Zitatrecht (§ 51 UrhG): zitieren ohne Urheberrechtsverletzung

Zitatrecht urheberrechtBestimmt hast auch du schon aus anderen Quellen zitiert. Aber war dir bewusst, dass es ein „Zitatrecht“ gibt? Damit kannst du zitieren, ohne dass du fremdes Urheberrecht verletzt?

Welche Voraussetzungen das Zitatrecht hat, erfährst du in diesem Beitrag. Viel Spaß!

Urheberrecht (Basics)

Ich möchte jetzt nicht zu sehr ins Detail dazu gehen, was das Urheberrecht überhaupt ist. Denn in diesem Beitrag geht es ja um das Zitatrecht.

Wie du aber sicher schon weißt, sind bestimmte Inhalte (Texte, Grafiken, Fotografien, Videos, Audio) urheberrechtlich geschützt. Nur wann?

Das ist immer dann der Fall, wenn das jeweilige Werk unter anderem eine gewisse geistige Individualität (Schöpfungshöhe) überschreitet.

Die 4 Grundvoraussetzungen:

  • Menschliches Schaffen
  • wahrnehmbare Formgestaltung
  • geistiger Gehalt
  • Schöpfungshöhe

Aber damit du verstehst, weshalb das überhaupt wichtig ist, musst du wissen: Immer, wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, darf allein der Urheber darüber entscheiden, ob und wie das Werk genutzt wird. Für jede Nutzung brauchst du immer eine Lizenz des jeweiligen Rechteinhabers. Das kann der Urheber selbst sein, oder ein Person oder ein Unternehmen, dem der Urheber die Rechte zum weiterlizenzieren eingeräumt hat.

Mit „Nutzung“ meine ich nicht den reinen Konsum (z. B. das Hören von Musik), denn das ist immer frei. Ich meine vor allem Handlungen, die Dritten den Konsum ermöglichen. Dazu zählt z. B. das Vervielfältigen und Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen, das öffentliche Vorführen, das Senden usw.

Klassische Beispiele sind das vielfältigen eines Textes in einem Blog oder das Kopieren eines Fotos in eine PowerPoint Präsentation etc.

Schranken des Urheberrechts

Auch geistige Güter sind wirtschaftlich wertvolle Güter, die gehandelt werden müssen, damit sich mit Hilfe des Marktes ein effizienter Zustand einstellen kann. Dennoch möchte der Gesetzgeber wertvolles Wissen und Informationen nicht maximal beschränken. Denn neben dem Schutz geistigen Eigentums ist es auch wichtig, dass Informationen fließen und sich verbreiten können.

Und deshalb hat der Gesetzgeber zahlreiche Schranken des Urheberrechts geregelt. Neben der „Panoramafreiheit“ und der erlaubten „Privatkopie“ zählt das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu den wichtigsten.

Das Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt die Nutzung eines Werks ohne Vergütungspflicht, wenn die Nutzung zum Zweck eines Zitat erfolgt.

Die Voraussetzungen des Zitatrechts im Einzelnen:

  • Veröffentlichtes Werk: Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht worden sein. Du darfst also nicht aus einem Manuskript zitieren, dass dir der Urheber im Vorfeld einer Veröffentlichung lediglich zur vertraulichen Durchsicht gesendet hat.
  • Eigenständiges Werk: Das Werk, in dem du das ursprüngliche Werk zitierst, muss von Letztgenannten unabhängig sein.
  • Zitatzweck: der zitierte Inhalt muss gerade für den besonderen Zweck des Zitats erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn du das Zitat lediglich verwändest, um deinen Inhalt auf zu werten, aus zu schmücken oder um dem Betrachter Mehrwert zu bieten. Ein Zitatzweck ist immer dann gegeben, wenn das Zitat nötig ist, um etwas zu belegen, zu widerlegen oder zu erläutern. So zitierst du beispielsweise eine Textpassage aus einem Buch, um dich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (zum Beispiel bei einer Gedichtinterpretation).

Eine Besonderheit ergibt sich bei einem Bildzitat. Während in der Regel bei Sprachwerken immer nur kleinere Ausschnitte zitiert werden, erfolgt das Zitat aus einem Bild oder Foto in der Regel vollständig. Ausnahmsweise ist hier in der Regel die vollständige Darstellung eines Bildes vom Zitat Zweck umfasst, wenn du dich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzt. Ein Teil eines Bildes ist meist nicht geeignet, den Zweck des Zitats zu erfüllen.

Änderungsverbot

Nach § 62 UrhG gilt das Änderungsverbot. Du darfst also das zitierte Werk nicht inhaltlich verändern. Dafür würdest du nämlich die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers zur Bearbeitung benötigen.

Ausnahmsweise sind z. B. Änderungen aber zulässig. Beispielsweise darfst du Fotos oder andere Werke der bildenden Künste in ein anderes Format übertragen.

Gebot der Quellenangaben

Zudem gilt nach § 63 UrhG das Gebot der Quellenangabe.

Bei Vervielfältigung und Verbreitung

Wird ein Werk vervielfältigt und verbreitet (z. B. auf Tonträgern, Büchern, E-Books, verkaufte Software) musst du die Quelle stets deutlich angeben. Das erfordert zumindest die Angabe des Urhebers mit Vorname und Nachname und die Angabe des Werks (Titel), in dem das ursprüngliche Werk enthalten ist.

Verzichten darfst du auf die Quellenangabe nur ganz ausnahmsweise. Das ist dann der Fall, wenn die Quelle schon nicht auf dem benutzten Werkstück genannt ist und wenn dir die Quelle auch sonst nicht bekannt ist.

Eine gewisse Nachforschung im zumutbaren Umfang musst du dafür nachweisen können.

Bei öffentlicher Wiedergabe

Bei der öffentlichen Wiedergabe gilt das Vorgesagte, allerdings mit der Einschränkung, dass die Pflicht zur Quellenangabe nur insoweit gilt, soweit die Verkehrssitte es erfordert.

Andererseits gelten hier teilweise auch strengere Maßstäbe bei einigen bestimmten Schranken (auch für das Zitatrecht nach § 51 UrhG). Dann nämlich darf auf die Quellenangabe nur dann verzichten, wenn sie dir unmöglich ist. Die Unmöglichkeit wiederum unterliegt strengeren Voraussetzungen als bei der Vervielfältigung und Verbreitung.

Und wissenschaftliches Zitieren?

Wir haben uns hier die urheberrechtlichen Voraussetzungen des Zitats angesehen. In der Wissenschaft gelten darüber hinaus noch ganz andere Regeln.

Während nämlich das Urheberrecht in der Regel nur die konkrete Form schützt, nicht den Gedanken dahinter, ist es in der Wissenschaft unzulässig, fremde Gedanken (!) als eigene darzustellen. Das geht deutlich über das Urheberrecht hinaus, betrifft öffentliches (Hochschul)Recht und würde hier den Rahmen sprengen.

Ergebnis

Das Zitatrecht ist eine der wichtigsten Schranken des Urheberrechts. Ohne sie wäre ein schriftlicher, wissenschaftlicher Diskurs nicht möglich. Das Gleiche gilt für journalistische Arbeit.

Achte auf die Voraussetzungen beim Zitieren,  um keine Schwierigkeiten mit Urhebern oder Rechteinhabern zu bekommen.


Und falls Du Fragen zum Thema Zitatrecht nach § 51 UrhG hast, melde dich doch direkt für ein erstes unverbindliches Strategiegespräch an:

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Über den Autor Dr. Max Greger

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