Hafermilch, Hanfmilch und Sojamilch – unzulässige Werbung?

hanfmilch_sojamilch_kokosmilch_werbungHaben Sie sich schon einmal im Supermarkt nach Hafermilch, Mandelmilch, Reismilch und Hanfmilch gesucht? Sie finden diese Produkte zwar fast schon überall, aber nicht unter diesen Begriffen. Statt „Milch“ heißt es dann immer „Drink“ (oder ähnlich). Nur die gute alte Kokosmilch darf komischerweise das Wort „Milch“ beinhalten. Doch warum ist das so?

Rechtsstreit um „Hanfsamen Milck“

Vielleicht haben Sie es in den Zeitungen gelesen. Das Landgericht Stuttgart hat am 10.2.2022 im Streit des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen ein Startup namens Hempany GmbH entschieden (Az. 11 O 501/21), dass die Bezeichnung „Hemp Milck“ bzw. „Milck“ für Hanfsamenmilch in der Werbung unzulässig ist.

Ja, Sie haben richtig gehört. Hanfsamenmilch dürfen Sie nicht als Milch oder Milk bezeichnen.

Wo steht das im Gesetz?

Das Landgericht Stuttgart berief sich auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG). Danach ist es verboten, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer über wesentliche Eigenschaften eines Produkts zu täuschen.

Dass Hanfmilch bzw. (englisch) „Hemp Milk“ (hier: Milck) unzulässig sind, ergibt sich nach dem LG Stuttgart aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Jahr 2013. Dort ist geregelt, dass alles, was sich Milch bezeichnet, aus einem tierischen Euter stammen muss. Wortwörtlich heißt es:

Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Und sämtliche weiteren Milchprodukte wie Käse, Butter, Sahne, Rahm etc. müssen natürlich ebenfalls  aus Milch bestehen.

Daher ist die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10.2.2022 auch nicht überraschend. Den bereits im Jahr 2017 hat der EuGH (Verband Sozialer Wettbewerb ./. TofuTown, Az. C-422/16) entschieden, dass Milch nicht aus ausschließlich pflanzlichen Stoffen stammen darf. Im aktuellen Fall argumentiert das LG Stuttgart, dass aufgrund der Schreibweise „Hemp Milck“ für Verbraucher nicht klar ist, dass es sich nicht um Milch im rechtlichen Sinn handle. Dass es sich bei „Milck“ um eine fantasievolle Abwandlung handelt und zudem in englisch, spielt dabei keine Rolle. Es ist herrschende Meinung, dass deutsche Verbraucher auch englische Begriffe verstehen und entsprechend assoziieren. Denn Englisch ist Welthandelssprache.

Und die Kokosmilch?

Jetzt ist es natürlich verwunderlich, dass es Ausnahmen gibt wie die Kokosmilch, die Sie nach wie vor unter dieser Bezeichnung im Supermarkt finden. Das gleiche gilt für Leberkäse oder das Butterschnitzel.

Die Lösung ist fast schon skurril: es gibt einen Beschluss der EU Kommission vom aus dem Jahr 2010. Mit diesem Beschluss hat die Kommission eine abschließende Liste veröffentlicht, in der Produkte enthalten sind, die zwar nicht aus „echter“ Milch bestehen, dennoch aber ausnahmsweise das Zeichen „Milch“ enthalten dürfen. Das Argument: bei diesen Produkten sei den Verbrauchern aufgrund langjähriger Übung klar, dass es sich nicht um echte Milch aus einem tierischen Euter handelt.

Und meine Meinung dazu?

Der Ausgang des Streits vor dem Landgericht Stuttgart war absehbar.

Das Landgericht Stuttgart muss sich bei der Auslegung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots an den unionsrechtlichen Vorgaben orientieren. Eine solche Vorgabe ist hier die EU-Verordnung in Kombination mit dem Beschluss der Kommission. Das gilt insbesondere dann, wenn es bereits eine Entscheidung des EuGH gibt, wie die oben zitierte aus dem Jahr 2017.

Finde ich es gut, dass nicht mit Hafermilch, Mandelmilch, Reismilch etc. geworben werden darf? Nein! Die Liste aus dem Jahr 2010 ist nicht mehr auf dem Stand der Zeit. Gerade in den letzten Jahren hat sich in der Lebensmittelindustrie im Hinblick auf pflanzliche Milch-Ersatzgetränke extrem viel getan. Sojamilch und Hafermilch schmecken mittlerweile richtig gut und ersetzen zum Teil die Kuhmilch vollständig. Auch ich trinke pflanzliche Milch leidenschaftlich gerne.

Gilt das alles auch für Marken?

Auch bei der Anmeldung von Marken müssen Sie darauf achten, Verbraucher nicht über wesentliche Eigenschaften von Waren zu täuschen. Das Irreführungsverbot ist beispielsweise in § 8 MarkenG als ein absolutes Schutzhindernis verankert. Eine Marke mit dem Zeichen „Hanfmilch“ wäre daher per se schon irreführend und zurückweisungsreif, weil es Hanfmilch rechtlich nicht gibt.

„Milch“ oder „Milck“ ist dagegen natürlich schon markenfähig. Allerdings nur, solange diese Begriffe nicht für pflanzliche Getränke angemeldet werden (statt für Milchprodukte oder andere Waren und Dienstleistungen, die mit Lebensmitteln rein gar nichts zu tun haben).

Fazit

Mit dem Begriff „Milch“ / „Milk“ etc. dürfen Sie nur werben, wenn auch echte (tierische) Milch drin ist. Das gilt natürlich auch für Markenanmeldungen (denn auch Marken sind ja eine Art von Kommunikation).

Im privaten Bereich dürfen Sie freilich Hafermilch, Mandelmilch, Reismilch etc. sagen. Denn dann handelt es sich nicht um eine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung.

Was halten Sie von dieser Rechtslage? Schreiben Sie mir doch gerne einen Kommentar dazu!

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Über den Autor Dr. Max Greger

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