online kurs zulassung geld zurückBietest du Online-Kurse an? Das OLG Celle hat mit Urteil vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22 – entschieden, dass Verträge über Fernunterricht ausdrücklich auch im reinen B2B-Verkehr in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Es hat eine Welle an Rückforderungsansprüchen ausgelöst. Auch dir könnte das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Ärger bereiten. Das kann dazu führen, passieren, dass bestimmte Verträge in Bezug auf einen Online-Kurs unwirksam sind und du erhaltenes Geld wieder erstatten musst.

Verträge über Online-Kurse

Was ein Online-Kurs in etwa ist, kannst du dir sicher denken. Du vermittelst Wissen oder Fähigkeiten über das Internet. Der Markt für online-Kurse boomt. Beliebte Themen:

  • Marketing
  • Fitness
  • Geldanlage
  • Verhandeln und Verkaufen
  • Kochen
  • Gartenarbeit
  • und und und.

Es gibt fast nichts, für das es nicht einen Online-Kurs gibt. Sogar DIY-Kurse für AGB-Erstellung, Markenanmeldung und Datenschutz (kein Scherz).

YouTube-Video zum Thema:

Wo liegt nun das Problem?

Das Problem besteht darin, dass viele dieser Verträge über Online-Kursevon Anfang an nichtig sind. Die Konsequenz: Menschen haben Onlinekurse in Anspruch genommen, verlangen dann aber den vollen Preis zurück.

Bei nichtigen Verträgen können Kunden bezahlte Vergütungen in der Regel ohne Probleme nach § 812 BGB nach dem Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Denn es fehlt ja der Vertrag als Grundlage dafür, dass der Anbieter das Geld behalten darf.

Stichwort: staatliche Zulassung!

Nach § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), von dem auch du vielleicht noch nicht gehört hast, ist ein solcher Vertrag über einen Online-Kurs nichtig, wenn keine staatliche Zulassung vorliegt:

Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

Heißt für uns: wir müssen uns ansehen, um was es sich bei dieser erforderliche Zulassung handelt. Das ergibt sich aus § 12 FernUSG, in dem steht:

Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung.

Jetzt definiert zwar das Gesetz den Fernlehrgang nicht separat. Gemeint ist aber das gleiche wie mit Fernunterricht. Die Konsequenz: wir müssen uns jetzt noch nicht ansehen, wie eine solche Zulassung funktioniert. Fakt ist: auf das Vorliegen des Fernunterrichts kommt es an.

Maßgeblich hierfür ist § 1 FernUSG:

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Wir haben hier also im Prinzip 3 Komponenten:

  • Die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Anbieter und Teilnehmer sind ausschließlich oder überwiegend „räumlich getrennt“
  • der Anbieter überwacht den Lernerfolg

a) Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Nehmen wir einen gewöhnlichen Online-Kurs zum Thema Marketing. Ohne Zweifel vermittelst du mit einem solchen Kenntnisse und Fähigkeiten (Kenntnisse zum Thema Marketing).

b) Ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung

Bei einem Online-Kurs bist du als Anbieter auch nahezu ausschließlich von den Teilnehmern räumlich getrennt. Hier müssen wir aber aufpassen:

Die “räumliche Trennung” liegt nicht bereits dann vor, wenn Veranstalter und Teilnehmer nicht im gleichen Raum sitzen. Die räumliche Trennung setzt zusätzlich die Asynchronität voraus. D. h., die Kommunikation bzw. Wissensvermittlung erfolgt zeitversetzt.

Beispiel: Eine räumliche Trennung besteht bei dem Konsum von Lehrmaterialien (Bücher, Unterlagen, Videos), nicht aber bei virtuellen Klassenzimmern in Echtzeit bzw. Einem Live-Training.

Mit überwiegend meint das Gesetz übrigens mehr als 50 %.

Beispiel: Ein Online-Kurs sieht umfangreiche Videos zum Selbststudium vor gepaart mit einer einstündigen wöchentlichen Live-Session für jegliche Fragen. Hier liegt die räumliche Trennung vor, denn die überwiegende Zeit verbringt der Teilnehmer mit dem Selbststudium über Videos.

