UWG-Abmahnfalle Verpackungsregister & Verpackungsgesetz

abmahnung Verpackungsregister VerpackungsgesetzDu bringst Verpackungen in Verkehr und fragst dich, ob du das ins Verpackungsregister eintragen musst? Hier erhältst du alle Informationen, die du brauchst, um dich auf die rechtlichen Vorschriften vorzubereiten und zu verstehen, was passiert, wenn du dich nicht einträgst.

Rechtliche Regeln zu Verpackungen

Verpackungen sind ein wichtiger Teil unseres täglichen Lebens und es ist wichtig, dass sie sorgfältig verwaltet werden, um die Umweltbelastung zu minimieren. In Deutschland besteht eine Registrierungspflicht für Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Verpflichtung für Unternehmen, Verpackungen in Verkehr zu bringen und sich im Verpackungsregister einzutragen. Dabei müssen alle Verpackungen, die in Deutschland verkauft werden, registriert werden. Die Registrierung soll die

  • Rücknahme
  • Verwertung und
  • Entsorgung von Verpackungen sicherstellen.

Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen eine stoffliche Verwertungspflicht erfüllen und sich an den dualen Systemen beteiligen (§ 7 VerpackG). Dies bedeutet, dass sie sich an einen der zugelassenen Dualen Systeme wenden müssen, die die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen übernehmen.

Kann ich mich von diesen Pflichten freikaufen?

Nein! Es nicht möglich, die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen abzugeben. Das bedeutet, dass du für alle Kosten aufkommen musst, die durch die Entsorgung entstehen.

Was ist das Verpackungsregister?

Das Verpackungsregister ist eine Datenbank. Hier werden Informationen über die Art und Menge der Verpackungen gespeichert, die ein Unternehmen verkauft oder versendet.

Das Verpackungsregister wird von der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ betrieben. Dabei handelt es sich um eine Stiftung des privaten Rechts, die gemäß § 24 des VerpackG seit dem 1. Januar 2019 u. a. als beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben agiert.

Pflicht zur Eintragung

In Deutschland besteht gemäß § 9 VerpackG eine Registrierungspflicht für jedes Unternehmen, das als „Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen“  Verpackungen in Verkehr bringt. anzugeben sind unter anderem:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (einschließlich Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Handelsregisternummer
  • Markenname des entsprechenden Produkts

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bußgelder

Wenn du dich nicht im Verpackungsregister einträgst, kann es zu empfindlichen Bußgeldern kommen (§ 36 VerpackG). Die Bußgelder können je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro betragen.

Zivilrechtliche Ansprüche

Außerdem können Konkurrenten oder andere Marktteilnehmer sowie Wettbewerbsverbände nach den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn Du gegen die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG verstößt. Die Registrierungspflicht stellt nämlich eine sogenannte Marktverhaltensregeln dar (§ 8, 3a UWG).

Zivilrechtliche Ansprüche nach Wettbewerbsrecht Zudem können Konkurrenten nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts Ansprüche gegen dich geltend machen, wenn du Verstöße gegen Marktverhaltensregeln begehst. Hierbei kann es um Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gehen, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigen, z.B. unzulässige Werbung oder unlautere Geschäftspraktiken.

Beispielfall:

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln bringt seine Verpackungen erstmals in Verkehr, ohne sich im Verpackungsregister einzutragen. Ein Konkurrent, der sich (schlauerweise) bereits im Register eingetragen hat, mahnt den Hersteller wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Registrierung ab (§§ 8, 3a UWG iVm § 9 VerpackG). Der Konkurrent argumentiert, dass durch die fehlende Registrierung des Herstellers dessen Verpackungen unter Umständen nicht ordnungsgemäß entsorgt werden und somit die Belastungen für die Umwelt und die Abfallentsorgung erhöht werden.

Das abmahnende Unternehmen fordert den Hersteller dazu auf, seine Verpackungen umgehend im Verpackungsregister zu registrieren und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls droht dem Hersteller eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Konkurrenten (Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung).

Zusätzlich macht das abmahnende Unternehmen auch noch die Kosten der Abmahnung geltend. Diese sind auf jeden Fall im vierstelligen Bereich.

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es für Unternehmen ist, die gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Registrierungspflicht im Verpackungsregister einzuhalten, um wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen von Konkurrenten zuvorzukommen.

Gibt es auch Ausnahmen?

Ja, eine Ausnahme von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister besteht beispielsweise für

  • Mehrwegverpackungen oder
  • Einwegflaschen, die aber pfandpflichtig sind.
Achtung: Unzutreffend ist die Vorstellung vieler, es würde auch eine Ausnahme für Serviceverpackungen gelten. Das sind Verpackungen, die erst beim letzten Verkauf befüllt werden (zum Beispiel eine Papiertüte im Obstgeschäft). Auch solche Serviceverpackungen sind mittlerweile registrierungspflichtig.

Ergebnis

  • Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister eintragen
  • Die Registrierung sichert die Rücknahme, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen
  • Bei einer Nicht-Registrierung kann es zu Bußgeldern und zivilrechtlichen Ansprüchen kommen

Hast du Fragen zu den rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verpackungsregister oder benötigst Unterstützung bei der Eintragung? Zögere nicht, dich an mich als Anwalt zu wenden. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass du dich korrekt einträgst und dich vor rechtlichen Konsequenzen schützt.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 5. Februar 2023 (zuletzt aktualisiert: 5. Februar 2023)