dsgvo urteil cookie banner buttonSpätestens seit Geltung des TTDSG sind sie nicht mehr wegzudenken: die Cookie-Banner. Sicher hast auch du bereits bemerkt, dass der Einwilligung-Button oft grün hinterlegt ist. Willst du dagegen keine Einwilligung abgeben, musst du oft erst mal den Link dafür suchen (oft „mehr erfahren“), ohne dass du weißt, was sich hinter diesem Link verbirgt.

Vielleicht hast du dich schon gefragt, ob das mit den Prinzipien der DSGVO, vor allem, wie privacy by design vereinbar ist.

Vor wenigen Tagen hat nun das LG Köln sein Urteil vom 23.03.2023 (33 O 376/22) veröffentlicht. Dort ging es auch um die Gestaltung der Buttons.

Um was geht es im Verfahren?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. gegen die Telekom Deutschland GmbH.

Der Vorwurf: Durch den Einsatz von Google Analytics und dem dazu auf dem Endgerät der Seitenbesucher gespeicherten  Cookies werden personenbezogene Daten in die USA (Drittland) übermittelt. Es fehle an einer ausreichenden Einwilligung im Sinne der DSGVO.

Hierfür verwendet die Telekom eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button „Alle akzeptieren“. Die Verbraucherzentrale meint aber, dass der Button „alle akzeptieren“ in seiner grünen Farbgebung nicht „gleichwertig“ ist wie der andere Button „Einstellungen ändern“.

Unter anderem will die Verbraucherzentrale ein Urteil, wonach beide Schaltflächen gleichwertig sind.

Die Entscheidung

Eine gleichwertige Gestaltung der Buttons lehnt das Landgericht Köln ab. Es meint, dass die DSGVO nicht zu einer bestimmten Form der Bannergestaltung verpflichtet.

“Aufatmen” kannst du nicht. Denn das Landgericht Köln meint auch, dass eine Willenserklärung zur Einwilligung („Alles akzeptieren“) und daneben eine unspezifische Konfigurationsmöglichkeit „Einstellungen ändern“ dem Nutzer nicht zu erkennen gibt, dass er neben der Einwilligung auch die Wahl hat, seine Einwilligung zu verweigern.

Darauf kam es in dem Urteil zwar nicht an. Das Landgericht Köln gibt hier aber eine Richtung vor, an der sich künftig auch andere Gerichte orientieren könnten.

Was bedeutet das für dich?

Praxistipp: Auf der sicheren Seite bist du, wenn du dem Nutzer nicht nur die Einwilligung leicht machst sondern auch die Verweigerung der Einwilligung. Das muss nicht zwingend gleiche Farben bedeuten, eine Gleichwertigkeit halte ich aber für sehr sinnvoll, auch wenn das Gericht das so nicht voraussetzt.

Hier gibt es das Urteil im Volltext zum Download: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/lg_koln_vom_23-03-2023_33_o_376_22_geschwaerzt.pdf

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 14. Mai 2023 (zuletzt aktualisiert: 14. Mai 2023)