Ein virtuelles Live-Verhandlungstraining bei dem alle Teilnehmenden und der/die Lehrende(n) zum gleichen Zeitpunkt kommunizieren, ist nicht räumlich getrennt (obwohl die Teilnehmenden theoretisch über den ganzen Erdball verteilt sein könnten. Dazu sagt das ZFU wörtlich in seinem Glossar:

Bei einem „virtuellen Klassenzimmer / online-Seminar“ ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.

c) Überwachung des Lernerfolgs

Jetzt kommen wir zur schwierigen Voraussetzung: du als Anbieter musst den Lernerfolg überwachen, damit das Gesetz anwendbar ist.

Jetzt könntest du behaupten: „Naja, ich biete doch keine Kontrollklausuren an!“

Hier ist aber die Rechtsprechung sehr streng: eine Lernerfolgskontrolle nimmt sie schon dann an, wenn du deinen Teilnehmenden vertraglich die Möglichkeit bietest, dass sie Fragen stellen und sie durch die Antworten selbst ihren Lernerfolg überprüfen können:

…wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – Aktenzeichen III ZR 310/08)

Sogenannte Gruppen-Calls, in denen teilnehmende ihre Fragen stellen können, genügen dieser weiten Auslegung der Lernerfolgskontrolle sehr wahrscheinlich. Der BGH sagt im eben zitierten Urteil: Bereits die Begriffe „Studium” und „Lehrgang” als Bezeichnung für den Kurs legen es nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiter qualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lernkontrollen verbunden.

Das heißt, die Rechtsprechung geht von einer Lernerfolgskontrolle auch dann aus, wenn der Vertrag bzw. das Angebot eine solche gar nicht ausdrücklich erwähnt!

Nach dem BGH wird dies noch dadurch verstärkt, wenn der Anbieter ein Zertifikat ausstellt oder seine Teilnehmenden anschließend als Absolventen bezeichnet.

Merke dir folgende nicht abschließende Indizien für eine “Lernerfolgskontrolle”:

  • Zertifikat,
  • Absolventen,
  • Studium,
  • Lehrgang oder
  • Akademie

Die Rechtsfolge der Nichtigkeit

Soweit der Vertrag nach § 7 nichtig ist, bedarf er keiner Kündigung oder eines Widerrufs. Der Vertrag ist von Anfang an als nicht existent zu betrachten. Etwaige gezahlte Vergütungen kann jeder Teilnehmer nach § 812 BGB zurückfordern.

Übrigens: Selbst wenn du ursprünglich eine Zulassung hattest, diese aber nachträglich wegfällt, hat dein Teilnehmer ein Recht zur  fristlosen Kündigung (§ 7 FernUSG)

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Zum einen trifft dich nach § 12 I 3 FernUSG keine Pflicht zur Zulassung, wenn es sich um Kurse handelt, die

  • der Freizeitgestaltung oder
  • der Unterhaltung dienen.

Zum anderen sind diese nach § 1 FernUSG nur auf entgeltliche Verträge über Fernunterricht anwendbar. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Gesetz auch unentgeltliche Verträge ausdrücklich einschließt. Das gilt aber in der Regel nicht für die Pflicht zur Zulassung.

Gilt das FernUSG auch im Ausland?

Nehmen wir an, du bist ein Kursanbieter in der Schweiz oder in Österreich. Dann kommt es darauf an:

  • Kunden sind Verbraucher:
    Wenn du dein Programm an Verbraucher in Deutschland richtest, musst du das FernUSG beachten. Denn zwingende verbraucherschützende Normen gelten auch für dich als ausländischer Betreiber, selbst wenn du ausländisches Recht vereinbarst.
  • Kunden sind Unternehmer:
    Wenn du dein Programm an Unternehmer in Deutschland anbietest, gilt das FernUSG nicht, solange du ausländisches Recht vereinbarst (z. B. durch AGB)

Weiterer Aspekt: Inhalt und Form des Vertrags

Eine weitere sehr einschneidende besteht darin, dass du nach § 3 FernUSG Verträge über Fernunterricht immer in Textform schließen musst (mündliches abschließen am Telefon ist nicht möglich!).

Zudem muss der Vertrag zwingend folgendes beinhalten:

  1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
  2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
  3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
  4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Zur Wiederholung: Es geht hier um Verträge über Fernunterricht im Sinne von § 1 FernUSG wenn u. a. eine überwiegende Asynchronität (das Gesetz spricht von “räumlicher Trennung”) vorliegt.

