Betriebsaufspaltung durch Lizenzierung einer Marke an die GmbH

Was ist eine Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung ist die Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens – hier: einer GmbH – in zwei rechtlich selbstständige Betriebe. Definition nach H 15.7 (4) EStG:

„Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb (BFH vom 12.11.1985 – BStBl 1986 II S. 296).“

Das Wesen der Betriebsaufspaltung besteht in einer

  • sachlichen und
  • personellen Verflechtung beider Unternehmen.

Eine personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen liegt vor, wenn beispielsweise der Gesellschafter einer GmbH seinen Willen auch in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. Wobei der Begriff des Unternehmens weit gefasst sein kann – auch das Eigentum an einem Grundstück genügt.

Klassisches Beispiel: Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH betreibt sein Unternehmen – die Betriebsgesellschaft, gegründet. Die betrieblich genutzten Grundstücke und ggf. auch andere Wirtschaftsgüter wie Maschinen etc. verbleiben im bisherigen Einzelunternehmen, die  wir als Vermögens- oder Besitzgesellschaft bezeichnen.

Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn der Gesellschafter eine wesentliche Betriebsgrundlage der Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft überlässt.

Was ist eine wesentliche Grundlage eines Betriebs?

Der Bundesfinanzgerichtshof definiert die wesentliche Grundlage eines Betriebs wie folgt (BFH v. 26.1.1989 – BStBL II S. 455):

„Zur wesentlichen Grundlage eines Betriebes gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung bei dem Betriebsunternehmen haben.“

Warum kann eine Betriebsaufspaltung steuerlich gefährlich sein?

Die Betriebsaufspaltung kann mehrere steuerliche Nachteile haben.

Einmal kann eine eigentlich nicht-gewerbliche Tätigkeit wie die Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens (des Grundstücks) mit den stets gewerblichen Einnahmen der GmbH infiziert werden. Die Folge: Alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gewerbesteuerpflichtig.

Und wird die Betriebsaufspaltung wieder beendet (z. B. weil die GmbH nicht mehr im eigenen Haus des geschäftsführenden Gesellschafters operativ betrieben wird und künftig externe Büroräume anmietet) führt das dazu, dass beim Verkauf oder der Übertragung des Grundstückeigentums die Betriebsaufspaltung wieder aufgelöst wird und dann eine Steuerpflicht ausgelöst werden kann (z. B. weil die GmbH im Wert erheblich gestiegen ist).

3. Ist eine Markenlizenz des Geschäftsführers an seine GmbH eine Betriebsaufspaltung?

Ob es zu einer Betriebsaufspaltung kommen kann, wenn der alleinige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH eine Marke auf sich als natürliche Person angemeldet hat und dann an die GmbH lizenziert, hängt von den Einzelfallumständen ab.

Warum melden die geschäftsführenden Gesellschafter bei GmbH-Gründungen die Marke gerne auf sich selbst (als natürliche Person) Gründungen an? Sie glauben:

  • Marke wird nicht Teil der Insolvenzmasse falls die GmbH in Schieflage gerät
  • Der Gesellschafter kann sich laufende Lizenzgebühren auszahlen.

Doch Vorsicht: Eine Marke kann grundsätzlich auch wesentliche Grundlage eines Betriebs sein. Denn eine Marke unterscheidet die Leistungen des Unternehmen von denen seiner Konkurrenten und verleiht dem Unternehmen eine gewisse Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit (Herkunftsfunktion, Qualitätsfunktion, Werbefunktion). Eine Marke kann auch dazu beitragen, dass sich ein Unternehmen im Markt positioniert und eine starke Präsenz aufbaut. Schließlich hat eine Marke als Asset oft einen erheblichen Wert.

4. Wie kannst du eine ungewollte Betriebsaufspaltung vermeiden?

Du kannst nach wie vor eine Marke an deine operative GmbH lizenzieren, solltest sie aber nicht als natürliche Person halten sondern – wenn – durch eine Gesellschaft die nicht maßgeblich über die operative Gesellschaft entscheiden kann (denn dann liegt keine personelle Verflechtung vor).

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Über den Autor Dr. Max Greger

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