lizenzanalogie markenrechtIch kann ja so oft für gründliche Markenrecherche plädieren wie ich möchte: Es kommt halt leider doch oft vor, dass ein Unternehmen die Markenrechte eines anderen Unternehmens verletzt.

Nicht immer absichtlich. (Manchmal aber auch aus purer Absicht bzw. Selbstüberschätzung, wie ich in einem aktuellen Fall gerade erlebe.)

Wenn Markenrechte verletzt werden, schuldet der Verletzer natürlich zunächst Unterlassung (siehe dazu mein Beitrag hier zum Unterlassungsanspruch). Das Spiel mit der Abmahnung. Kennen wir.

Aber fließt auch Geld?

Ja, und WIE VIEL, das können wir auf 3 Wegen berechnen, wie der BGH im Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 20/21 schön ausführt:

1. Der konkrete Schaden

Wie das Wort Schadenersatz schon sagt, kannst du deinen konkreten Schaden ersetzt verlangen.

Hast du beispielsweise aufgrund einer Rechtsverletzung einen großen Auftrag verloren, wäre das ein erstattungsfähige Schaden. Das gleiche gilt natürlich für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Rechtsverletzung.

2. Der Verletzergewinn

Weil es oft schwierig ist, einen konkreten Schaden zu beziffern (denn oft lässt sich ja gar nicht feststellen, ob ohne Rechtsverletzung ein Mehrumsatz erzielt worden wäre), kannst du auch den Gewinn des Verletzers abschöpfen.

(Natürlich sind vom Gewinn sogenannte Gestehungskosten abzuziehen. Zudem muss sich der Gewinn auf das verletzte Recht beziehen)

Du kennst den Gewinn nicht? Ich auch nicht. Aber dafür gibt es dann den Auskunftsanspruch (§ 242 BGB). Mithilfe dieses Anspruchs kann das verletzte Unternehmen Auskunft und Rechnungslegung verlangen und somit erfahren, welchen Gewinn der Verletzer mithilfe des verletzten Rechts erzielt hat.

3. Lizenzanalogie

Und was machen wir jetzt, wenn weder ein konkreter Schaden nachweisbar ist, noch der Verletzer den Gewinn erzielt hat? Pech gehabt?

Nein. Dann gibt es die 3. Option. Danach kannst du einen fiktiven Lizenzbetrag fordern. Sinngemäß gesprochen: was hätten vernünftige Parteien vereinbart, wenn sie sich auf rechtmäßige Nutzung geeinigt hätten und es nicht zu einer Rechtsverletzung gekommen wäre?

Das ist nach meiner Erfahrung der häufigste Weg der Schadensberechnung.

So einfach wie ich das hier darstelle, ist das in der Praxis natürlich nicht. Es spielen sehr viele Faktoren eine Rolle:

  • Dauer & Umfang der markenmäßige Nutzung
  • Wert & Bekanntheit der Marke
  • Branche und und und

Es führen also 3 Wege nach Rom.

Übrigens noch ein Tipp: diese 3-fache Schadensberechnung gibt es nicht nur im Markenrecht sondern auch in anderen Rechtsgebieten des geistigen Eigentums (z. B. Urheberrecht, Designrecht, Patentrecht)

Wenn du mal in die Situation kommst, entweder geschädigt zu sein oder (hoffentlich versehentlich) fremde Rechte verletzt zu haben, melde dich gerne. Es wird sich ein Weg finden (nur: ganz von alleine irrt manch einer im 🌲Walde umher…)

– oder Anfrage über das Kontaktformular senden –

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 22. Februar 2025 (zuletzt aktualisiert: 22. Februar 2025)