OLG Celle: Informationspflichten wie bei B2C-Fernabsatzvertrag

Und jetzt kommt der Hammer: auch wenn du Verträge über Fernunterricht mit Personen schließt, die keine Verbraucher sind, gelten die Regelungen des BGB und EGBGB über Fernabsatzverträge entsprechend. Das umfasst insbesondere:

  • Widerrufsrecht
  • Informationspflichten (Button-Lösung, Kündigungsbutton)
  • unverzügliche Vertragsbestätigung

Denn das OLG Celle hat mit Urteil vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22 – Entschieden, dass Verträge über Fernunterricht ausdrücklich auch im reinen B2B-Verkehr in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Dieses Urteil ist arg umstritten und mittlerweile gibt es gegenläufige Urteile (Stand: 2. November 2023, siehe unten).

Wie beim gewöhnlichen B2C-Fernabsatzgeschäft musst du deinen Kunden auf das Bestehen des Widerrufsrechts deutlich hinweisen. Sonst kann dein Kunde den Vertrag auch später ohne Frist widerrufen!

Kündigung

Jeder Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag nach § 5 FernUSG ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Frist zur Kündigung beträgt

  • zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss: 6 Wochen
  • nach Ablauf des ersten Halbjahres: 3 Monate.

Kündigt dein Teilnehmer, muss er nur den Anteil des Gesamtpreises bezahlen, der dem Teil des in Anspruch genommenen Fernunterrichts entspricht.

Sanktionen bei Verstößen

§ 21 FernUSG enthält Bußgeldvorschriften für den Fall, dass du gegen bestimmte Pflichten aus diesem Gesetz verstößt, z. B. die Pflicht zur Zulassung.

Max, wie kann ich die Zulassungspflicht nach dem FernUSG vermeiden?

Ich kann dir hier keine generelle Garantie geben, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Aber hier eine kleine Checkliste, denn es gibt 5 alternative Ausschlusskriterien

  • Kostenfrei? Bei kostenfreien E-Learhings bist du safe und brauchst keine Zulassung.
  • mindestens 50% des Kurses ist “live”? Wenn 50% und mehr der gesamten Kurszeit (inklusive Selbststudium) aus Unterricht/Coaching besteht, bei dem Lehrer/Coach und Teilnehmer zeitgleich (synchron) anwesend sind (auch remote möglich!) zählt das nicht als “Fernunterricht”
  • Keine Lernerfolgskontrolle: bei reinen Selbstlernkursen kannst du vertraglich jede Lernerfolgskontrolle ausschließen.
  • Unterhaltung & Freizeit: Derartiger Fernunterricht ist von der Zulassungspflicht ausgenommen. Achtung: es gilt in diesem Fall zumindest eine Mitteilungspflicht gegenüber der zfu!
  • Ausländisches Recht: wenn du als Anbieter im Ausland sitzt, kannst du mit Unternehmern (nicht mit Verbrauchern!) ausländisches Recht vereinbaren. Das FernUSG gilt dann nicht.

Digistore24 hat Anfang Mai 2023 ein Statement zum FernUSG an seine Kunden versendet und stellt nun auf seiner Website Informationen zum FernUSG bereit.

Update: LG Frankfurt verneint Anwendbarkeit im B2B-Verkehr

Mit Urteil vom 15. September 2023 (Aktenzeichen: Az. 2-21 O 323/21) hat nun das LG Frankfurt am Main eine Kehrtwende eingeleitet. Es entscheidet, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz gerade nicht auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne von § 14 BGB anwendbar ist.

Die Argumentation (wörtlich zitiert):

Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 -3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.). Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.

Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (vgl. KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Anlage B11, Vennemann in Nomos-BR/Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 3 Rn. 5). So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht (s.o.). […]“

Daneben gibt es auch schon einen Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin. Auch das Kammergericht ist der Auffassung, dass das FernUSG nicht für Verträge im reinen B2B-Geschäft gilt.

Update: LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023

Das Urteil des LG Hamburg vom 19.07.2023 (Az.: 304 O 277/22) schockt Anbieter von Online-Kursen, Online-Coaching und E-Learning. Synchrone Video-Sitzungen sind entgegen der bisherigen Praxis als räumliche Trennung zu werten.

