Das schwierige Verhältnis zwischen DSGVO und dem KUG

Nachdem auch die Veröffentlichung von Bildnissen von Personen eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, wird heftig diskutiert, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch anwendbar ist.

Problem: DSGVO ist „strenger“ als das KUG

Dieses schwierige Verhältnis spielt insbesondere bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos eine Rolle, der Menschen erkennbar sind. Hierfür erlaubt § 23 KUG in einigen Ausnahmesituationen die Veröffentlichung, ohne dass die abgebildete Person ihr Einverständnis erteilen muss. Ein prominentes Beispiel stellt das sogenannte „Beiwerk“ dar, wenn also die Person nicht im Vordergrund des Bilds steht sondern eher zufällig abgelichtet wird. Eine wichtige Ausnahme stellt auch die Abbildung von Personen dar, wenn dies der Berichterstattung über ein Geschehen dient, das die Örtlichkeit interessiert.

Die DSGVO kennt allerdings solche Ausnahmen nicht. Wäre sie vorrangig, könnte künftig keine Zeitung mehr über ein lokales Sportereignis, eine Schwimmbad-Eröffnung o. ä. Vorgänge berichten, wenn dabei auch Personen abgebildet werden. Diese müssten nämlich eine – jederzeit widerrufliche – Einwilligung nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen erteilen.

Öffnungsklauseln

Artikel 85 DSGVO erlaubt allerdings, nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Jetzt stellt sie auf die Frage: was ist beispielsweise mit der bisherigen Ausnahme des „Beiwerks“ nach § 23 KUG?

Die seit Inkrafttreten der DSGVO ergangene Rechtsprechung hat diese Frage noch nicht beantwortet. Ein Urteil des OLG Köln vom 18.06.2018 (15 W 27/18) betraf gerade den journalistischen Bereich. In einem anderen Fall ließ das LG Frankfurt am 13.09.2018 (2-03 O 283/18) im Bereich der Werbung (also nicht im journalistischen Bereich) diese Frage offen.

Fazit

Ein baldiges Urteil in dieser Richtung wäre wünschenswert. Denn wäre im außerjournalistischen Bereich das KUG nicht mehr anwendbar, könnte beispielsweise ein Werbefilm nicht mehr im öffentlichen Bereich gedreht werden, wenn darin Personen erkennbar – wenngleich nur als Beiwerk – sind. Denn diese hätten dann einen Unterlassungsanspruch auf Grundlage der DSGVO. Zudem drohten Bußgelder durch die Datenschutzbehörden. Die Ausnahmen des § 23 KUG wären dann teilweise von der DSGVO überlagert.

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Über den Autor Dr. Max Greger

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