OLG Hamburg entscheidet zugunsten von Online-Coaches (FernUSG nicht anwendbar)

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Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2023 war für online-Coaches und online-Kurs-Anbieter schockierend. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das erstinstanzliche Urteil mit seinem Berufungsurteil vom 20.02.2024 (Az. 10 U 44/23) aufgehoben und zugunsten von Kurs-Anbietern entschieden.

Urteil im Volltext: hier

Schockierende Entscheidung in der Vorinstanz (LG Hamburg)

Das LG Hamburg hat in der ersten Instanz eine für alle Online-Codes desaströse Entscheidung erlassen. Danach wären sämtliche in Echtzeit stattfindenden Videoübertragungen (1:1- bzw. Live-Calls) „räumlich getrennt“. Das würde den Anwendungsbereich des FernUSG für fast alle Online-Coachings eröffnen.

Die neue Entscheidung des OLG Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun in einem bedeutenden Urteil über die Rechtmäßigkeit eines Vertrags zwischen einem Online-Coaching-Anbieter und einem Kunden entschieden. Der Kernpunkt des Streitfalls lag darin, ob der Vertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegt und somit bestimmte Anforderungen erfüllen muss. insbesondere geht es um die Zulassung durch die Behörde ZFU. Ohne eine solche Zulassung ist jeglicher Vertrag nichtig. Bereits bezahltes Geld kann ein Kunde dann zurückfordern.

Vertragsgegenstand und Auslegung

Das Gericht analysierte den Vertragsgegenstand gründlich und kam zu dem Schluss, dass es sich beim Online-Coaching nicht um klassischen Fernunterricht handelte. Der Vertrag zielt nicht darauf ab, spezifisches Wissen zu vermitteln, sondern eher auf individuelle Beratung und Begleitung.

Es wurden keine festen Lehrinhalte vereinbart, sondern vielmehr Möglichkeiten zur individuellen Fragestellung und zum Erhalt von Unterstützung geboten.

Fehlende Überwachung des Lernerfolgs (Lernerfolgskontrolle)

Eine entscheidende Frage war, ob eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vereinbart wurde. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht der Fall war. Es wurde keine systematische Überwachung vereinbart, was jedoch nach dem FernUSG nicht zwingend erforderlich ist.

Die Hauptleistung des Anbieters bestand vielmehr in den Coachingsessions, während die bereitgestellten Videos lediglich eine ergänzende Rolle spielten.

Sittenwidrigkeit des Vertrags

Eine weitere zentrale Frage war, ob der Vertrag sittenwidrig war. Das Gericht prüfte die Umstände des Vertragsschlusses eingehend und kam zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit vorlagen. Insbesondere konnte keine Zwangslage seitens des Kunden nachgewiesen werden, die vom Anbieter ausgenutzt worden wäre.

Fazit und rechtliche Bedeutung

Leider hat sich das zwar OLG Hamburg nicht zur Frage geäußert, wie wir nun das Tatbestandsmerkmal „räumlich getrennt“ auslegen dürfen. Das war dem OLG Hamburg im vorliegenden Fall auch egal. Denn die fehlende Lernerfolgskontrolle genügte dem Gericht bereits, den Kunden auf Zahlung zu verurteilen.

Insgesamt bestätigte das Gericht die Wirksamkeit des Vertrags und stellte fest, dass der Anbieter einen Anspruch auf Vergütung hat. Diese Entscheidung bietet wichtige Klarstellungen bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Coaching. Sie trägt zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei und betont die Bedeutung einer klaren Vertragsdefinition, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Ist diese Entscheidung endgültig?

Diese Entscheidung ist noch nicht in Stein gemeißelt. Der BGH könnte irgendwann noch anders entscheiden (entweder im Wege der Revision oder durch eine Vorlage eines Gerichts). Andererseits hat jüngst auch das LG München I zugunsten von Online-Coaches entschieden (Urteil hier)

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 20. Februar 2024 (zuletzt aktualisiert: 22. Februar 2024)