eigenart).
Das digitale Werk dürfen Sie zu Hause konsumieren, aber nicht verwerten.
Sie dürfen ein Kunst-NFT zu Hause auf eine Wand projizieren oder auf Ihrem Smartphone mit sich tragen (auch da gilt die “erlaubte Privatkopie” nach § 53 UrhG). Eine Urheberrechtsverletzung wäre es aber, wenn Sie die Grafikdatei ins Internet stellen oder an Dritte per E-Mail senden… oder gar Kopien der Datei verkaufen.
Gibt es eine Ausnahme?
Es gibt natürlich Ausnahmen vom Ausschlussrecht des Urhebers.
Einmal können Sie natürlich eine Lizenz erwerben. Nehmen wir an, Sie möchten ein NFT-Kunstwerk auf Ihre Website stellen. Dann wird sich der Urheber dafür möglicherweise bezahlen lassen.
Oder aber Sie berufen sich auf eine der urheberrechtlichen Schranken. Denn das Gesetz sieht eine Reihe von Beschränkungen des Urheberrechts vor, z.B.
- Privatkopie (§ 53 UrhG)
- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) etc.
Ergebnis
NFT-Kunst ist urheberrechtlich wie jedes andere Kunstwerk zu behandeln! Sofern Sie nicht selbst Urheber sind, dürfen Sie das Token weiterverkaufen und im Privaten konsumieren, nicht aber verwerten (solange der Urheber nicht zustimmt).
Sie haben rechtliche Fragen zu NFT und Urheberrecht? Hinterlassen Sie doch einfach einen Kommentar!