Können Sie Urhebervermerk und Copyright-Vermerk voneinander unterscheiden? Wenn nicht: Keine Angst! Es geht vielen so.
Copyright-Vermerk
Der Copyright-Vermerk kommt aus dem US-amerikanischen Recht. Er bezeichnet nicht den Urheber sondern den Rechteinhaber. Das kann der Urheber selbst sein oder auch jede andere Person, die das Nutzungsrecht erworben hat. Bis 1988 mussten Sie in den USA den Copyright-Vermerk auf jedem Vervielfältigungsstück anbringen. Hat dieser Vermerk gefehlt, konnten Ihre Rechte erlöschen. Seit 1989 entsteht das Urheberrecht aber auch in den USA automatisch – ohne Vermerk. So, wie es hierzulande schon immer üblich war. Wie sieht ein Copyright Vermerk aus?
- »Copyright« oder »©«
- Jahr, in welchem das Werk entstanden ist
- Name des Rechteinhabers
- Rechtevorbehalt
Sieht zusammen wie folgt aus:
Copyright 1988 Lieschen Müller GmbH. – All rights reserved.
Urhebervermerk und Urhebervermutung
Der Begriff “Urhebervermerk” hat seine Wurzeln im deutschen Urheberrecht. Dazu müssen Sie wissen, dass nach § 10 UrhG die Person als Urheber vermutet wird, deren Name auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werks oder auf einem Originalwerk steht (auch bei digitalen Fotos!). Der Urhebervermerk muss in üblicher Weise auf dem Werkstück stehen.
Diese Vermutungsregel gilt nicht nur für die übliche Bezeichnung als Urheber sondern auch für die übliche Bezeichnung einer dritten Partei als Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts (z. B. ein Verlag oder Medienunternehmen, Label etc.).
Der Sinn dahinter: Wenn Sie urheberrechtliche Ansprüche geltend machen, hilft Ihnen die Urhebervermutung, wenn der Urhebervermerk auf dem Werkstück steht. Denn dann müssen Sie nicht beweisen, dass Sie das Werk hergestellt haben und damit Urheber sind. Wären Sie z. B. Maler, müssten Sie sonst ggfls. mit Zeugen oder anderen Beweismitteln nachweisen, dass Sie das Werk hergestellt haben. Das kann nach Jahrzehnten schwierig bis unmöglich sein.
Die Rechtsprechung ist darüber nicht ganz einig, wie ein solcher Hinweis in „üblicher Form“ zu erfolgen hat, damit der Verkehr ihn als Hinweis auf ein ausschließliches Recht versteht.
Das Landgericht München (21 O 14450/17) jedenfalls hat einen typischen Urheberrechts-Vermerk auf einer Website als ausreichend erachtet, z. B.
Copyright 2025 XY Verlag (Das © wäre natürlich statt „Copyright“ möglich)
Das OLG Hamburg 3 U 220/15 Kart beurteilt das Ganze hingegen strenger als das LG München und setzt beim Hinweis voraus, dass auch auf das Vorliegen eines ausschließlichen Rechts hingewiesen wird und auf Nutzungsarten, die davon betroffen sind, z. B.:
„Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist der XY Verlag. Dies umfasst insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter oder digitaler Form sowie das öffentliche Zugänglichmachen im Internet.“
Gilt der ©-Vermerk also als Urhebervermutung?
Jein. Der Copyright-Vermerk hat im deutschen Urheberrecht eigentlich keine Funktion. Er kann aber als Urhebervermerk, also als »Fingerzeig« auf das Urheberrecht (siehe oben) interpretiert werden, nämlich dann, wenn er auf eine natürliche Person hinweist und das als übliche Urheberbezeichnung aufzufassen ist. »Copyright« und »©« haben sich mittlerweile als Hinweis auf das Urheberrecht auch im deutschen Urheberrecht etabliert.
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