Haftest du für Rechtsverletzung Dritter durch eine beauftragte Werbeagentur?

Haftet ein Unternehmen für eine Markenrechtsverletzung (oder eine unlautere Handlung), die es nicht selbst begangen hat, sondern eine beauftragte Agentur (alternativ: ein freier Mitarbeiter)?

Stell dir vor, du produzierst ein Produkt. Wir nehmen einfach mal an, es ist eine App zur Vereinfachung von Buchhaltungsprozessen. Du stellst nun fest, dass dein ärgster Konkurrent in Google eine Werbeanzeige platziert und sein Produkt als “die Nummer 1” bewirbt. Wir unterstellen nun, diese Behauptung ist nicht wahr und damit nach § 5 II UWG unlauter.

Du mahnst nun den Konkurrenten ab, und verlangst die Unterlassung dieser schädigenden Werbeanzeige. Dein Konkurrent entgegnet hingegen nur lapidar:

“Das waren gar nicht wir. Das hat unsere beauftragte Werbeagentur gemacht. So etwas kam noch nie vor, die sind sonst total zuverlässig und sorgfältig und werden von uns regelmäßig überwacht.”

Kann sich dein Konkurrent so herausreden?

Haftung für Dritte im allgemeinen Deliktrecht

Wären wir im allgemeinen Zivilrecht, kämen §§ 823 I, 831 I BGB zur Anwendung. Wenn die Agentur als “Verrichtungsgehilfe” sorgfältig ausgewählt und überwacht wird, würde dein Konkurrent in diesem Fall möglicherweise nicht für den “Ausrutscher” haften. Das nennen wir Exkulpation. Du müsstest deinen Anspruch dann direkt gegen die Agentur richten.

Aber wir sind nicht im allgemeinen Zivilrecht. Wir bewegen uns im Wettbewerbsrecht.

Haftung für Dritte im Wettbewerbs- / Markenrecht

Dort regelt § 8 II UWG, dass du deinen Anspruch gegen das Unternehmen geltend machen kannst, wenn dessen “Beauftragter” den Verstoß begangen hat.

Und der Begriff des “Beauftragten” geht weiter, als der Verrichtungsgehilfe nach § 831 I BGB. Es genügt, wenn die Handlungen des Beauftragten deinem Konkurrenten zugute kommen und wenn dein Konkurrent einen gewissen Einfluss auf das Handeln seines Auftragnehmers ausüben kann (den er im konkreten Fall aber nicht zwingend ausüben musste).

Eine Werbeagentur ist ein klarer Fall eines solchen Beauftragten, für den dein Konkurrent selbst haftet. Das Gleiche gilt übrigens auch im Markenrecht (über § 14 VII MarkenG).

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Über den Autor Dr. Max Greger

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