urteil bgh gegen greenwashing

Gerichte und Verbraucherverbände verfolgen Greenwashing, also das Täuschen über Klimaneutralität und Umweltfreundlichkeit, immer stärker.

Was ist Greenwashing?

Greenwashing liegt vor, wenn Unternehmen ihre Produkte als umweltfreundlicher darstellen, als sie in Wirklichkeit sind. Das Problem dabei ist, dass das die Verbraucher in die Irre führt. Diese glauben, sie würden eine bessere Wahl treffen, als sie es tatsächlich tun.

Die Umwelthilfe setzt sich deshalb gegen Greenwashing ein. Sie informiert Verbraucher über die Umweltauswirkungen von Produkten und argumentiert, dass Greenwashing ein Wettbewerbsverzerrung darstellt.

Ein Beispiel für wettbewerbswidriges Greenwashing ist, wenn ein Unternehmen behauptet, dass sein Produkt biologisch abbaubar ist, obwohl es das nicht ist. Ein anderes Beispiel wäre, wenn ein Unternehmen den Einsatz von erneuerbaren Energien in seinem Produktionsprozess übertreibt oder darüber hinweg lügt.

Was ist klimaneutral?

Aus Sicht der Umwelthilfe ist ein Produkt dann umweltneutral, wenn sein gesamter Lebenszyklus – von der Produktion über die Nutzung bis hin zur Entsorgung – keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Ist der Begriff gesetzlich definiert?

In Deutschland gibt es keine einheitliche Definition für Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“. Aber es gibt Regulierungen, die Unternehmen dazu verpflichten, ihre Aussagen über Produkteigenschaften zu belegen und nicht irreführend zu sein. Beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet unlautere Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 3 UWG) und das Textil-Kennzeichnungsgesetz (TextilKG) regelt die Kennzeichnung von Textilien und Schuhen (§ 2 TextilKG).

Was sagen die Gerichte?

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 31.1.2022, 36 O 92/21 KfH entschieden, dass eine werbliche Ankündigung, dass eine Geldanlage den CO² Fußabdruck um 3,5t reduzieren kann, irreführend ist. Das werbende Unternehmen hat den vermittelten Eindruck nicht ausreichend belegen können. Es liegt somit aus Sicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.

Wenn du Unterstützung bei der Beurteilung deiner Werbeäußerungen benötigst, melde dich gerne bei mir für ein unverbindliches Kennenlerngespräch:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 30. Januar 2023 (zuletzt aktualisiert: 4. Februar 2023)