Eine Frau Susanne Schober fordert 100 € Schmerzensgeld wegen der Nutzung von Google Fonts (Schriftarten) auf einer Website. Auch von dir?
Was war passiert?
Eigentlich unvorstellbar, doch in der Tat geht es aktuell vielen so. Vielleicht hast auch du eine E-Mail einer Frau Susanne Schober erhalten. Dort chauffiert sie sich darüber, dass Google Fonts von den Servern von Google geladen werden. Dabei würde ihre IP-Adresse an Google übermittelt werden. Dies greife ihre Rechte nach der DSGVO ein.
Aufgrund des erheblichen Ärgernisses würde sie nun einen immateriellen Schadensersatz („Schmerzensgeld„) verlangen. Dies sei erst vor kurzem vom Landgericht München I in einem vergleichbaren Fall entschieden worden.
Was davon zu halten?
Zunächst ist es in der Tat kritisch, Google Fonts von fremden Servern zu laden. Denn die IP-Adresse des Seitenbesuches wird beim Laden der Schriftart vom fremden Server dorthin übermittelt. Das dürfte nicht mehr vom berechtigten Interesse als Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 I 1 f) DSGVO umfasst sein.
Außerdem werden die Daten möglicherweise auch in Drittstaaten (USA) übermittelt. Mangels einer speziellen Einwilligung hierfür stellt auch dies eine rechtswidrige Verarbeitung dar.
Und wie ernst ist die Abmahnung?
Zunächst: es ist keine Abmahnung.
Eine Abmahnung Ist nur dann eine Abmahnung im rechtlichen Sinn, wenn der Anspruchsteller den Anspruchsgegner unter Androhung einer Klage oder eines Eilverfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert.
Dies ist hier nicht der Fall, weil Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt. Frau Schober fordert lediglich 100 € und die Unterlassung, weiterhin Google Schriftarten von Google Servern zu laden. Eine Klage auf Unterlassung wäre schon aus diesem Grund ohne vorhergehende Abmahnung unzulässig.
Im Hinblick auf das Schmerzensgeld in Höhe von 100 € trifft es zwar zu, dass das Landgericht München I in einem vergleichbaren Fall (Google Fonts) ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zugesprochen hat (Urteil Landgericht München I vom 20.1.2022 – Az. 3 O 17493/20).
Allerdings halte ich diese Art von Zahlungsaufforderung für rechtsmissbräuchlich. Allein schon aufgrund der zahlreichen Berichte im Internet und der holprigen, standardisierten Formulierung spricht vieles dafür, dass es sich um eine massenhaft verschickte E-Mail handelt. Diese dient allein dem Ziel, Geld zu generieren. Aufgrund des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) wäre eine Klage auf Zahlung von 100 € wohl wenig erfolgversprechend, d. h. die Klage würde wegen fehlender Zulässigkeit zurückgewiesen werden.