Mein Prozess gegen Martin Ismail (kurzer Terminbericht vom 9.3.2023)

Das Landgericht München I (Az.: 4 O 13063/22) hat den Google Fonts Abmahner Martin Ismail auf meine negativen Feststellungsklage hin am 30.03.2023 antragsgemäß verurteilt (>> Urteil als PDF herunterladen <<).
google fonts prozess martin ismailAm 9.3.2023 fand der Prozess meiner negativen Feststellungsklage gegen den Google Fonts Abmahner Martin Ismail – damals vertreten durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard – statt.

Um was für Abmahnungen handelte es sich?

Sicherlich hast du es auch mitbekommen: im Herbst 2022 rollte eine gigantische Abmahnwelle durch Websites deutscher Unternehmen. Im Fokus: Google Schriftarten, die scheinbar nicht vom eigenen Server sondern – dynamisch – von Servern von Google in den USA geladen werden.

Das soll rechtswidrig sein! So werfen es Rechtsanwalt Kilian Lenard und sein Mandant Martin Ismail dem jeweiligen Unternehmen vor.

Und zwar hundertausendfach!

Wie argumentiert Martin Ismail?

Ihr Argument: zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers wird in die USA übermittelt. Die USA gelten nach den europäischen Datenschutzbestimmungen als unsicheres Drittland. Denn dort sollen Behörden leicht auf personenbezogene Daten zugreifen können, ohne dass diejenige Person dann geeignete Rechtsschutzmöglichkeiten oder Abwehrrechte dagegen hat.

Das spannende an dem Fall: der angeblich geschädigte Martin Ismail hat die jeweiligen Websites nicht persönlich besucht sondern – so behauptet er es – auf seinem Rechner einen Crawler installiert gehabt. Dieser Crawler hat automatisch nach Verstößen gesucht und im Falle eines angeblichen Verstoßes diesen dann dokumentiert. Aus dem jeweiligen Impressum der Website hat dann der Crawler auch gleich die Kontaktdaten herausgezogen und daraus ein Abmahnschreiben generiert.

Der damals beauftragte Rechtsanwalt Kilian Lenard hatte also die einzelnen Schreiben überhaupt nicht geprüft sondern sie im „Paket“ durchgewunken.

Was greife ich nun konkret an?

Ich habe ja negative Feststellungsklage erhoben. Einerseits greife ich den Unterlassungsanspruch an. Denn ich meine, jemand kann nicht Unterlassung verlangen, wenn sich die Person selbst bewusst schädigt um erst überhaupt den Anspruch zu provozieren/generieren.

Zum anderen greife ich auch den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 170 € an. Den behauptet ja Martin Ismail ebenfalls. Jemand, der einen Crawler bei sich installiert um nach Verstößen zu suchen, verspürt keine seelischen Schmerzen.

Mein Fazit

Alles in allem gehe ich davon aus, dass es eine riesige Abzockmasche ist. Eine regelrechte Gelddruckmaschine.

Ich hoffe, dass das Landgericht München I meiner negativen Feststellungsklage stattgibt und die Ansprüche der Gegenseite verneint. Sonst wird solchem Missbrauch auch in Zukunft Tür und Tor geöffnet.

Spannend insbesondere vor dem Hintergrund, dass ja gerade die Staatsanwaltschaft Berlin gegen beide Akteure ermittelt. Es soll der Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs im Raum stehen. Hier habe ich dazu berichtet: https://www.maxgreger.de/razzia-bei-ra-kilian-lenard-martin-ismail-wegen-google-fonts-abmahnungen/

Was ist eigentlich mit bereits gezahlten Schmerzensgeld?

Nachdem nun schon einige Urteile bekannt sind, die den Schmerzensgeldanspruch verneinen, liegt es auf der Hand sich die Frage zu stellen: kann derjenige, der bereits 170 € bezahlt hat, dieses Geld zurückfordern? Hier habe ich dazu schon etwas geschrieben. Kurzum: Aktuell ist nicht sicher, wie solvent Martin Ismail ist. Eine groß angelegte Aktion müsste gut geplant sein.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 13. März 2023 (zuletzt aktualisiert: 2. April 2023)