Das LG Hamburg hatte mit Urteil in einem Fall entschieden, bei dem eine Kundin ihren Coaching-Vertrag vorzeitig beenden wollte. Es gab Meinungsverschiedenheiten über die anfallenden Kosten. Die Klägerin bietet Coaching-Schulungen an und verspricht hohe Gewinne im Bereich „Print on Demand“, verfügt jedoch nicht über die erforderliche offizielle Zulassung bei der ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht).

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Beklagten und erklärte seine vorzeitige Kündigung des Coaching-Vertrags für rechtmäßig. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), das auch für Online-Coaching-Verträge gilt und eine Zulassung des Anbieters nach § 7 Abs. 1 FernUSG erfordert.

Ich bin der Auffassung, dass sich dieses Urteil zum einen gar nicht halten wird. Zum anderen entspricht es auch nicht der Praxis der ZFU. Die ZFU grenzt weiterhin zwischen asynchron und synchron ab.

Update: OLG Köln, Urteil vom 6.12.2023

Das OLG Köln hat am 6. Dezember 2023 eine interessante Entscheidung erlassen und stärkt den Rücken der Kurs-Anbieter (Aktenzeichen: 4 U 24/23 – Download Volltext: hier).

Es lässt zwar ausdrücklich die Frage offen, ob das Gesetz nur auf Verbraucher oder auch auf Unternehmer anwendbar ist. Hinsichtlich der Lernerfolgskontrolle, die ja nach § 1 FernUSG eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist, stellt es aber klage Kriterien auf. Es sagt, dass eine reine “Selbstkontrolle” durch die Teilnehmer nicht genügt. Vielmehr muss vertraglich eine Prüfung, Checkliste o. ä. geschuldet sein.

Nur im Ausnahmefall gelten die vom BGH aufgestellten Kriterien zu Indizien. Dazu müsste das Programm aber zum Beispiel als “Lehrgang”, “Akademie”, “Ausbildung”, “Studium” oder ähnlich bezeichnet werden.

Update: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6.12.2023

Das LG Nürnberg-Fürth folgt mit seinem Urteil vom 19.12.2023 der strengen Auffassung des LG Hamburg.

Update: LG München, Urteil vom 12.02.2024

Das Landgericht München I hat am 12. Februar 2024 (Az. 29 O 12157/23) ein Urteil erlassen, das die online-Coaching Szene erfreuen dürfte.

Die Argumente des Gerichts:

  • Die Aufnahme von Live-Video-Calls in die Mediathek als aufgezeichnete Videos schließt sie als “asynchron” aus und unterliegt nicht den “räumlich getrennten” Unterrichtszeiten gemäß § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).
  • Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt nicht im B2B-Bereich, also bei Verträgen mit Unternehmen.
  • Business-Consulting-Coaching ist nicht mit einem Hochschul-Fernlehrgang vergleichbar.
Beitrag zum Urteil des LG München: hier klicken!

Update: OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2023 war für online-Coaches und online-Kurs-Anbieter schockierend.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das erstinstanzliche Urteil mit seinem Berufungsurteil vom 20.02.2024 (Az. 10 U 44/23) aufgehoben und zugunsten von Kurs-Anbietern entschieden.

Beitrag zum Urteil des OLG Hamburg: hier klicken!

Update: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 05.07.24

Das Schleswig-Holsteinische OLG (Urteil vom 05.07.24, 19 U 65/24) entscheidet, dass Mentoring-Verträge trotz hoher Preise nicht sittenwidrig oder wucherähnlich sind. Das Gericht bestätigt, dass der Vertrag über 60.000 € gültig ist, da das Mentoring-Angebot nicht mit Fernuniversitätskursen vergleichbar ist und keinen messbaren Lernerfolg erfordert. Ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht steht dem Beklagten nicht zu, da es sich um einen B2B-Vertrag handelt. Coaching-Anbieter müssen sich nicht am Fernunterrichtsgesetz orientieren, solange keine Lernerfolgskontrolle vereinbart ist.

Update: OLG München, Urteil vom 17.10.2024

Was das OLG bereits im Frühjahr 2024 in einem Hinweisbeschluss angedeutet hat, ist jetzt entschieden. Mit Urteil vom 17.10.2024 (Az. 29 U 310/21) macht das OLG München klar, dass das FernUSG – wenn – dann nur für B2B Verträge (also zwischen Unternehmern) gilt.

Update: OLG Nürnberg, Urteil vom 5.11.2024

Und auch das desaströse Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist jetzt “neutralisiert”. Das OLG Nürnberg, hat mit Urteil vom 5.11.2024 – Az. 14 U 138/24 – entschieden, dass das FernUSG nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer anwendbar ist.

