„Ich habe leider 170 € an Martin Ismail / RA Kilian Lenard gezahlt. Kann ich das Geld zurückfordern?“
Worum geht es bei diesen Abmahnungen?
Derzeit fegt ja die wohl massivste abmahnen Welle durch Deutschland. Ein Herr Martin Ismael, vertreten durch RA Kilian Lenard, mahnt wegen Verstößen gegen die DS GVO ab. Der Vorwurf: Google Fonds seien nicht rechtskonform eingebunden, weil sie von fremden Servern und nicht lokal eingebunden werden.
In einem früheren Beitrag findest du ausführliche Informationen zu diesen Abmahnungen nebst Musterabwehrschreiben.
Mist, ich habe 170 € gezahlt!
Vielleicht gehörst du zu einer nicht geringen Zahl von Menschen, die auf das Vergleichsangebot eingegangen sind. Möglicherweise, um einfach schnell Ruhe zu haben. Das ist keineswegs zu beanstanden oder verwerflich.
Kann ich das Geld zurückfordern?
Jetzt Stellst du dir vielleicht die Frage: „Kann ich das Geld irgendwie zurückfordern?“
Ich sage: „Ja, das ist möglich.“ Doch wie begründe ich einen solchen Rückforderungsanspruch?
Ich bin der Meinung, dass zwischen dir (oder deinem Unternehmen) einerseits und Martin Ismail andererseits ein Vergleich, also ein Vertrag zustande gekommen ist, der u. a. einen Verzicht auf etwaige Ansprüche enthält. Wenn aber ein solcher Vertrag auf einer Täuschung über Tatsachen oder einer Drohung basiert, ist er nach §§ 123, 142 BGB anfechtbar.
Die Täuschungshandlung liegt aus meiner Sicht darin, dass Martin Ismail vorgibt, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Das erfordert ja eine eigene Wahrnehmung eines angeblichen Datenschutzverstoßes durch diesen Herrn. Mittlerweile hat sich aber herausgestellt, dass Martin Ismail und sein Anwalt Kilian Lenard mit ziemlicher Sicherheit über 1 Million derartige Abmahnschreiben heraus geschickt haben. Das funktioniert nur durch ein automatisierte System mithilfe eines Crawlers. Das Unterlassen eines Hinweises auf diese automatisierte Dokumentation und Recherche ist aus meiner Sicht eine Täuschungshandlung im Sinne von § 123 BGB.
Zudem stellt die Behauptung, es liege ein Unterlassungsanspruch vor, eine Drohung dar. Darunter verstehen wir Juristen ein empfindliches Übel. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist so eine Drohgebärde, denn er liegt offensichtlich und in keiner Weise vertretbar vor, wenn die Verstöße automatisiert mit einem Crawler gesucht und dokumentiert werden. Für einen Unterlassungsanspruch auf Grund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts muss die Person die Rechtsverletzung ja selbst wahrgenommen haben.
Wie fordere ich das Geld zurück?
Ein mögliches Rückforderungsschreiben könnte so aussehen:
„RA Kilian Lenard
[Adresse]
Aktenzeichen: XY
Sehr geehrter Herr Lenard,
Ich komme zurück auf das oben bezeichneter Aktenzeichen. Auf Ihr Abmahnschreiben hin habe ich 170 € gezahlt.
Der mit dieser Zahlung geschlossene Vergleich beruhte auf der Annahme, Ihr Mandant sei möglicherweise tatsächlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und hat einen Unterlassungsanspruch.
Mittlerweile sind aber neue Tatsachen bekannt. Demnach handelt es sich um eine massive Abmahnwelle. Die Zahl der von Ihnen versendeten Schreiben liegt schätzungsweise bei über 1 Million. Zudem setzt ihr Mandant ein automatisiertes System zur Recherche von Verstößen und Dokumentation ein („Crawler“). Hierüber haben Sie mich nicht informiert, worin ich eine Täuschungshandlung durch Unterlassen sehe.
Das Behaupten eines Unterlassungsanspruchs, wie es im Abmahnschreiben erfolgt ist, stellt somit eine völlig abwegige Rechtsansicht damit das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels nach § 123 GB dar. Demnach erkläre ich die Anfechtung eines etwaigen geschlossenen Vergleichs wegen Täuschung/Drohung gemäß §§ 123, 142 BGB. Die Folge: Ein Vergleich ist rückwirkend nichtig, ich habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes.
Ich fordere Ihren Mandanten daher auf, den gezahlten Betrag bis spätestens xx.xx.xxxx [ca. 7-10 Tage ab dem vermuteten Zugang des Schreibens] auf mein Ihnen bekanntes Konto zurückzuüberweisen.
Stelle ich nach Ablauf der Frist keinen oder einen nur unvollständigen Zahlungseingang fest, werde ich den Rechtsweg suchen.
Mit freundlichen Grüßen
…“
Update: Polizei-RAZZIA bei Kilian Lenard
Bei RA Kilian Lenard und Martin Ismail hat die Polizei am 21.12.2022 eine Razzia durchgeführt und Unterlagen sowie Datenträger beschlagnahmt. Mehr dazu auf meinem Blog-Beitrag.