Was mache ich mit einer Marke, die ich nicht mehr brauche?

marke überflüssigDu brauchst deine Marke nicht mehr? Hast du dir vielleicht auch schon mal die Frage gestellt, was du dann tust?

Nehmen wir einfach als Beispiel für den folgenden Beitrag an, du merkst 3 Jahre nach der Markenanmeldung, dass du die Marke nicht mehr benötigst. Prinzipiell hast du nun 3 Möglichkeiten:

Gar nichts tun

Du hast richtig gehört: du hast die Möglichkeit, die Marke einfach verfallen zu lassen. Weil eine Marke gemäß § 47 MarkenG immer nur eine Schutzdauer von maximal 10 Jahren seit dem Anmeldezeitpunkt hat, passiert die restlichen 7 Jahren im Prinzip nichts mehr. Möchtest du eine Marke für weitere 10 Jahre verlängern, musst du rechtzeitig die Verlängerungsgebühr einzahlen. Fließt dagegen – wie vorgeschlagen – kein Geld an das jeweilige Markenamt, verfällt die Marke und das Markenamt löscht sie aus dem Register.

Die Folge: Dein Markenrecht verfällt.

„Kann mir da was passieren?“

Voraussetzung für einen Löschungsantrag wegen Verfall:

  • 5-jährige Benutzungsschonfrist abgelaufen
  • Marke nicht innerhalb der letzten 5 Jahre bis zum Löschungsantrag benutzt

Wie du vielleicht weißt, bist du als Markeninhaber verpflichtet, deine Marke auf dem Markt „ernsthaft“ zu benutzen. Nur in den ersten 5 Jahren seit der Anmeldung hast du eine sogenannte Benutzungsschonfrist. Das bedeutet: Nach Ablauf dieser Frist könnte jeder (Stichwort: „Popularklage“) einen Antrag zum Markenamt auf Löschung wegen Nichtbenutzung (Verfall) stellen.

Das spielt allerdings nur in den letzten 2 Jahren vor Ablauf der ersten 10 Jahres-Periode eine Rolle. Also in den letzten 2 Jahren vor Ablauf der Marke (also in den Jahren 9 und 10). Warum nur in den letzten beiden Jahren? Ganz einfach: der Antrag auf Löschung setzt voraus, dass die Marke nicht innerhalb der letzten 5 Jahre benutzt wurde.

Hier unterstellen wir aber, dass du die Marke in den ersten 3 Jahren benutzt hast.

Verzicht auf das Markenrecht

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, auf das Markenrecht gegenüber dem Markenamt zu verzichten. Das ist nach § 48 MarkenG jederzeit möglich. Dann löscht das Markenamt die Marke unmittelbar aus dem Register. Das Markenrecht verfällt.

Warum solltest du das tun?

Zur Verwechslungsgefahr:
Diese wird durch eine Abwägung unter Berücksichtigung der Zeichenähnlichkeit, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Unterscheidungskraft der älteren Marke beurteilt. Es kommt nicht auf eine tatsächliche Verwechslung an sondern bereits auf die Gefahr
In einzelnen Fällen könnte es sein, dass du eine Marke angemeldet hast, die oft etwas „wackeligen“ Beinen steht. Anders ausgedrückt: Du riskierst, mit der Markenanmeldung in ältere Rechte Dritter einzugreifen. Das wäre der Fall, wenn deine Marke einem älteren Recht zu ähnlich ist und dadurch Verwechslungsgefahr besteht.

Wenn du also dann die Marke ohnehin nicht mehr benötigst, ist es in so einem Fall ratsam, etwaigen zukünftigen Problemen vorzugreifen.

Freilich bekommst du dann wieder eine zuvor bezahlte Anmeldegebühr noch eine möglicherweise schon nach den ersten zehn Jahren bezahlte Verlängerungsgebühr zurück.

Verkauf der Marke

„Wie? Kann eine Marke verkaufen?“

Wie alle anderen Schutzrechte ist die Marke ein handelbares Gut, ein Asset. Du kannst sie vollständig mittels eines Markenkaufvertrags verkaufen, § 27 MarkenG.

Das ist praktisch im Gegensatz zum Urheberrecht. Urheber können immer nur abgeleitete Nutzungsrechte einräumen. Eine gänzliche, endgültige Veräußerung des Urheberrechts ist nicht möglich.

Wie du einen Käufer findest? Entweder du bemühst dein eigenes unternehmerisches Netzwerk. Oder du bietest deine Marke auf einer Markenbörse an.

Solltest du Fragen zu diesen Themen haben, stehe ich dir gerne zu Verfügung. Buch‘ dir einen Termin mit Calendly:

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    Über den Autor Dr. Max Greger

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