Achtung: Für den B2C-Bereich ist das FernUSG nach diesen jüngsten OLG Urteilen dagegen potentiell anwendbar. Das gilt dann natürlich nur dann, wenn auch die weiteren Voraussetzungen nach § 1 FernUSG einschlägig sind: insbesondere (1) räumliche Trennung und (2) Lernerfolgskontrolle.

Wie soll ich mich nun als Kursanbieter verhalten?

Wenn du E-Learning, online-Kurse oder online, Coaches etc. anbietest, würde ich mich derzeit dennoch darauf konzentrieren, die Anwendbarkeit des Fernunterrichtschutzgesetzes zu vermeiden.

Denn vermutlich wird die Frage der Anwendbarkeit auch auf den reinen B2B-Verkehr bald im BGH zur Entscheidung vorgelegt. Auch wenn ich vermute, dass der BGH die Anwendbarkeit auf B2B Verträge verneinen wird, ist dies reine Spekulation. Zudem kann der Gesetzgeber jederzeit auf so ein Urteil reagieren und den Wortlaut des Gesetzes so ändern, dass das Gesetz zweifelsfrei auch im rein unternehmerischen Verkehr gilt.

Max, kannst du mir individuell helfen?

Ja, kann ich! Ich habe schon diverse Korrespondenz mit der ZFU geführt und für meine Mandanten Auskunftsschreiben beantwortet (mit dem Resultat positiver Bescheide).

Wenn du Unterstützung im Zusammenhang mit deinem Onlinekurs benötigst (AGB, Widerrufsbelehrung, Zulassung, Vertrag) melde dich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch zum Kennenlernen:

– oder Anfrage über das Kontaktformular senden –

Kommentieren

  1. Ganz interessant. Ich glaube dass das 99% der Anbieter nicht bekannt ist. Gibt es auch nur in Deutschland vermute ich. Ich habe einige fragen hierzu

    Wenn man Live Calls anbietet, und die Teilnehmer können die zeitlich begrenst später ansehen wenn sie mal nicht live dabei sein können, ist es nach meiner Sicht überwiegend nicht raumlich getrennt. Da das Ziel ist das grosste Teil live anwesend zu sein. Stimmt das? Wenn niemand beim Live Call anwesend ist, gibt es sowieso keine Aufzeichnung

    Und eine Facebook Gruppe, als Unterstützung, worin man nicht oft anwesend ist, wieviel zählt das anteilig zum ganzen Programm relativ zu Live Calls? Das Schwerpunkt sind die Live Calls

    Das staatliche zfu fördert online Zugang zum Kurs!? Kann man das irgendwie verweigern? Wieso brauchen sie das, ein Outline sollte doch reichen um fest zu stellen worum es geht?

  2. Hallo!
    Das ist ja in der Tat ein Hammer!
    Das heisst also, dass ich für meine Online-Kurse, die über mehrere Wochen gehen und auch modulweise freigeschaltet werden, eine Zulassung benötige?
    Auch dann, wenn es nur Videos sind, die nach und nach freigeschaltet werden und meine Kunden das quasi in Eigenverantwortung und Selbststudium machen? Ich “überwache” Sie dabei nicht – aber sie können per E-Mail Fragen stellen. Heisst, dass, das wenn ich keinen Support anbiete ich befreit bin von der Zulassung? Oder anderds gefragt: Wie muss ich meine Online-Kurse erstellen/aufbauen, damit ich damit weiter Geld verdienen kann aber KEINE Zulassung benötige und ich auch vor Klagen geschützt bin. Gibt es das letztendlich überhaupt? Was ist mit den ganzen Coaches dieser Welt (in dieses Gesetz gilt) und diejenigen, die sich in der Corona-Zeit so ein Business aufgebaut haben um wenigstens ein wenig Geld zu verdienen?

    Viele Grüße
    Stephan

    1. Ja genau. Du brauchst höchstwahrscheinlich eine Zulassung oder erhöhst den 1:1 Anteil. Wenn du genaue Hilfe im Rahmen eines Mandats dazu benötigst, wie du deinen Kurs aufbauen musst, melde dich für einen Termin bei mir.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 6. April 2023 (zuletzt aktualisiert: 9. November 2024)